Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – hingewiesen.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung
- nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
- sondern die Diffamierung der Person
im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.
Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine
- das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende
- persönliche Kränkung.
Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits sowie Ehrenschutz andererseits, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11 –) verzichtet werden.
Aus diesem Grund wird Schmähkritik
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