Tag Urlaub

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die während eines gewährten Urlaubs aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus

…. in Quarantäne müssen. 

Mit Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn entschieden, dass Arbeitnehmer, die während eines gewährten 

  • Urlaubs

wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus auf behördliche Anordnung in Quarantäne 

müssen, dann,

  • wenn sie für den Quarantänezeitraum ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können,

keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen haben.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich steht,

  • da die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers allein dem behandelnden Arzt obliegt,

deswegen die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • wonach bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,

für die Nachgewährung von Urlaubstagen, 

  • ohne Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

nicht vorliegen und

  • nachdem eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,

bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus auch eine 

  • analoge

Anwendung von § 9 BUrlG ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn).

LG Frankfurt entscheidet: Reiseveranstalter muss 5-jährigem Kind wegen vertaner Urlaubsfreude Entschädigung zahlen

Mit Urteil vom 05.12.2019 – 2-24 S 50/19 – hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Anspruch auf 

  • angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

auch 

  • einem zum Reisezeitpunkt 5-jährigen Kind zustehen kann, 

jedoch nicht 

  • einem zum Reisezeitpunkt erst 2-jährigen Kind.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern für sich und ihre 2 und 5 Jahre alten Kinder 

  • einen Urlaub in einer Clubanlage im Ausland gebucht hatten und

der Reiseveranstalter wegen Vereitelung der Reise

  • von allen 4 Familienmitgliedern 

auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verklagt worden war, hat die Kammer 

  • den Klagen der Eltern und ihres 5-jährigen Kindes stattgegeben, 
  • die Klage des 2-jährigen Kindes dagegen abgewiesen.   

Dass neben den Eltern 

  • auch ihrem 5-jährigen Kind, 
  • nicht dagegen ihrem 2-jährigen Kind 

ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zusteht, hat die Kammer damit begründet, dass 

  • ein Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land 

von einem 5-jährigen Kind 

  • als etwas „Besonderes“ nicht nur wahrgenommen, sondern beispielsweise wegen des besonderen Essens, der verschiedenen ausgedehnten Spielmöglichkeiten usw. auch erlebt wird und 
  • der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) dieser Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt ist,

während der gesetzgeberische Zweck, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen, bei einem erst 2-jährigen Kind deswegen (noch) nicht zum Tragen kommt, weil in diesem Alter 

  • die Nähe zu den Eltern, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, im Vordergrund steht und
  • ein Urlaub als solcher gar nicht bewusst wahrgenommen wird.

LAG Hamm entscheidet: Wer offiziell als Haushaltshilfe angestellt, tatsächlich aber für Sex bezahlt wird, hat Anspruch

…. auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – 17 Sa 46/19 – hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Fall, in dem ein älterer Mann eine jüngere Frau als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit schriftlichem Arbeitsvertrag,

  • in dem u.a. geregelt war, dass
    • sie an drei Vormittagen in der Woche putzt, Wäsche wäscht, bügelt, einkauft, kocht sowie sonstige haushaltsübliche Tätigkeiten verrichtet,
    • dafür eine monatliche Bruttovergütung von 460,00 Euro – 10,00 Euro/Stunde – erhält und
    • ihr 25 Tage Urlaub jährlich zustehen,

eingestellt, tatsächlich mit der Frau aber vereinbart hatte, dass

  • die Bezahlung hauptsächlich sein sollte für
    • von ihr zweimal wöchentlich zu erbringende sexuelle Leitungen sowie
    • die gelegentliche Begleitung zu Essen und auf Reisen

und dies von den Parteien dann in der Folgezeit auch so durchgeführt wurde,

  • bis der Mann nach etwa acht Monaten, weil er seine sexuellen Erwartungen nicht mehr erfüllt sah, das „Hauswirtschaftsverhältnis“ kündigte,

entschieden, dass der Mann

  • den Urlaub, der der Frau nicht mehr gewährt werde konnte, abgelten und
  • der Frau ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen

muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der schriftliche Arbeitsvertrag,

  • nachdem entgegen der Abrede darin die Tätigkeit der Frau als Hauswirtschafterin weder gewollt war, noch ausgeübt wurde,
  • sondern dieser Vertrag zur Verdeckung der eigentlichen Absicht, ein sexuelles Dienstverhältnis zu begründen, geschlossen wurde,

sich als Scheingeschäft iSd. § 117 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Regelungen der

  • durch den Vertrag über Hauswirtschaftsleistungen verdeckten und
  • auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig einzustufende

vertraglichen Verständigung

  • – im Rahmen eines Arbeitsvertrages –

sexuelle Dienstleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zu erbringen, zur Anwendung kommen, so dass

  • aus dem auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs folgt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte und
  • sich aus §§ 109, 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtfertigt.

Was Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,

kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub

  • für die Freistellungsphase

besteht.

Danach steht einem Arbeitnehmer,

  • der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
  • im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,

mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,

  • bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,

nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),

  • wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Arbeitnehmer könnten mehr Urlaub haben als gedacht und sollten deshalb prüfen, ob sie noch Ansprüche haben

…. auf

  • erworbenen und nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub aus vergangenen Jahren
  • wegen der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung dieses Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG).

Mit Urteil vom 09.04.2019 – 4 Sa 242/18 – hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln nämlich entschieden, dass der Verfall von Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur eintreten kann, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, sowie
  • ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • dass diese Initiativlast des Arbeitgebers nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt ist, sondern sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bezieht.

Übrigens:
Diese Entscheidung des LArbG entspricht

Auch vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – darauf hingewiesen worden, dass

  • von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn
    • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt und
    • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat,

dass,

  • falls ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (was er beweisen muss), der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums in der Regel auch dann nicht erloschen ist, wenn
    • von ihm kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist

und in solchen Fällen,

  • sofern weder Verjährung eingetreten ist,
  • noch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen greifen,

Ansprüche

  • auf Urlaub auch noch aus Vorjahren
  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs

bestehen können.

BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,

  • auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,

nicht verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
    • sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,

  • wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,

und somit können möglicherweise Ansprüche,

  • soweit diese nicht verjährt sind sowie
  • keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,

auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.

  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,

auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).

Was arbeitsunfähig Erkrankte, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, wissen sollten, wenn

…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.

Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten

  • auch während eines Urlaubes im Ausland

Krankengeld zahlen muss, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
  • durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
  • der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass

  • die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
  • in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und

wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
  • feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,

für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse

  • hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V

kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.

Urlaub, der einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, kann sich der Erbe abgelten lassen

Mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Danach geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaub nicht unter,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben über,

wobei dieser Abgeltungsanspruch der Erben

  • nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen umfasst,
  • sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.01.2019).

EuGH entscheidet, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil

…. sie keinen Urlaub beantragt haben und

  • dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht untergeht,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.

Mit Urteilen vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die ihnen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG

  • zustehenden Urlaubstage und
  • entsprechend ihren Anspruch auf finanzielle Vergütung

nicht automatisch deshalb verlieren dürfen,

  • weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt haben,

sondern das Unionsrecht einem Verlust bzw. Wegfall dieser Ansprüche nur dann nicht entgegen steht, wenn

  • der öffentliche oder private Arbeitgeber des Arbeitsnehmers nachweisen kann, dass

der Arbeitnehmer

  • aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen,
  • obwohl er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer danach für nicht beantragte und genommene Urlaubstage dann noch Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn

  • der Arbeitgeber nicht beweisen kann,
  • dass der Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 06.11.2018).

Übrigens:
Besteht beim Tod eines Arbeitnehmers ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub können

  • dessen Erben
  • von dem ehemaligen Arbeitgeber

die finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen und

ArbG Chemnitz entscheidet, wann der in eine Urlaubsliste eingetragene Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers als genehmigt gelten kann

Mit Urteil vom 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17 – hat die 11. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Chemnitz darauf hingewiesen, dass,

  • wenn Arbeitnehmer ihren Urlaubswunsch in eine Urlaubsliste eintragen, mit dieser Eintragung tatsächlich die Lage des Urlaubes noch nicht festgelegt ist, weil es Sinn von solchen Urlaubslisten ist, dem Arbeitgeber eine Grundlage zu geben, wie die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer sich aufeinander abstimmen lassen und mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen sind,

dass allerdings dann,

  • wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangt, zu Beginn des Kalenderjahres ihre Urlaubswünsche anzugeben und diese in einen Urlaubsplan einträgt,
  • von ihm verlangt werden muss, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren

und dass,

  • falls dieser Widerspruch nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder Erstellung des Urlaubsplanes erfolgt,
  • der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt.

In einem solchen Fall gelten für eine Verlegung des Urlaubs die allgemeinen Grundsätze,

  • wie bei einer Urlaubsgewährung durch ausdrückliche Genehmigung.

Es bedarf dann,

  • wenn der Urlaub verlegt werden soll,

in der Regel einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Nur bei ganz unvorhergesehenen betrieblichen Ereignissen wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden werden können, den einmal erteilten Urlaub einseitig zu widerrufen (so auch Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 – 3 Sa 89/70 –).