Wenn die Reisroute einer Kreuzfahrt nachträglich geändert wird

Wenn die Reisroute einer Kreuzfahrt nachträglich geändert wird

Eine nachträgliche Änderung der Reiseroute durch ein Kreuzfahrtunternehmen kann zu einem Minderungsanspruch führen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.03.2015 – 275 C 27977/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von einem klagenden Ehepaar, das über ein Online-Reisebüro bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt zum Preis von 2.606,10 Euro gebucht hatte, bei der die Häfen Katakolon (Griechenland), Istanbul (Türkei), Jalta (Ukraine), Odessa (Ukraine), Constanza (Rumänien) sowie Gythion (Griechenland) angelaufen werden sollten, wegen einer Routenänderung eine Reisepreisminderung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises mit der Begründung gefordert worden,

  • dass man ihnen zunächst vor Reiseantritt mit dem Hinweis, dass deswegen eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung gemäß der Geschäftsbedingungen (AGB`s) des Veranstalters nicht möglich sei, angekündigt habe, dass aufgrund der aktuellen politischen Situation die Ziele Odessa und Jalta durch Burgas (Bulgarien), Volos (Griechenland) und Izmir (Türkei) ersetzt würden und
  • dann, eine Stunde vor der geplanten Abreise in Istanbul, wegen schlechten Wetterberichts für das Schwarze Meer, die Fahrt dorthin und damit auch die Durchfahrt durch die Dardanellen vollständig gestrichen sei und stattdessen dann die Häfen Marmaris (Türkei) und Dubrovnik (Kroatien) angelaufen worden seien.

 

Die Klage hatte Erfolg.

Da die tatsächlich durchgeführte Kreuzfahrt nicht der von den Klägern ursprünglich gebuchten Schwarzmeer-Kreuzfahrt entsprach, erachtete das AG München die Reise insgesamt als mangelhaft.
Weiter stellte das Gericht fest,

  • dass, wenn eine restliche Reisepreiszahlung, wie im obigen Fall geschehen, nach der Mitteilung, dass eine Stornierung der Reise nicht möglich sei, geleistet werde, diese Zahlung nicht vorbehaltlos erfolgt und
  • dass die von der Beklagten vorgenommene Routenänderung – sowohl die erste wie auch die zweite – hier schon deshalb nicht von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Beklagten abgedeckt war, weil die Kläger bei der Online-Buchung von den ARB der Beklagten keine Kenntnis nehmen konnten, so dass diese, mangels wirksamer Einbeziehung bei Vertragsschluss, somit auch nicht Vertragsbestandteil geworden waren.

 

Wie das AG weiter ausführte, entfiel der Minderungsanspruch auch nicht wegen höherer Gewalt. Denn auch höhere Gewalt beeinträchtige die Einstandspflicht des Reiseveranstalters nicht.

Eine Minderung von 30 Prozent des Reisepreises war nach Auffassung des Gerichts u. a. deshalb berechtigt, weil sich der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt dadurch, dass diese nicht wie ursprünglich geplant in das Schwarze Meer führte, sondern stattdessen nur im östlichen Mittelmeer durchgeführt worden war, geändert hatte.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 28.08.2015 – 52/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-die-reisroute-einer-kreuzfahrt-nachtraeglich-geaendert-wird%2F">logged in</a> to post a comment