Auch Whatsapp-Nachrichten können den Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen

Auch Whatsapp-Nachrichten können den Tatbestand des Sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen

Wer auf ein Kind

  • mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch – StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt,
  • um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll,

 

wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Erfüllt ist dieser Straftatbestand, wenn ein Erwachsener, beim Chatten über den Kurznachrichtendienst Whatsapp, ein neunjähriges Mädchen

  • zunächst nach ihrem Freund sowie in den folgenden Tagen danach fragt, ob die Nacht bei ihrem Freund schön gewesen sei, ob sie eine Freundin für ihn habe, die nicht erwachsen sein müsse und sodann noch, „vielleicht mag sie mich ja auch. Dann können wir ja zu 4 was machen. Du und dein Freund u ich mit ihr“.

 

Nicht erforderlich dabei ist, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen.

Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss 14.01.2016 – 4 RVs 144/15 – entschieden.

Wie der Senat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt hat,

  • war die auf das Mobiltelefon des Mädchens geschickte Nachricht mit dem Vorschlag, „etwas zu viert zu machen“ eine Schrift im Sinne von §§ 176 Abs. 4 Nr. 3, 11 Abs. 3 StGB,
  • mit der auf das Mädchen eingewirkt worden ist, weil
    • der Vorschlag eines sexuellen Erlebnisses mit mehreren Beteiligten, das das Mädchen noch nicht gehabt habe, ersichtlich dazu gedient habe die Neugier des Mädchens zu wecken.

 

In dem der Entscheidung des 4. Strafsenats des OLG Hamm zugrunde liegendem Fall ist der Angeklagten aufgrund des obigen Chats wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
Er war zur Tatzeit 55 Jahre alt und hatte das 9 Jahre alte Mädchen bereits einige Zeit gekannt.

 


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