Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird wie folgt ausgegangen:
- Bei Fahrern eines Kraftfahrzeuges ab 1,1 Promille (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, Az.: 4 StR 119/66)
- Bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille
- Bei Schiffsführern ab 1,7 Promille
Die Folge ist, dass es für eine Strafbarkeit nicht mehr auf Fahrfehler ankommt.
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