Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis.

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis.

Beruht die Verspätung des Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhalten hat, kann eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung nicht verlangt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht.
Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde.
Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta.
Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden.
Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

Die Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung hat der BGH zurückgewiesen.

Danach sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte.
Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Allerdings beruhte die Verspätung des Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.

Abs. 3 des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung „Annulierung“ lautet:
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.11.2013 – Nr. 188/12 – mitgeteilt.

 

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