Betäubungsmittelabhängiger 18-jähriger Schüler muss in Entziehungsanstalt

Betäubungsmittelabhängiger 18-jähriger Schüler muss in Entziehungsanstalt

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 17.11.2015 – 1032 Ls 454 Js 148284/15 jug – nach § 64 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung eines 18-jährigen Schülers,

  • der nach dem Konsum von Haschisch, mit dem Wirt einer Gaststätte, in der er eine Flasche Bier zum Mitnehmen gekauft hatte, in Streit geraten und aus der Gaststätte verwiesen worden war, auf der Straße gegen ein geparktes Fahrzeug getreten, dieses dabei aber nicht beschädigt hatte sowie
  • anschließend, als der Wirt und ein Gast aus der Gaststätte gekommen waren, zunächst mit einem massiven Glasaschenbecher auf den Gast und nachfolgend auf die herbeigerufenen Polizeibeamten mit der Bierflasche aus dem Lokal losgegangen war und diese massiv beschimpft und beleidigt hatte,

 

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil aufgrund der Beweisaufnahme feststand, dass

  • der Schüler, der seit seinem 14. Lebensjahr Drogen aller Art konsumierte, betäubungsmittelabhängig war sowie aufgrund des Betäubungsmittelmissbrauchs an einer drogenindizierten Psychose litt,
  • nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er bei Begehung der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des geleisteten Widerstands gegen die Polizeibeamten sowie der Beleidigung schuldunfähig war, da er sich aufgrund seiner Psychose verfolgt fühlte und
  • weitere erhebliche rechtswidrige Taten durch ihn zu befürchten waren.

 

Eine Bestrafung des Schülers kam wegen der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten nicht in Betracht.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 25.01.2016 mitgeteilt.

Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zwei Jahre nicht übersteigen. Ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, muss das Gericht nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB spätestens alle sechs Monate zu prüfen.
Ausgesetzt zur Bewährung wird die weitere Vollstreckung der Unterbringung, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

 


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