Wer in den falschen Fernbus einsteigt ist selbst schuld

Wer in den falschen Fernbus einsteigt ist selbst schuld

Ein Ehepaar aus Lüdenscheid,

  • das im Internet eine Fernbusreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 Euro gebucht hatte,
  • bei Fahrantritt in den falschen Bus, nämlich den Bus nach Frankfurt gestiegen war,
  • dies in Hannover gemerkt hatte und vom Busfahrer nicht weiter befördert worden war, sondern den Bus hatte verlassen müssen,

 

hatte mit einer Klage gegen das Busunternehmen keinen Erfolg.

Ihre Klage,

  • die von den Eheleuten damit begründet worden war, dass sie beim Einsteigen in den Bus, dem Fahrer ihre Fahrkarten gezeigt hätten und
  • mit der sie die Erstattung des Fahrpreises für den Fernbus sowie die Mehrkosten für ihre Rückfahrt mit Bahn und Taxi von Hannover nach Lüdenscheid in Höhe von insgesamt 135 Euro und eine zusätzliche Entschädigung von 50% des Fahrpreises von 30 Euro vom Fernbusunternehmen verlangt hatten,

 

wies das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 15.06.2015 – 122 C 7088/15 – ab.

Seine Entscheidung begründete das AG damit,

  • dass das Ehepaar keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen,
  • die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen stattgefunden hatte und planmäßig durchgeführt worden war,
  • anders als bei einer Annullierung das Ehepaar deshalb keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes habe,
  • seitens des Busunternehmens keine Rechtspflicht bestehe, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus nach Frankfurt zu hindern und
  • deshalb das Busunternehmen auch die dem Ehepaar entstandenen sonstigen Unkosten nicht ersetzen müsse,
  • zumal den Klägern auch ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten sei.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 21.08.2015 – 50/15 – mitgeteilt.

 


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