Tag Reiserecht

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis.

Beruht die Verspätung des Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhalten hat, kann eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung nicht verlangt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht.
Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde.
Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta.
Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden.
Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

Die Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung hat der BGH zurückgewiesen.

Danach sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte.
Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Allerdings beruhte die Verspätung des Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.

Abs. 3 des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung „Annulierung“ lautet:
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.11.2013 – Nr. 188/12 – mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsleistungsanspruch besteht auch dann, wenn wegen verspätetem Abflug ein Anschlussflug verpasst wird.

Die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) ist davon unabhängig, ob die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst worden ist

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 150710 – hingewiesen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin- und Rückflüge für die Strecke Frankfurt am Main – Lissabon – Recife gebucht.
Der Flug von Frankfurt am Main nach Lissabon sollte am 29.10.2009 um 13.30 Uhr starten, der Abflug verzögerte sich jedoch um 1 Stunde und 40 Minuten.
Bei der Landung in Lissabon war der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet.
Die Beklagte beförderte den Kläger und seine Ehefrau am folgenden Tag. Sie erreichten Recife infolgedessen mit einer Verspätung von 25 Stunden.

Da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Lissabon, angetreten haben, ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO).

Nachdem der verspätete Abflug dieses Flugs dazu geführt hat, dass die Reisenden ihr Endziel Recife erst einen Tag nach der geplanten Ankunft erreicht haben, begründet dies den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

Danach steht den Fluggästen eines verspäteten Flugs ein Ausgleichsanspruch zu, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
Die Ausgleichsleistung ist davon unabhängig, ob die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst worden ist.

Vergleiche hierzu auch Blog „Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug“.

 

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Flug verpasst wegen nicht zu vertretender Maßnahmen bei Sicherheitskontrolle – Besteht Entschädigungsanspruch?

Mit Urteil vom 12.08.2013 – 1 U 276/12 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem Reisenden, der aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreichte, eine Entschädigung zugesprochen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wollte der Kläger im Juli 2011 vom Flughafen Frankfurt aus einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte.
Im Sicherheitskontrollbereich wurde der Kläger aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, in seinem als Handgepäck mitgeführten Rucksack könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. Wie für diese – häufig vorkommenden – Fälle vorgesehen, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Rufbereitschaft unterhält, weshalb es rund drei Stunden dauerte, bis die Personen der Entschärfertruppe die erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen konnten.
Hierbei konnte der Verdacht, dass sich im Rucksack des Klägers gefährliche Gegenstände befanden, entkräftet werden. Tatsächlich führte der Kläger darin lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie Bekleidung und die später verfallenen Flugtickets mit.
In der Zwischenzeit war allerdings das Flugzeug, das der Kläger erreichen wollte, abgeflogen. Der Kläger buchte deshalb für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen anderen Flug.
Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von 911,98 € sind Gegenstand der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei.

Das in erster Instanz angerufene Landgericht gab der Klage statt, im Wesentlichen mit der Begründung, der Bundesrepublik sei ein Organisationsverschulden zur Last zu legen, denn sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Überprüfung verdächtigen Gepäcks auch in der Nachtzeit schneller vonstatten gehen könne.

Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Bundesrepublik wies das OLG Frankfurt am Main zurück, allerdings mit einer anderen Begründung als das Landgericht.

Nach Auffassung des OLG kann der Kläger von der Beklagten wegen der Kontrollmaßnahmen eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen verlangen.
Von einer Aufopferung spricht man, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff der Staatsgewalt Rechts- oder Lebensgüter verletzt werden und dies für den betroffenen Bürger ein Sonderopfer darstellt. Der Eingriff muss dabei durch das Allgemeinwohl bestimmt sein. Der Aufopferungsanspruch wird durch Spezialgesetze verdrängt und gewährt eine Entschädigungsleistung in Geld.

Eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen könne der Kläger verlangen, weil die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise gefährliche Gegenstände, nicht dadurch entstanden sei, dass der Kläger gefährlich aussehende Gegenstände mitführte, sondern durch gewisse „Überlagerungen“ auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts. Deshalb habe der Kläger die Umstände, die den Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Auch die zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe der Kläger nicht zu verantworten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die Beklagte aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Kläger müsse zwar im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen entstandenen zusätzlichen Nachteil – den Verfall der Flugtickets und den notwendigen Erwerb zweier Ersatztickets – zu tragen. Ein solcher Nachteil entstehe anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im regulären Tagesbetrieb in der Regel nicht und stelle deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belaste den Kläger insoweit mit einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen könne.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mitgeteilt.

 

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Annullierung oder Verspätung eines Fluges wegen Vogelschlags – Besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung?

Mit Urteilen jeweils vom 24.09.2013 – X ZR 160/12 und X ZR 129/12 – hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.

Art 5 dieser Verordnung [Annullierung] lautet (auszugsweise):

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen……………..

(c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre.

In dem dem Verfahren X ZR 160/12 zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück gebucht.
Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18.01.2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam.
Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19.01.2010 in Banjul landete.
Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

In dem dem Verfahren X ZR 129/12 zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover gebucht. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren.
Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.

In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.
Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.
Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 24.09.2013 – Nr. 155/2013 – mitgeteilt.

 

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Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 123/10 – erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beanspruchten die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht (AG) hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der BGH hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt.
Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26.02.2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.
Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.09.2013 – Nr. 150/2013 – mitgeteilt.

Vgl. hierzu auch Blog „Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug“.

 

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Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug.

Startet ein gebuchter, von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführter Flug von Deutschland aus verspätet und führt dies dazu, dass der Reisende den gebuchten Anschlussflug nicht mehr erreicht und deshalb erst am folgenden Tag weiter an sein Endziel befördert werden kann, steht dem Reisenden, unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu.

Das hat, wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 07.05.2013 mitteilte – Nr. 83/2013 – der BGH mit Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – entschieden.

Danach haben, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil „Sturgeon“ vom 19.11. 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall „Nelson“ mit Urteil vom 23.10.2012 bestätigt hat, nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23.02.2013 in der Sache „Air France/Folkerts“ (in der die gleichfalls für den 07.05.2013 zur Verhandlung terminierte Revision von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Deutschland dafür ursächlich war, dass der Reisende den Anschlussflug (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall von Madrid nach San José (Costa Rica)) nicht mehr erreichen konnte und infolgedessen sein Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hat.
In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

 

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Buchung einer Kreuzfahrt – Pauschalreisevertrag – Kündigungsrecht bei Verhinderung der Anreise durch höhere Gewalt.

Wer über ein Reisebüro bei einem Veranstalter eine Kreuzfahrt bucht, schließt einen vom Reisebüro vermittelten Vertrag mit dem Veranstalter über die Durchführung einer Kreuzfahrt ab, bei dem es sich auch dann um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) handelt, wenn der Reiseveranstalter nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen hat, sondern diese von dem Reisenden gesondert gebucht worden ist.
Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Amtsblatt Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64) ist eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Danach muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen. Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall.
Auch wenn der Reiseveranstalter nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen hat, sind gleichwohl mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht und in der Regel weitere Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltungen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter sind jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist.

Ein solcher Vertrag über die Teilnahme an der durchzuführende Kreuzfahrt kann gegenüber dem Veranstalter vom Reisenden gemäß § 651 j Abs. 1 BGB gekündigt werden, wenn infolge höherer Gewalt – beispielsweise durch ein nach einem Vulkanausbruch angeordnetes Flugverbot – dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt unmöglich oder die Anreise dem Reisenden erheblich erschwert, d. h. mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist.
§ 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage. Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB möglichen Anpassung des Vertrags eröffnet § 651j Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Kündigung „allein nach Maßgabe dieser Vorschrift“, d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt.

Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden. Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in § 651j Abs. 2 Satz 1 BGB, der auf § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB verweist, dahingehend vorgenommen, dass der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von Interesse sind.

Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651 j Abs. 1 BGB vor und kündigt der Reisende den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt verliert der Reiseveranstalter nach § 651 j Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Eine über das Reisebüro an den Reiseveranstalter geleistete Anzahlung kann der Reisende in diesem Fall zurückfordern.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2012 – X ZR 2/12 – hingewiesen.
Über den in einem solchen Fall in Betracht kommenden Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach § 651e Abs. 3 Satz 2 BGB hat der BGH nicht entschieden, da dieser Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens war.

 

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Für Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland sind deutsche Gerichte zuständig.

Wer im Ausland Urlaub machen möchte und deshalb von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein, einem Dritten gehörendes Ferienhaus mietet, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter in Deutschland bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Dass die deutschen Gerichte für eine solche Klage international zuständig sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war von einem, in Deutschland wohnenden Ehepaar, bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht worden, das der Reiseveranstalter in seinem Katalog angeboten hatte. Bei der Anreise stellte das Ehepaar erhebliche Mängel fest, die der Veranstalter trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigte. Deshalb erhob das Ehepaar an seinem Wohnort in Deutschland Klage gegen den dänischen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

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Abgeflogen – Beförderung von Fluggästen auf Anschlussflug auch ohne Gepäck

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.08.2012 – X ZR 128/11 – entschiedenem Fall hatte der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,– Euro wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung verlangt, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden waren.

Die Reisenden hatten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 7. Februar 2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos geblieben.

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung von 600 € je Reisenden verurteilt und im Übrigen die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des BGH war es, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 – Fluggastrechteverordnung

Artikel 2 –Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

Artikel 3 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; …
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich – wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, – spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. …

Artikel 4 – Nichtbeförderung

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 7 – Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

Artikel 9 – Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b)Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, …

VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

ANHANG I

5.3. Zuordnung von aufgegebenem Gepäck
1. Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen.
2. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen.

– Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2012 –

 

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