Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsleistungsanspruch besteht auch dann, wenn wegen verspätetem Abflug ein Anschlussflug verpasst wird.

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichsleistungsanspruch besteht auch dann, wenn wegen verspätetem Abflug ein Anschlussflug verpasst wird.

Die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) ist davon unabhängig, ob die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst worden ist

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.09.2013 – X ZR 150710 – hingewiesen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für sich und seine Ehefrau Hin- und Rückflüge für die Strecke Frankfurt am Main – Lissabon – Recife gebucht.
Der Flug von Frankfurt am Main nach Lissabon sollte am 29.10.2009 um 13.30 Uhr starten, der Abflug verzögerte sich jedoch um 1 Stunde und 40 Minuten.
Bei der Landung in Lissabon war der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet.
Die Beklagte beförderte den Kläger und seine Ehefrau am folgenden Tag. Sie erreichten Recife infolgedessen mit einer Verspätung von 25 Stunden.

Da die Reisenden auf einem Flughafen in Deutschland einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Lissabon, angetreten haben, ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO).

Nachdem der verspätete Abflug dieses Flugs dazu geführt hat, dass die Reisenden ihr Endziel Recife erst einen Tag nach der geplanten Ankunft erreicht haben, begründet dies den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO.

Danach steht den Fluggästen eines verspäteten Flugs ein Ausgleichsanspruch zu, soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen.
Die Ausgleichsleistung ist davon unabhängig, ob die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO genannten Zeiten verzögert hat, und von dem Luftverkehrsunternehmen auch dann zu erbringen, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst worden ist.

Vergleiche hierzu auch Blog „Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug“.

 

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