Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids in Abwesenheit.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids in Abwesenheit.

Wird einem Betroffenen während einer vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zugestellt und versäumt er aus Unkenntnis dieser Zustellung die Einspruchsfrist, darf ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil er keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat.
Vielmehr muss einem Betroffenen, wenn ihm kein anderes Verschulden trifft, in einem solchen Fall nach § 44 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen ist. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige – längstens etwa sechs Wochen – von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – entschieden.

 

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