Betreuungsrecht – Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben.

Betreuungsrecht – Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben.

Gemäß § 276 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird dem Betroffenen in einem betreuungsrechtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Darauf, ob dem Betroffenen bereits ein Betreuer zur Seite steht bzw. bestellt ist, kommt es dabei nicht an. Denn gerade in Verfahren, in denen etwa der Aufgabenkreis oder die Person des Betreuers betroffen sind, bestehen zwischen Betroffenen und Betreuer häufig potenzielle Interessenskonflikte. Der Verfahrenspfleger hat in diesen Verfahren dann die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und im Interesse des Betroffenen in das Verfahren einzubringen.

Anders als etwa ein Ergänzungspfleger in Familienverfahren ist der Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betroffenen – dies bleibt allein der bereits bestellte Betreuer; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen. Als solcher kann er dann allerdings die gleichen Rechte geltend machen, die auch dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere auch befugt, eigenständig Rechtsmittel einzulegen.
Beendet ist die Verfahrenspflegschaft nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 5 FamFG, „sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens“.

Jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren, in denen die Person oder der Aufgabenbereich des Betreuers Verfahrensgegenstand sind, sind diese Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft so auszulegen, dass diese auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger auch die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Anderenfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a Grundgesetz (GG) die Gefahr, dass gegenüber der rechtsprechenden Gewalt der Betreuungsgerichte Grundrechte von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, da der Betreute selbst auf Grund seiner Erkrankung möglicherweise hierzu nicht in der Lage ist und sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter auf Grund potenzieller Interessenkonflikte hierzu möglicherweise nicht willens ist.
Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 276 Abs. 5 FamFG. Dieser stellt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung der Verfahrenspflegschaft nicht lediglich auf die Rechtskraft der Endentscheidung, sondern alternativ auch auf den sonstigen Abschluss des Verfahrens ab. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass im Falle, dass noch fristgemäß Verfassungsbeschwerde erhoben wird, das Verfahren noch nicht sonst abgeschlossen ist. Es verhält sich insoweit ähnlich wie bei der Anhörungsrüge nach § 44 FamFG (i. V. mit § 69 Abs. 3 FamFG), die den Eintritt der Rechtskraft gleichfalls nicht aufschiebt, sondern allenfalls deren Durchbrechung bewirken kann

Der Verfahrenspfleger soll nach § 276 Abs. 5 FamFG im Interesse des Betroffenen Rechtsmittel einlegen, wenn dies angezeigt ist. Zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen gehört insbesondere auch der Schutz dessen grundrechtlicher Positionen. Um diese wirksam schützen zu können, muss er im Interesse des Betroffenen auch noch Verfassungsbeschwerde erheben können.

Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind. Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22. 05. 2013 – 1 BvR 372/13 – entschieden.

 

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