Wann liegt eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor?

Wann liegt eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor?

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird wie folgt ausgegangen:

  • Bei Fahrern eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az.: 4 StR 119/66)
  • Bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille
  • Bei Schiffsführern ab 1,7 Promille

Die Folge ist, dass es für eine Strafbarkeit nicht mehr auf Fahrfehler ankommt.

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