Tag Prozessrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids in Abwesenheit.

Wird einem Betroffenen während einer vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zugestellt und versäumt er aus Unkenntnis dieser Zustellung die Einspruchsfrist, darf ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil er keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat.
Vielmehr muss einem Betroffenen, wenn ihm kein anderes Verschulden trifft, in einem solchen Fall nach § 44 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen ist. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige – längstens etwa sechs Wochen – von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – entschieden.

 

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Für Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland sind deutsche Gerichte zuständig.

Wer im Ausland Urlaub machen möchte und deshalb von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein, einem Dritten gehörendes Ferienhaus mietet, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter in Deutschland bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Dass die deutschen Gerichte für eine solche Klage international zuständig sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war von einem, in Deutschland wohnenden Ehepaar, bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht worden, das der Reiseveranstalter in seinem Katalog angeboten hatte. Bei der Anreise stellte das Ehepaar erhebliche Mängel fest, die der Veranstalter trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigte. Deshalb erhob das Ehepaar an seinem Wohnort in Deutschland Klage gegen den dänischen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Wann wird ein zulässiger Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen?

Wird gegen einen Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt und vom Richter eine Hauptverhandlung anberaumt, ist der Betroffene nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
Er kann aber nach § 73 Abs. 2 OWiG auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn er sich geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Bleibt ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Dass die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Betroffenen auch dann zu erfolgen hat, wenn nach einer vorausgegangenen Rechtsbeschwerde eines Betroffenen das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.07.2012 – 4 StR 603/11 – entschieden.

 

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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen stammt, muss zur Finanzierung der Verfahrenskosten nicht eingesetzt werden.

Bei der Prüfung, ob bei einem Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe vorliegen (§§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)), bleibt Vermögen, das aus Schmerzensgeldzahlungen stammt, außer Ansatz.

Schmerzensgeld soll erlittene Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Integrität eines Opfers ausgleichen und ihm Genugtuung leisten, was nur gewährleistet ist, wenn das Opfer das Schmerzensgeld in seiner gesamten noch vorhandenen Höhe zur freien Verfügung behält. Der Einsatz eines aus Schmerzensgeldzahlungen stammenden Vermögens zur Finanzierung der Verfahrenskosten würde somit eine Härte bedeuten und ist demzufolge nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 01.10.2012 – 9 WF 1092/12 – entschieden und ist damit der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Beschluss vom 26.05.2011 – 5 B 26/11 – vertretenen Auffassung gefolgt.
Einzusetzen als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sind Ansicht des OLG Nürnberg aber Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld.

 

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Auto gekauft? – Wo kann man nach einem Vertragsrücktritt klagen?

Nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag – Kann der Käufer auch an seinem Wohnsitz Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erheben?

Erklärt der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhebt er gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, muss der Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben.
Auch in der Regel örtlich zuständig in diesem Fall ist gemäß § 29 ZPO nämlich das Gericht, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat.
Der Käufer kann demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen, wo er die Klage erhebt.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden und das soll jedenfalls dann gelten, wenn die beiderseitigen Leistungspflichten vollzogen worden sind.

Danach ist nach Rücktritt vom Kaufvertag über einen Gebrauchtwagen einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO für sämtliche Rückgewähransprüche – also nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – der Ort, an dem sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet und das ist der Ort an dem der Pkw nach dem Vertrag gewöhnlich abgestellt wird, in der Regel somit – soweit nach dem Vertrag keine besondere Verwendung vorausgesetzt worden ist – der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers.

Hinweis:
Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB ), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

 

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Ersatzzustellung an ein Postfach?

Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO – Ist eine Zustellung durch Einlegen in ein Postfach des Empfänger möglich, wenn dieser unbekannten Aufenthalts ist?

Ist eine Zustellung unter der Wohnanschrift eines Empfängers nicht möglich, weil diese unbekannt ist oder der Empfänger ohne festen Wohnsitz ist, ist, wenn der Empfänger ein Postfach unterhält, eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in sein Postfach möglich.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 182/11 – entschieden.

Danach ist die Annahme, eine ähnliche Einrichtung i. S. v. § 180 Satz 1 ZPO könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein, mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Zustellungszweck ist es dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist. Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Empfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einem Briefkasten.

 

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Prozesskostenhilfe – Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Gericht § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht im Sinne der vom Gericht vertretenen Auffassung höchstrichterlich geklärt oder lässt sie sich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach beantworten, darf das Gericht sie nicht bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantworten.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11- hingewiesen.

 

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Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Ja.
Nach § 185 Nr. 1 ZPO können Klage und (Versäumnis)Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Prozessgericht, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und diese ausführt (§ 186 ZPO), darzulegen.
Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten ergebnislos war, reicht in der Regel dazu nicht aus. Vielmehr ist die begünstigte Partei beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten zu versuchen, dessen Aufenthalt zu ermitteln und diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis gegenüber dem Gericht darzulegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2012 – XII ZR 94/10 – entschieden.

 

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Zivilprozessrecht – Wenn das gerichtliche Sitzungsprotokoll nicht ausweist, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden ist.

Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ist im Anschluss an die Beweisaufnahme (also z. B. nach den Zeugenvernehmungen) über das Ergebnis zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Dieses Recht ist verletzt, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass das Gericht mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.05.2012 – IV ZR 224/10 – entschieden und das hat, nachdem nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dem dargelegten Verstoß beruht, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits geführt.

 

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Vereinfachtes Zivilverfahren nach § 495a ZPO – Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO begründet Verfassungsbeschwerde.

Wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, kann das Amtsgericht nach § 495a Satz 1 ZPO sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Allerdings muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn eine Partei es beantragt (§ 495a Satz 2 ZPO).
Stellt ein Kläger einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weist das Gericht die Klage, ohne auf diesen Antrag zu reagieren und ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ab sowie die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO mit der Begründung zurück, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, verletzen diese Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 – entschieden.

Dadurch, dass das Gericht auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht reagiert, sondern ohne weiteres entschieden hat, ohne die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen, hat es das rechtlich geschützte Vertrauen der Partei, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Auf diesem Gehörsverstoß beruhen die angegriffenen Entscheidungen.

 

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