Tag Verkehrsrecht (FAQ – Regelmäßige Fragen)

Welchen Mindestabstand muss man einhalten?

Der Abstand muss bei Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme LKW und Busse) so eingehalten werden, dass jederzeit hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug angehalten werden kann, § 4 Abs. 1 STVO.

In der Regel wir die Strecke zugrunde gelegt, die in 1,5 Sekunden durchfahren wird. Die Regel „halber Tachoabstand“ ist lediglich eine Faustformel und findet sich nicht in der StVO. Hält man sich dan diese Regelung, so besteht jedoch keien Gefahr, da der Bußgeldkatalo davon ausgeht, dass erst bei Unterschreitung des „halben Tacho“ eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeldtatbestand erfüllt sind.

Vorwerfbar ist eine Abstandsunterschreitung nur dann, wenn sie nicht nur vorübergehend ist. Wann von einer nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung ausgegangen werden kann ist strittig und ist in der Regel nicht ohne Sichtung des entsprechenden Videomaterials des Verstoßes zu klären.

Wann liegt eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor?

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird wie folgt ausgegangen:

  • Bei Fahrern eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az.: 4 StR 119/66)
  • Bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille
  • Bei Schiffsführern ab 1,7 Promille

Die Folge ist, dass es für eine Strafbarkeit nicht mehr auf Fahrfehler ankommt.

Wie soll ich mich nach einem Verkehrsunfall verhalten?

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sich folgendermaßen verhalten:

  1. Sichern Sie die Unfallstelle
  2. Kümmern Sie sich um verletzte Personen
  3. Fertigen Sie Lichtbilder von der Unfallstelle (Details und Übersichtsaufnahmen)
  4. Rufen Sie gegebenenfalls die Polizei (Bei Kleinunfällen teils entbehrlich)
  5. Notieren Sie sich die Unfalldaten:
    • Ort und Zeitpunkt des Unfalls
    • Namen und Anschriften von Verletzten/Unfallzeugen
    • Name und Anschrift des Halters und des Fahrers
    • Amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
    •  ggf. Aktenzeichen und Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde
    • Versicherungsscheinnummer und Versicherer
    • Schäden am Fahrzeug
    • Sachschäden (z. B. am Gepäck)
  6. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt
    • Der Rechtsanwalt kümmert sich um eine ordentliche Schadensmeldung
    • Der Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Schadensabwicklung
    • Der Rechtsanwalt kann für Sie die Korrespondenz mit der eigenen Versicherung abwickeln
    • Der Rechtsanwalt kann für Sie klären, ob gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherungsanfrage erfolgen sollte
    • Der Rechtsanwalt ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet

ACHTUNG: Unterschreiben Sie keinerlei Schuldanerkenntnis oder ähnliche Erklärungen

​​ACHTUNG: Auch beim Anwalt sollten Sie fragen welche Kosten (für Rechtsanwalt, Sachverständige, Mietwagen, etc…) entstehen. Seien Sie vorsichtig, wenn ein Anwalt von der Werkstatt oder dem Abschleppunternehmen vorgegeben wird. Wichtig ist die Vertretung ausschließlich Ihrer Interessen und nicht der Interessen von Werkstatt, Mietwagenfirma, Sachverständigen oder sonstiger Dritter. Im Zweifel sollten Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung nachfragen. Diese greifen in der Regel auf Anwälte zurück, die über entsprechende Erfahrungen verfügen.

ACHTUNG: Legen Sie wert auf ein persönliches Gespräch mit dem Anwalt, in dem alle Fragen und Probleme geklärt werden.