Tag Verfassungsrecht

Wann liegt Schmähkritik vor und wann nicht?

Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – hingewiesen.

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung

  • nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
  • sondern die Diffamierung der Person

im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine

  • das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende
  • persönliche Kränkung.

Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits sowie Ehrenschutz andererseits, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11 –) verzichtet werden.

Aus diesem Grund wird Schmähkritik

 

Zivilprozess – Gericht muss auf Änderung der rechtlichen Beurteilung hinweisen.

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.05.2011 – XII ZR 86/10 –).
Andernfalls wird das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen.
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12 – hingewiesen.

 

Verbot einer gesichtsverhüllenden Verschleierung im Unterricht ist zulässig.

Das Verbot, während des Unterrichts an einer Schule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22.04.2014 – 7 CS 13.2592 – entschieden

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden.
Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen.
Zwar werde die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme.
Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, könne insoweit beschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.
In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werde. Fehlten diese Kommunikationselemente, sei die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei gesichtsverhüllender Verschleierung einer Schülerin werde eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden.

Das hat die Pressestelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am 25.04.2014 mitgeteilt.

 

Bundesländer sind zur Einrichtung des Schulfachs „Ethik“ in der Grundschule nicht verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 16.04.2014 – 6 C 11.13 – entschieden, dass das Grundgesetz den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht verpflichtet, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet ist. Sie hält die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten.

Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim erachtete es für rechtmäßig, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt.

Die Klägerin rügte demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Danach verfügt der Staat bei der Einrichtung von Schulfächern über eine Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG)). Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.04.2013 – Nr. 28/2004 – mitgeteilt.

 

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erlässt Einstweilige Anordnung gegen Ablehnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung in einem Strafprozess.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom 27.02.2014 – 2 BvR 261/14 – der Strafkammer eines Landgerichts (LG) im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vernehmung einer Zeugin untersagt, sofern diese Vernehmung nicht audiovisuell durchgeführt wird.
Bei der audiovisuellen Zeugenvernehmung wird die Aussage aus einem anderen Raum zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren vor einem LG als Zeugin geladen.
In dem Strafverfahren wird dem Angeklagten vorgeworfen, Frauen in mehreren Fällen – auch der Beschwerdeführerin – bei Verabredungen heimlich bewusstseinstrübende Substanzen in ihre Getränke gemischt und mit den Geschädigten unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Der Angeklagte streitet die Vorwürfe ab und behauptet, der Geschlechtsverkehr sei jeweils einvernehmlich erfolgt.

Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, die Zeugenvernehmung gemäß § 247a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) audiovisuell durchzuführen, da anderenfalls die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr psychisches Wohl bestehe. Sie habe das Geschehen verdrängt und einem emotionalen Zugang verschlossen. Bereits die Zeugenvernehmung durch die Polizei habe ihr Leben „aus den Bahnen“ geworfen. Erste therapeutische Fortschritte seien gefährdet, wenn sie erneut mit dem Angeklagten im selben Raum konfrontiert werde oder in der Atmosphäre einer Hauptverhandlung – selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit – das angeklagte Tatgeschehen in unmittelbarer Gegenwart der im Strafverfahren notwendig Anwesenden schildern müsse. Dies komme einem erneuten Durchleben der Tat mit Zuschauern gleich. In beiden Fällen sei nach Einschätzung der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine längerfristige seelische Destabilisierung oder gar eine Retraumatisierung zu befürchten. Dieser Nachteil sei schwerwiegend, da er bei weitem über die vorübergehenden seelischen oder körperlichen Belastungen hinausreiche, die gewöhnlich mit einer Zeugeneinvernahme in einer Hauptverhandlung verbunden und durch den Zeugen hinzunehmen seien.

Das LG lehnte den Antrag u. a. mit der Begründung ab, das Gericht sei auf der Grundlage der vorgelegten Befundbericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die spezifische Belastung der Beschwerdeführerin auch durch andere Maßnahmen abgemildert werden könne, namentlich durch den Ausschluss der Öffentlichkeit, die Begleitung durch eine Vertrauensperson, die Anwesenheit der Nebenklägervertreterin, die Vermeidung einer unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten durch zeitversetzte Vorführung des Angeklagten und dessen Platzierung außerhalb des Sichtfelds der Beschwerdeführerin, durch eine möglichst schonende Vernehmung sowie durch eine vorherige Besichtigung des Gerichtssaals in Begleitung einer Vertrauensperson, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen einer persönlichen Vernehmung für das Gericht leichter sei, Signale, die auf eine übermäßige Belastung hindeuteten, wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG)) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidung des LG.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für zulässig und begründet erachtet.

Nach § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das BVerfG die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit im konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass es sich für den Angeklagten bei der Entscheidung über die Ablehnung der audiovisuellen Vernehmungsform um eine strafprozessuale Zwischenentscheidung handelt.

Verfassungsbeschwerden gegen strafprozessuale, der Beschwerde entzogene Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die isolierte Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn diese einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 101, 106). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen Verfahren rügen kann oder ihm die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist.

Danach kann die Beschwerdeführerin hier nicht auf eine vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.

Nach herrschender Auffassung ist gemäß § 247a Abs. 1 S. 2 StPO nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung unanfechtbar. Unter den gegebenen Umständen ist daher der Beschwerdeführerin der Versuch, vorrangig fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht zumutbar.
Ob im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch desjenigen, der sich als Zeuge durch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung in einem Grundrecht verletzt sieht und dem insoweit effektiver Rechtsschutz durch die Endentscheidung nicht zur Verfügung steht, § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann und muss, dass die Vorschrift nur einer Beschwerde gegen die Anordnung, nicht aber einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer solchen Vernehmung entgegensteht, entzieht sich einer Klärung im Verfahren nach § 32 BVerfGG.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das LG Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verkannt hat.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Entscheidung, die das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Hierbei hat das Gericht im Rahmen seines Rechtsfolgeermessens die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Schließen die konfligierenden Interessen einander aus, hat das Gericht diese gegeneinander abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen.
Vorliegend spricht vieles dafür, dass das LG seine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Interessen des Angeklagten und der Strafrechtspflege getroffen hat, ohne das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin überhaupt zuverlässig gewichten zu können.
Angesichts der konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin in Gestalt des vorliegenden ärztlichen Befundberichts, in welchen ausdrücklich auf die im Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr der „längerfristigen seelischen Destabilisierung“ hingewiesen worden ist, hätte sich das LG möglicherweise nicht mehr darauf beschränken dürfen, auf die nach seiner Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für die seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die Annahme liegt nicht fern, dass das Gericht gehalten war, durch ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder Zuziehung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bestehende Zweifel über das Gewicht der für die Gesundheit der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen, um seine Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der notwendigen Tatsachengrundlage vornehmen zu können.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich ausgeschlossen. Sollte die unzureichende Ausstattung des Gerichts mit Sachmitteln bei der gerichtlichen Ablehnung der von ihr beantragten Anwendung eines strafprozessualen Instituts, das – wie § 247a Abs. 1 StPO – dem Schutz ihrer grundrechtlich geschützten Interessen dient, ermessenslenkend eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde stellen sich – abhängig von den konkreten Umständen – insoweit als offen dar.

Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Vernehmung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Angeklagten und der notwendig Anwesenden in der Zwischenzeit vollzogen werden. In diesem Fall bestünde nach Einschätzung der behandelnden Ärztin die dringende Gefahr einer seelischen Destabilisierung oder Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mit nicht abschätzbaren Folgen für ihre weitere psychische Entwicklung. Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wiegt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer und kann nicht durch eine spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsakts rückgängig gemacht werden.

Gegenüber dieser Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Zwar müsste in diesem Fall die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Zeugenaussage unter den vom Gericht bestimmten Bedingungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein überwiegender Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre, zumal dem Gericht unbenommen bleibt, die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin gemäß § 247a Abs. 1 StPO audiovisuell durchzuführen. Zur Vermeidung des Eintritts strafprozessual relevanter Verzögerungen kommt zudem eine Abtrennung des Verfahrens in Betracht, soweit das Tatgeschehen zu Lasten der Beschwerdeführerin Anklagegegenstand ist.

 

Bundesverfassungsgericht – SPD darf Mitgliederabstimmung über das Zustandekommen einer Großen Koalition durchführen.

Mit Beschluss vom 06.12.2013 – 2 BvQ 55/13 – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag des Antragstellers, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen, abgelehnt.

Der Antragsteller hatte gerügt, die geplante Abstimmung verstoße gegen Art. 38 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil sie das Recht der freien Entscheidung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in unzulässiger Weise einschränke und weil sie das Ergebnis der Bundestagswahl verfälsche. Die Abgeordneten der SPD, die überwiegend von Nichtmitgliedern gewählt worden seien, würden dadurch letztlich von einer Entscheidung ausgeschlossen und damit der Partei einen zu weitgehenden Einfluss zugewiesen.

Das BVerfG hat in seinem antragsabweisenden Beschluss ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier schon nicht in Betracht kommt, weil eine diese Abstimmung beanstandende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre.

Angefochten von jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit der Behauptung, dadurch in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, können nämlich nur Akte der öffentlichen Gewalt und mit der Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag unter ihren Mitgliedern übt die SPD keine öffentliche Gewalt aus.

Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ.
Parteien sind nicht Teil des Staates. Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören.
Jedenfalls der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen – im Übrigen grundrechtsberechtigten – politischen Parteien und die dem vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein, dass sie als – auch in einem weit verstandenen Sinn – staatliches Handeln qualifiziert werden könnten.
Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr weiterer und fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in Fraktionen zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die als Vertreter des ganzen Volkes jedoch an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).
Diese Vorschrift gewährleistet für jeden der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählten Abgeordneten sowohl die Freiheit in der Ausübung seines Mandats als auch die Gleichheit im Status der Vertreter des ganzen Volkes.
So setzt sich insbesondere die Gleichheit der Wahl in der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten fort und hält damit auch in den Verzweigungen staatlich-repräsentativer Willensbildungsprozesse die demokratische Quelle offen, die aus der ursprünglichen, im Wahlakt liegenden Willensbetätigung jedes einzelnen Bürgers fließt.

Die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion in Bund und Ländern ist zwar verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt:
Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann.
Die von Abgeordneten – in Ausübung des freien Mandats – gebildeten Fraktionen sind im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung.
Im organisatorischen Zusammenschluss geht die Freiheit und Gleichheit des Abgeordneten jedoch nicht verloren. Sie bleibt innerhalb der Fraktion bei Abstimmungen und bei einzelnen Abweichungen von der Fraktionsdisziplin erhalten und setzt sich zudem im außengerichteten Anspruch der Fraktion auf proportionale Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung fort.
Wie die politischen Parteien diesen parlamentarischen Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiten, obliegt unter Beachtung der – jedenfalls hier – nicht verletzten Vorgaben aus Art. 21 und 38 GG sowie des Parteiengesetzes grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung.

Es ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller beanstandete Abstimmung für die betroffenen Abgeordneten Verpflichtungen begründen könnte, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen hinausginge.
Wie diese kann sie nicht von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).

 

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Verfassungsbeschwerde – Erschöpfung des Rechtswegs – Wann vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren erforderlich ist.

Mit Beschluss vom 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 – hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) präzisiert, in welchen Fällen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim letztinstanzlichen Fachgericht eine Anhörungsrüge erhoben werden muss.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs muss im Grundsatz kein Anhörungsrügeverfahren durchlaufen werden, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht wird. In Einzelfällen kann dies jedoch aus Subsidiaritätsgründen erforderlich sein, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt.

Danach gehört, wenn mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist.

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurück genommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

Aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können Beschwerdeführer jedoch gehalten sein, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit einer Anhörungsrüge auch dann anzugreifen, wenn sie sich in der Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen.
Dies gilt dann, wenn ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren den Rechtsbehelf ergreifen würden.

Das hat die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – Nr. 49/2013 – mitgeteilt.

 

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Betreuungsrecht – Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben.

Gemäß § 276 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird dem Betroffenen in einem betreuungsrechtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Darauf, ob dem Betroffenen bereits ein Betreuer zur Seite steht bzw. bestellt ist, kommt es dabei nicht an. Denn gerade in Verfahren, in denen etwa der Aufgabenkreis oder die Person des Betreuers betroffen sind, bestehen zwischen Betroffenen und Betreuer häufig potenzielle Interessenskonflikte. Der Verfahrenspfleger hat in diesen Verfahren dann die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und im Interesse des Betroffenen in das Verfahren einzubringen.

Anders als etwa ein Ergänzungspfleger in Familienverfahren ist der Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betroffenen – dies bleibt allein der bereits bestellte Betreuer; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen. Als solcher kann er dann allerdings die gleichen Rechte geltend machen, die auch dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere auch befugt, eigenständig Rechtsmittel einzulegen.
Beendet ist die Verfahrenspflegschaft nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 5 FamFG, „sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens“.

Jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren, in denen die Person oder der Aufgabenbereich des Betreuers Verfahrensgegenstand sind, sind diese Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft so auszulegen, dass diese auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger auch die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Anderenfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a Grundgesetz (GG) die Gefahr, dass gegenüber der rechtsprechenden Gewalt der Betreuungsgerichte Grundrechte von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, da der Betreute selbst auf Grund seiner Erkrankung möglicherweise hierzu nicht in der Lage ist und sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter auf Grund potenzieller Interessenkonflikte hierzu möglicherweise nicht willens ist.
Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 276 Abs. 5 FamFG. Dieser stellt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung der Verfahrenspflegschaft nicht lediglich auf die Rechtskraft der Endentscheidung, sondern alternativ auch auf den sonstigen Abschluss des Verfahrens ab. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass im Falle, dass noch fristgemäß Verfassungsbeschwerde erhoben wird, das Verfahren noch nicht sonst abgeschlossen ist. Es verhält sich insoweit ähnlich wie bei der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG (i. V. mit § 69 Abs. 3 FamFG), die den Eintritt der Rechtskraft gleichfalls nicht aufschiebt, sondern allenfalls deren Durchbrechung bewirken kann

Der Verfahrenspfleger soll nach § 276 Abs. 5 FamFG im Interesse des Betroffenen Rechtsmittel einlegen, wenn dies angezeigt ist. Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen gehört insbesondere auch der Schutz dessen grundrechtlicher Positionen. Um diese wirksam schützen zu können, muss er im Interesse des Betroffenen auch noch Verfassungsbeschwerde erheben können.

Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind. Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. 05. 2013 – 1 BvR 372/13 – entschieden.

 

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