Nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wird
- mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und
dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
- wobei die Gefährdung des durch die Verwirklichung des materiellen Besteuerungstatbestands entstandenen Steueranspruchs durch die infolge einer solchen Tathandlung unterbliebene, zu niedrige oder nicht rechtzeitig erfolgte Steuerfestsetzung für die Erfüllung des Straftatbestands genügt, unabhängig davon, ob das „staatliche Vermögen“ dadurch gemindert worden ist oder letztlich gar keine Zahllast des Steuerpflichtigen festzusetzen ist (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO).
Werden von einem Steuerpflichtigen
Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, der nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO
- mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Mit Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 – hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) jetzt darauf hingewiesen,
- dass ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und damit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel immer schon dann vorliegt, wenn der Steueranspruch des Fiskus in einer Höhe von mehr als 50.000 Euro gefährdet ist und
- an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird, nach der die Wertgrenze in Fällen, in denen sich das Verhalten des Täters darauf beschränkte, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führte, bei 100.000 Euro lag.
Damit liegt nunmehr ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor.
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