Für Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland sind deutsche Gerichte zuständig.

Für Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland sind deutsche Gerichte zuständig.

Wer im Ausland Urlaub machen möchte und deshalb von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein, einem Dritten gehörendes Ferienhaus mietet, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter in Deutschland bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Dass die deutschen Gerichte für eine solche Klage international zuständig sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war von einem, in Deutschland wohnenden Ehepaar, bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht worden, das der Reiseveranstalter in seinem Katalog angeboten hatte. Bei der Anreise stellte das Ehepaar erhebliche Mängel fest, die der Veranstalter trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigte. Deshalb erhob das Ehepaar an seinem Wohnort in Deutschland Klage gegen den dänischen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Ffuer-ansprueche-gegen-reiseveranstalter-wegen-maengeln-eines%2F">logged in</a> to post a comment