Luftfahrtunternehmen dürfen bei Buchung vollständige Zahlung des Flugpreises verlangen

Luftfahrtunternehmen dürfen bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – die vollständige Bezahlung des Flugpreises verlangen.

Das hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat mit Urteilen vom 16.02.2016 – X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15 – entschieden.

Entsprechende Vorauszahlungsklauseln in den Beförderungsbedingungen benachteiligen die Fluggäste danach nicht unangemessen und sind deshalb auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit, dass die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts widerspricht, da, auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, dieser nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641, 646 BGB und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geprägt ist, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären, nachdem bei der Personenbeförderung kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers besteht, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre.

Auch hat es der Senat nicht für erforderlich erachtet, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, entsprechend seiner Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht (hierzu: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – X ZR 85/12 –).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.02.2016 – Nr. 41/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Pauschalreisende am Urlaubsort Ausflugsprogramme buchen

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen bei der Buchung eines Ausflugs am Urlaubsort nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.

Darauf hat der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.01.2016 – X ZR 4/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht,
  • am Urlaubsort von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt erhalten hatten, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ angeboten und
  • unter der Auflistung, in kleinerer Schriftgröße darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiert und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden können, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“,

 

entschieden, dass

  • nach dem von den Klägern gewonnenem Gesamteindruck bei der Buchung ihrer „Geländewagen-Tour“ bei dem Reiseleiter der Beklagten, die Beklagte die eigenverantwortliche Stellung als ihr Vertragspartner eingenommen hat. 

 

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit, dass

  • das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo „V.“ der Beklagten und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ auf ein Angebot der Beklagten, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat, hingewiesen haben und darüber hinaus auch
  • die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hingedeutet hat, da die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge hat erkennen lassen.

 

Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten trat nach Auffassung des Senats demgegenüber wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Kläger von der Beklagten, weil es bei der von ihnen gebuchten „Geländewagen-Tour“ zu einem Unfall gekommen war, bei dem sie verletzt wurden, Schmerzensgeld verlangen, muss das Berufungsgericht nunmehr den Unfallhergang und die –folgen aufklären.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.02.2016 – Nr. 4/2016 – mitgeteilt.

 

Minderung des Reisepreises wegen fehlendem Galadinner an Heiligabend?

Fehlt entgegen dem Reisevertrag das Galadinner an Weihnachten kann dies zu einer Reisepreisminderung von 15 Prozent berechtigen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.12.2014 – 213 C 18887/14 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem einem Ehepaar, das bei einem Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai zum Gesamtpreis von 3196 Euro gebucht hatte, in dem für das an Weihnachten obligatorisch zu buchendes Galadinner der Festzuschlag von 350 Euro pro Person bereits enthalten war,

 

den Reiseveranstalter zur (Rück)Zahlung von 1179,40 Euro an die Eheleute verurteilt,

  • weil diesen an Heiligabend lediglich ein Dinner-Büffet angeboten worden war, für das sie im Hotel knapp 400 Euro hatten zahlen müssen (185 Euro für das Buffet, den Rest für Getränke).

 

Die Entscheidung begründete das AG damit,

  • dass, da ein Galadinner an Heiligabend Bestandteil des Reisevertrags gewesen sei und darunter nach dem objektiven Empfängerhorizont, schon wegen des Preiszuschlages von 350 Euro pro Person hierfür, ein im festlichen Rahmen serviertes mehrgängiges Menü verstanden werde,
  • die nach dem Reisevertrag geschuldigte Leistung vom Reiseveranstalter nicht vollständig erfüllt worden sei und wegen der Nichtgewährung dieses „Reisehighlights“ darüber hinaus eine Reisemangel vorliege,

 

so dass, neben der vorzunehmenden Minderung von 700 Euro, auch eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis angemessen sei, was einem Betrag von 479,40 Euro entspricht.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 08.01.2016 – 2/16 – mitgeteilt.

 

Einbruch in Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Ein Einbruch in ein Hotelzimmer, bei dem Geld aus dem Safe entwendet wird, stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, auch wenn dadurch der Erholungserfolg beeinträchtigt wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.08.2015 – 275 C 11538/15 – hingewiesen und die Klage eines Reisenden abgewiesen, der bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte und von diesem,

  • weil bei einem Einbruch sein Hotelzimmer aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden waren und er, wie er behauptete, aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr habe genießen können,

 

Schadensersatz für das entwendete Geld und darüber hinaus auch wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises für sechs Tage verlangt hatte.

Nach der Entscheidung des AG München handelt es sich bei einem Einbruchsdiebstahl um eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt.
Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters, der einen Reisemangel begründet, soll danach nur dann vorliegen,

  • wenn es ein Reiseveranstalter bei einem Hotel, das, wie er weiß, besonders sicherheitsgefährdet ist, unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen und
  • sicherheitsgefährdet soll ein Hotel erst sein, wenn es aufgrund eines Sicherheitsfehlers schon vorher wiederholt zu Einbrüchen in dem Hotel gekommen ist, was der Kläger nicht hatte beweisen können.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.12.2015 – 82/15 – mitgeteilt.

 

Wann muss Auslandskrankenversicherung Kosten für Rücktransport nach Deutschland tragen?

Ein Versicherungsnehmer einer Auslandskrankenversicherung, nach deren Versicherungsbedingungen dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten erstattet werden, hat,

  • wenn eine gebotene Notoperation im Ausland nicht gewährleistet ist,

 

Anspruch auf die für den außergewöhnlichen Rücktransport entstandenen Kosten abzüglich der üblicher Rücktransportkosten.

Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.10.2015 – 20 U 190/13 – entschieden und einen Auslandskrankenversicherer verurteilt, einer Versicherten ca. 21.500 Euro für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten,

  • weil eine dringend gebotene Notoperation der an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen leidenden und in akuter Lebensgefahr schwebenden Versicherten in einem Hospital in Lissabon am Tag ihrer Einlieferung unterblieben war und
  • sich die Versicherte deshalb am nächsten Morgen nach Deutschland hatte fliegen lassen, wo sie in einer Klinik noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert worden war.

 

Der Ansicht der beklagten Versicherung, dass sich die Versicherte in Lissabon hätte weiter medizinisch behandeln lassen können und sie, die Beklagte, sofern eine medizinisch notwendige Behandlung dort aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben sein sollte, hierfür nicht eintrittspflichtig sei, folgte der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht.
Vielmehr muss, wie der Senat ausgeführt hat, der Versicherer der Versicherungsnehmerin deshalb die Transportkosten erstatten, weil

  • nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststand, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet war und
  • ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte die Leistungspflicht der Beklagten weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck ihrer Versicherungsbedingungen in Frage stellt,
  • nachdem es aus Sicht eines Versicherungsnehmers keinen Unterschied macht, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibt, weil sie dort nicht durchgeführt werden kann oder weil die dortigen Ärzte nicht willens sind, sie durchzuführen.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.11.2015 mitgeteilt.

 

Berechnung der für die Ausgleichsleistung maßgeblichen Flugentfernung bei mehrgliedriger Flugverbindung

Steht einem Fluggast, der beispielsweise einen Flug von Düsseldorf nach Zürich und sodann weiter von Zürich nach Valencia gebucht hatte, gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) zu,

  • weil der durchzuführende Flug von Düsseldorf nach Zürich annulliert, der Fluggast sodann auf die Flüge von Düsseldorf nach Ibiza und von Ibiza nach Valencia umgebucht worden war und den Flughafen Valencia, den er ursprünglich planmäßig um 14:00 Uhr hätte erreichen sollen, erst mit einer Verspätung von 6 Stunden erreicht hatte,

 

ist die Flugentfernung, nach der sich die zu zahlende Entschädigungsleistung richtet,

  • nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln (vgl. Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO)
  • durch Addition der Einzelstrecken von Düsseldorf nach Zürich und von Zürich nach Valencia.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 28.09.2015 – 45 C 21/15 – entschieden.

 

Wenn ein Flug wegen technischer Probleme annulliert wird

Auch wenn Flüge wegen unerwarteter technischer Probleme annulliert werden müssen oder ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen, können Flugunternehmen zur Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) verpflichtet sein.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.09.2015 – C-257/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin einen Flug mit KLM von Quito (Ecuador) nach Amsterdam (Niederlande) gebucht hatte und
  • das Flugzeug deshalb mit einer Verspätung von 29 Stunden gelandet war, weil verschiedene Teile unerwartet defekt geworden waren und erst aus Amsterdam geliefert sowie eingebaut werden mussten.

 

Wie der EuGH ausführte, ist ein Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges nach Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann,

  • dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
  • die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Die Flugunternehmen befreien von ihrer Ausgleichspflicht können danach nur bestimmte technische Probleme, die u.a.

  • aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen,
  • aus Sabotageakten oder
  • aus terroristischen Handlungen resultieren.

 

Dagegen stelle, wie der EuGh weiter ausführte, ein technisches Problem, wie das in Rede stehende,

  • das unerwartet auftritt,
  • das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und
  • auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist,

 

zwar ein unerwartetes Vorkommnis dar, falle aber nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“.
Denn nachdem der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sähen sich nämlich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber.

 

Wenn die Reisroute einer Kreuzfahrt nachträglich geändert wird

Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.03.2015 – 275 C 27977/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von einem klagenden Ehepaar, das über ein Online-Reisebüro bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt zum Preis von 2.606,10 Euro gebucht hatte, bei der die Häfen Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) sowie Gythion (Griechenland) angelaufen werden sollten, wegen einer Routenänderung eine Reisepreisminderung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises mit der Begründung gefordert worden,

  • dass man ihnen zunächst vor Reiseantritt mit dem Hinweis, dass deswegen eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß der Geschäftsbedingungen (AGB`s) des Veranstalters nicht möglich sei, angekündigt habe, dass aufgrund der aktuellen politischen Situation die Ziele Odessa und Jalta durch Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt würden und
  • dann, eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul, wegen schlechten Wetterberichts für das Schwarze Meer, die Fahrt dorthin und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen sei und stattdessen dann die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) angelaufen worden seien.

 

Die Klage hatte Erfolg.

Da die tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt nicht der von den Klägern ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt entsprach, erachtete das AG München die Reise insgesamt als mangelhaft.
Weiter stellte das Gericht fest,

  • dass, wenn eine restliche Reisepreiszahlung, wie im obigen Fall geschehen, nach der Mitteilung, dass eine Stornierung der Reise nicht möglich sei, geleistet werde, diese Zahlung nicht vorbehaltlos erfolgt und
  • dass die von der Beklagten vorgenommene Routenänderung – sowohl die erste wie auch die zweite – hier schon deshalb nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt war, weil die Kläger bei der Online-Buchung von den ARB der Beklagten keine Kenntnis nehmen konnten, so dass diese, mangels wirksamer Einbeziehung bei Vertragsschluss, somit auch nicht Vertragsbestandteil geworden waren.

 

Wie das AG weiter ausführte, entfiel der Minderungsanspruch auch nicht wegen höherer Gewalt. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtige die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

Eine Minderung von 30 Prozent des Reisepreises war nach Auffassung des Gerichts u. a. deshalb berechtigt, weil sich der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt dadurch, dass diese nicht wie ursprünglich geplant in das Schwarze Meer führte, sondern stattdessen nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden war, geändert hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 28.08.2015 – 52/15 – mitgeteilt.

 

Wo können Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung gerichtlich geltend gemacht werden?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache Rehder mit Urteil vom 09.07.2009 – C-204/08 – entschieden, dass ein Fluggast, der wegen Flugverspätung Ausgleichszahlungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) geltend macht, bei einer eingliedrigen Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde, wählen kann zwischen

  • dem Gericht des Ortes des Abflugs und
  • dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs.

 

Noch nicht entschieden hat der EuGH, wo ein Fluggast klagen kann bzw. muss bei einer mehrgliedrigen Flugverbindung, wenn die gebuchte Flugverbindung also aus mehreren Flügen bestand, der Fluggast beispielsweise

  • bei der Fluggesellschaft Air France eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht hatte,
  • die Beförderung von Paris nach Helsinki im Wege des Code-Sharing durch Finnair erfolgt war und
  • der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke eine Verspätung von über drei Stunden hatte.

 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 18.08.2015 – X ZR 2/15 – gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH deshalb folgende zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt:

  1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
  2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:
    Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist?

 

Der X. Zivilsenat des BGB vertritt die Ansicht, dass in dem obigen Beispielsfall ein Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet sei, weil

  • zum einen eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können dürfte, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete „ausführende Luftfahrtunternehmen“ nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist, nachdem die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen und
  • zum anderen bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein dürfte, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren, da dies einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung entspräche.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.08.2015 – Nr. 147/2015 – mitgeteilt.

 

Wer in den falschen Fernbus einsteigt ist selbst schuld

Ein Ehepaar aus Lüdenscheid,

  • das im Internet eine Fernbusreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro gebucht hatte,
  • bei Fahrantritt in den falschen Bus, nämlich den Bus nach Frankfurt gestiegen war,
  • dies in Hannover gemerkt hatte und vom Busfahrer nicht weiter befördert worden war, sondern den Bus hatte verlassen müssen,

 

hatte mit einer Klage gegen das Busunternehmen keinen Erfolg.

Ihre Klage,

  • die von den Eheleuten damit begründet worden war, dass sie beim Einsteigen in den Bus, dem Fahrer ihre Fahrkarten gezeigt hätten und
  • mit der sie die Erstattung des Fahrpreises für den Fernbus sowie die Mehrkosten für ihre Rückfahrt mit Bahn und Taxi von Hannover nach Lüdenscheid in Höhe von insgesamt 135 Euro und eine zusätzliche Entschädigung von 50% des Fahrpreises von 30 Euro vom Fernbusunternehmen verlangt hatten,

 

wies das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 15.06.2015 – 122 C 7088/15 – ab.

Seine Entscheidung begründete das AG damit,

  • dass das Ehepaar keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen,
  • die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen stattgefunden hatte und planmäßig durchgeführt worden war,
  • anders als bei einer Annullierung das Ehepaar deshalb keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes habe,
  • seitens des Busunternehmens keine Rechtspflicht bestehe, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus nach Frankfurt zu hindern und
  • deshalb das Busunternehmen auch die dem Ehepaar entstandenen sonstigen Unkosten nicht ersetzen müsse,
  • zumal den Klägern auch ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten sei.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 21.08.2015 – 50/15 – mitgeteilt.

 

Tourist fällt vom Kamel

Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn während eines Kamelausritts das Tier scheut und der Tourist deshalb vom Kamel stürzt.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2015 – 111 C 30051/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger, der bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise zum Preis von 589 Euro gebucht hatte,
  • bei der Teilnahme an einem Ausflug inklusive Kamelausritt, als das von einem Kameltreiber geführte Tier stolperte und scheute, vom Kamel gestürzt war.

 

Seine Klage,

  • mit der der Kläger von der Reiseveranstalterin 3378 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz verlangt und die er damit begründet hatte, dass der Kameltreiber keine Anstalten gemacht habe, seinen Sturz zu verhindern und die Reiseveranstalterin für dieses Verhalten des Kameltreibers einstehen müsse, 

 

wies das AG München ab,

  • weil vom Kläger nicht vorgetragen war, dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz des Klägers beigetragen hätte.

 

Vielmehr war, da das Kamel nach dem klägerischen Vortrag plötzlich sowie unvorhersehbar gestolpert war, nicht ersichtlich, was der Kamelführer unterlassen haben könnte oder tun hätte können, um den Sturz des Klägers zu vermeiden, so dass das AG davon ausging, dass sich allein die Gefahr verwirklicht hatte, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen ist.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.08.2015 – 46/15 – mitgeteilt.

 

Wenn Fluggesellschaften ein elektronisches Buchungssystem für von ihr angebotene Flugdienste bereithalten

Fluggesellschaften die ein elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithalten haben

  • bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen
  • den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben.

 

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 29/12 – entschieden.

Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft vor, wenn in dem elektronischen Buchungssystem einer Fluggesellschaft

  • für die in einer Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen werden und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben ist und es damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise fehlt oder 
  • der Endpreis (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) nur für den ausgewählten Flug und nicht bei sämtlichen in einer Tabelle angezeigten Flugdienste angegeben wird.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.07.2015 – Nr. 132/2015 – mitgeteilt.

 

Ausgleichszahlungsanspruch bei mehrstündiger Änderung der Abflugzeit?

Eine mehrstündige Flugzeitänderung durch das Luftverkehrsunternehmen ist

  • eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges,

 

die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) begründen kann,

  • wenn der betroffene Fluggast nicht rechtzeitig gemäß Art. 5 Abs. 1i FluggastrechteVO unterrichtet worden ist.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 24.07.2015 – 25 C 41/15 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger am 12.08.2014 durch sein Reisebüro informiert worden,

  • dass der Abflug seines gebuchten Fluges, der nach der Buchungsbestätigung am 18.09.2014 für 13:05 Uhr vorgesehen war,
  • erst um 18:25 Uhr stattfinden und der Flug dadurch nicht planmäßig um 17:35 Uhr, sondern erst um 22:25 Uhr ankommen wird.

 

Seine Klage, mit der er von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO forderte, wies das AG Bremen ab, weil der Kläger über die Flugzeitenänderung rechtzeitig nach Art. 5 Abs. 1i FluggastrechteVO informiert worden war.

  • In der Flugzeitänderung ist, so das AG, nämlich keine Umbuchung im Sinne einer Nichtbeförderung zu sehen, für die von dem Luftfahrtunternehmen nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO eine Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 FluggastrechteVO erbringen ist.
  • Vielmehr liegt in der Verlegung der Flugzeit eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges, bei der Art. 5 Abs. 1i FluggastrechteVO den Ausschluss etwaiger Ansprüche nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung im Falle rechtzeitiger Information vorsieht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14 –).

 

Die Nichtbeförderung unterscheidet sich von der Annullierung begrifflich dadurch,

  • dass im Falle der Nichtbeförderung der Flug ohne Mitnahme des Passagiers durchgeführt wird,
  • im Falle der Annullierung das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt.

 

Dies ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 19.11.2009 – C-402/07 – und vom 13.10.2011 – C-83/10 –) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
Im Falle der Flugzeitänderung mit mehrstündiger Verlegung wird danach die ursprüngliche Flugplanung aber vollständig aufgegeben und der Flug zu einer anderen Zeit durchgeführt. Das entspricht der Annullierung eines Fluges mit Umbuchung auf einen anderen. 

 

Ausgleichszahlung auch bei Vorverlegung eines gebuchten Fluges?

Jedenfalls in einer

  • mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen

liegt eine

  • – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges vor,

 

die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) begründen kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.06.2015 – X ZR 59/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem von den Klägern, die bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht hatten, Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung begehrt worden waren, weil das beklagte Flugunternehmen sie am 02.11.2012 informiert hatte, dass ihr Rückflug, der am 05.11.2012 um 17:25 Uhr hatte stattfinden sollen, auf 08:30 Uhr vorverlegt worden war.

Wie der Senat ausgeführt hat, ist für eine Annullierung kennzeichnend,

dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.
Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.11.2009 – C-402/07 – und vom 13.10.2011 – C-83/10 – Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist.
Danach wird die ursprüngliche Flugplanung auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden „vorverlegt“ wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.06.2015 – Nr. 89/2015 – mitgeteilt.

 

Teures Parken in Kroatien

Kroatien ist ein schönes Land. Aber auch dort gibt es juristische Fallstricke. Seit einiger Zeit machen deutsche Anwaltskanzleien teils Ansprüche wegen angeblicher Parkverstöße in Kroatien geltend (z.B. in den Städten Opatija, Pula oder Zagreb).

Was kosten Parkverstöße in Kroatien?

Verstöße gegen die Kroatische Straßenverkehrsordnung ziehen in der Regel ein Bußgeld von ca. 40,00 € nach sich. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Strafe.

Parkverstöße werden in der Regel mit 10,00 bis 40,00 € geahndet. Teils wurde in Kroatien die Überprüfung der Einhaltung der Parkvorschriften an private Unternehmen übertragen. Unter anderem die Unternehmen Zagrebparking, Pula Parking sowie „Parkdienste“ aus Dubrovnik, Opatija, Osijek und Omis  versuchen nun teils Kosten einzutreiben.

Parken in Kroatien

Wann verjähren die Ansprüche?

Soweit derartige Ansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich – auch in Kroatien – eine Anspruchsgrundlage. Streitig ist nach der Auskunft kroatischer Juristen, ob es sich um eine Forderung gemäß Art. 225 des kroatischen Obligationsgesetzes oder eine Miet- und Pachtforderung gemäß Art. 229 des kroatischen Obligationsgesetzes handelt. Im ersten Fall würde die Verjährungsfrist 5 Jahre, im zweiten Fall unter Umständen 3 Jahre betragen.

Was ist mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?

Grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dann zu erstatten, wenn eine Mahnung mit Fristsetzung erfolglose geblieben ist. Dies dürfte auch bei gegenständlicher Problematik gelten. Die derzeit geltend gemachten Kosten wirken auch erheblich überhöht.

Wo kann ich in Anspruch genommen werden?

Unabhängig von der Frage ob ein Anspruch besteht, ist zu klären, wo eine Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht werden könnte. Eine Rechtsprechung deutscher Gerichte ist zu dieser Problematik bisher nicht bekannt. Geht man von einer Mietrechtlichen Forderung aus, so könnte ein Gerichtsstand in Kroatien gegeben sein. Dann liegt jedoch nahe, auch die kürzere Verjährungsfrist zu Grunde zu legen (siehe oben). Geht man von einer Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Brüssel la-VO aus, so wäre ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Überlegen könnte man auch, ob ein Gerichtsstand in Kroatien möglicherweise europarechtswidrig wäre.

Ein Verfahren in Deutschland hätte unter Umständen zur Folge, dass das kroatische Recht nicht zugrunde gelegt werden kann. Eine privatrechtliche Halterhaftung für Parkverstöße gibt es in Deutschland nicht. Es könnte damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des so genannten „Ordre Public“, also die grundsätzlichen inländischen (in diesem Fall dann Deutschen) Wertevorstellungen vorliegen. Hier sind aber viele Varianten und Rechtsmeinungen denkbar.

Was ist wenn ein kroatischer Notar sich meldet?

Wenn sich ein kroatischer Notar mit einem so genannten Vollstreckungsbeschluss meldet, dann sollte man hellhörig werden. Im kroatischen Recht kann ein Vollstreckungsbeschluss bei einem Notar beantragt werden. Reagiert man nicht, so droht, dass eine Vollstreckung erfolgen kann. Es ist daher zu empfehlen, einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss einzulegen.

Grundvoraussetzung für einen Vollstreckungsbeschluss durch einen Notar ist in Kroatien grundsätzlich, dass der Schuldner dort vollstreckbares Eigentum oder einen angemeldeten Wohnsitz hat.

Gegen den notariellen Vollstreckungsbeschluss muss unbedingt innerhalb von acht Tagen Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch muss als Beweis für die Fristwahrung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Für die Fristwahrung ist nach kroatischem Recht entscheidend, wann die Einreichung bei der Post erfolgte. Abzustellen ist auf den Poststempel. Wird kein Einspruch eingelegt, so droht die Vollstreckung.

Einspruch? – Aber wie?

Idealerweise sollte man den Einspruch gleich begründen. Soweit zutreffend bietet sich folgende kurze Begründung an:

  • Falls der angeschriebene nicht gefahren ist, so sollte dies dargelegt werden. Zu Überlegen ist, ob gleich belegt werden kann, dass man nicht gefahren ist. Beweisbelastet ist jedoch die Partei, die sich auf den Parkverstoß beruft. Zu bedenken ist, dass dann, wenn ein anderer Fahrer benannt wird, unter Umstände eine Inanspruchnahme dieses „neuen“ Fahrers im Raum stehen kann.
  • Es sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden, soweit eine solche in Betracht kommt (nach derzeitiger Einschätzung ab 3 Jahren)
  • Es sollte eingewendet werden, dass die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsantrag beim Notar nicht vorlagen, da kein Wohnsitz und kein Eigentum in Kroatien besteht. Zu beantragen ist in diesem Zusammenhang, denn Vollstreckungsbeschluss abzuweisen.

Folgen eines Einspruchs?

Nach dem Einspruch ist eine Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses zu erwarten. Offen ist jedoch, ob es dann noch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Geht das Gericht von einer Unzuständigkeit des Notars aus, so ist ein Verfahren nicht zu erwarten. Anderenfalls kann ein Urteil eines kroatischen Gerichts folgen. Gegen diese ist das Rechtsmittel der Berufung denkbar, wobei auch hier sehr kurze Fristen zu beachten sind.

Was ist mit Vollstreckungen in Deutschland?

Ob kroatische Titel wegen Parkverstößen in Deutschland vollstreckt werden können ist offen. Rechtsprechung hierzu liegt noch nicht vor. Einer Vollstreckung könnte ein Verstoß gegen das Ordre Public entgegen stehen. Es wäre dann denkbar einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu stellen.

Darüber hinaus ist zu überlegen ob ein Vollstreckungsbeschluss eines sachlich unzuständigen Notars in Deutschland vollstreckt werden kann. Hier besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit für beide Seiten.

Vollstreckung Parkverstoß Kroatien

Was tun?

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll, wenn es hier zu Streitigkeiten kommt. Zu empfehlen ist es auch, einen kroatischen Kollegen mit einzubeziehen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit dem Netzwerk „advounion“ zusammen. Auch über Rechtsschutzversicherungen kann uns ein entsprechender Kontakt zu kroatischen Kollegen vermittelt werden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des jeweiligen Vorgehens.

Nehmen Sie daher Kontakt mit uns auf.