Wichtig zu wissen, wenn, wegen der Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall, der Geschädigte Ersatz

…. für die ihm während der Reparaturdauer entgangene Nutzungsmöglichkeit von dem einstandspflichtigen Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung möchte.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW 

  • reparaturbedürftig

beschädigt worden ist, hat der Geschädigte 

  • während der Zeit, die für die Reparatur erforderlich ist,

Anspruch auf Ersatz der ihm 

  • entgangenen Nutzungsmöglichkeit, 

wenn er 

  • keinen Ersatzwagen anmietet und 
  • über einen Nutzungswillen sowie 
  • über eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit verfügt,

beispielsweise, weil er das Fahrzeug 

  • für seinen Arbeitsweg nutzen wollte und 
  • es auch hätte nutzen können.

Dieser Ersatzanspruch kann allerdings 

  • nach § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit 

  • ausgeschlossen oder 
  • gemindert

sein. 

So muss sich ein Geschädigter 

  • aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit 

im Rahmen des Zumutbaren auf die 

  • Nutzung anderer Fahrzeuge 
    • wie etwa eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens 

verweisen lassen. 

Auch obliegt es dem Geschädigten, sollte die Reparatur seines Kraftfahrzeugs beispielsweise eine 

  • ungewöhnlich lange Zeit 

in Anspruch nehmen, sich nach dem 

  • Grund

für die außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundigen, auf eine 

  • zügige Erledigung des Reparaturauftrages 

hinzuwirken und sich, 

  • wenn sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparaturleistung in angemessener Zeit erbringen wird,

nach einem alternativen Reparaturbetrieb umzusehen.

Kommt ein Geschädigter dieser Obliegenheit 

  • nicht nach und 
  • ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal,

liegt, 

  • worauf das Amtsgericht (AG) Bautzen mit Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570/20 – hingewiesen hat,

ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, wobei im Streitfall der Schädiger für 

  • eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch den Geschädigten und 
  • deren Kausalität für den Schaden

die Darlegungs- und Beweislast trägt, den Geschädigten jedoch eine 

  • sekundäre Darlegungslast 

trifft, der zufolge er vortragen muss, 

  • welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Wichtig zu wissen, wenn Schäden von Kindern oder Jugendlichen (mit)verursacht worden sind

Für Schäden, die sie anderen zufügen sind 

  • nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht verantwortlich,

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
    • die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist  

ferner

  • Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 
    • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die 

  • nach § 828 BGB 

nicht verantwortlich sind, 

  • in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen, 

für von ihnen verursachte Schäden,

  • sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,

nach § 829 BGB 

  • verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen 

ersatzpflichtig sein, sofern

  • die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten, 

eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,

Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften 

  • – beispielsweise nach § 823 BGB –  

können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder 

  • ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
    • die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist  

sowie ansonsten bereits

  • ab ihrem siebten Geburtstag, 

sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung 

  • die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl. 

Wichtig zu wissen, wenn das kaskoversicherte Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und mit der

…. eintrittspflichtigen Versicherung Streit über die Höhe der versicherungsrechtlichen Leistungspflicht (hier: die Höhe des Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs) besteht.

Ist ein kaskoversichertes Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und in den 

  • Versicherungsbedingungen des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages 

bestimmt, dass bei einer Beschädigung des Fahrzeugs 

  • für dessen Reparatur, bis zu folgenden Obergrenzen,

bezahlt werden,

  • bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs, die hierfür 
    • erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts 
      • (d.h. bis zur Höhe des Preises, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste), 
    • wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird,
  • sowie, falls das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder die vollständige Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann, 
    • die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe 
      • des um den Restwert (d.h. um den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand) 
      • verminderten Wiederbeschaffungswerts,

errechnet sich, wenn

  • die Versicherung eintrittspflichtig ist und 

beispielsweise ein Versicherungsnehmer die vollständige Reparatur des Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung nachweisen kann,

  • z.B., weil er sein Fahrzeug in Eigenregie hat instandsetzen lassen und eine Rechnung darüber nicht existiert, 

der versicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, indem von dem festzustellendem

  • Wiederbeschaffungswert,
    • also dem Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste, 

abgezogen werden, der

  • Restwert (Veräußerungswert) des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand

sowie eine

  • etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.  

Als Restwert des versicherten Fahrzeugs im unfallgeschädigten Zustand

  • den der Versicherungsnehmer für die Wiederbeschaffung einsetzten kann bzw. könnte und 

den er sich vom Wiederbeschaffungswert, 

  • der Regulierungsgrundlage ist, 

abziehen lassen muss, ist dabei anzusetzen,

und

  • wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen,
    • der dann fiktiv zu ermittelnde Verkaufserlös, d.h. der erzielbare Verkaufserlös für das unfallgeschädigte Fahrzeug, 
      • am regionalen Markt für den Ankauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers und 

Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn sie ihr Fahrzeug vollkaskoversichert haben und dieses bei einem Verkehrsunfall,

…. für den ein anderer einstandspflichtig ist, beschädigt wird. 

Mit Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall 

  • ein vollkaskoversichertes Fahrzeug 

beschädigt wird 

  • und für den Schaden ein anderer einstandspflichtig ist,

der Eigentümer des beschädigten vollkaskoversicherten Fahrzeugs grundsätzlich nicht verpflichtet ist, 

  • den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen,

etwa um 

  • die Zeit eines Nutzungsausfalls und damit 

die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung 

  • des einstandspflichtigen Schädigers und 
  • dessen Haftpflichtversicherers 

möglichst gering zu halten.

Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass 

  • Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist,

vielmehr sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung den Versicherungsschutz für die Fälle erkauft, in denen ihm ein 

  • nicht durch andere zu ersetzender 

Schaden verbleibt.

Hinterbliebene eines bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Angehörigen sollten wissen, dass sie

…. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben können.   

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Angehöriger zu Tode, können Hinterbliebene,

  • wegen des ihnen zugefügten seelischen Leides, 

von dem bzw. den Ersatzpflichtigen, 

  • wie etwa dem Unfallgegner, dem Halter und der Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs, 

nach § 844 Abs. 3 Bundesgerichtshof (BGB) Zahlung 

  • einer angemessenen Entschädigung in Geld (Hinterbliebenengeld) 

verlangen,

  • sofern sie zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen,

wobei ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis dann vermutet wird,

  • wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Darauf und dass als Ausgangspunkt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes 

  • ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro 

als „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe zugrunde gelegt werden kann, hat der 

hingewiesen.

Danach soll das Hinterbliebenengeld, 

  • das gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist, 

die Fälle abdecken, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 

  • – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – 

geführt haben und 

  • ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss,

ein (gewisser) Ausgleich sein, für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.

Was Fahrzeugeigentümer, die die unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,

  • sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

als Schadensersatz verlangen,

  • entweder die tatsächlich angefallenen 
  • oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) 

Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei 

  • die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn 
    • die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, 
    • von Schwarzarbeitern, 
    • vom Geschädigten selbst oder 
    • überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,

der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er 

  • darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und 
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings 

  • sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und 
  • unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,

so beläuft sich,

  • weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,  

auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung 

  • des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 
  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten, 

  • mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und 

in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer 

  • vollständigen und fachgerechten, 
  • aber preiswerteren 

Reparatur wahrgenommen zu haben, 

  • unschlüssig

ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH 

hingewiesen worden.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der 

  • seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen, 

wenn 

  • er auf Gutachtenbasis abrechnet und
  • die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.

im Schadensersatzprozess 

  • den tatsächlichen Aufwand darlegen muss

Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • keinen Anspruch 

hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 

  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, 

jedenfalls dann zu bejahen, wenn 

  • die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde, 

da der Geschädigte ansonsten

  • sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
  • sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, 

übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits 

  • sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang 

hat reparieren lassen, den Schaden 

  • nur noch konkret und 
  • nicht mehr fiktiv 

abrechnen kann.

Kraftfahrzeugführer sollten wissen, wer wann warum (mit)haften kann, wenn es auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes

…. zu einem Verkehrsunfall kommt.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 3c C 101/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten, 

  • aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen, 

das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • das bestimmt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer 
    • geschädigt,
    • gefährdet oder 
    • mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird,

in besonderem Maße zu beachten und daher grundsätzlich 

  • bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit, 
  • d.h. mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) 

zu fahren ist.

Das bedeutet, verhält sich ein Führer eines Kraftfahrzeugs 

  • nicht entsprechend 

und kommt es 

  • aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahr 

zu einem Unfall, haftet er für den entstandenen Fremdschaden (zumindest mit). 

Wann kann wegen Beschädigung seines PKWs bei einem Verkehrsunfall der Fahrzeugeigentümer

…. vom Schädiger (ausnahmsweise) die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs,

  • d.h. Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis 

verlangen und nicht nur 

  • die (in der Regel geringeren evtl. auch auf Privatgutachterbasis fiktiven) Kosten für den Reparaturaufwand bzw. ausnahmsweise den diesen um bis zu 30% übersteigenden Betrag, sofern der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, 
    • zuzüglich einer etwaigen Ausgleichsleistung für den merkantilen Minderwert
  • oder die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs, d.h. die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 –).

Eine Abrechnung des ihm entstandenen Sachschadens auf Neuwagenbasis kann ein Fahrzeugeigentümer,

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, 

von dem für den Schaden haftenden Schädiger (nur dann) verlangen, wenn folgende drei (Anspruchs)Voraussetzungen vorliegen:

Das Fahrzeug muss erstens zum Zeitpunkt des Unfalls noch als fabrikneu anzusehen gewesen sein, was angenommen werden kann, 

  • bei einer Laufleistung von noch nicht mehr als 1.000 km, 
  • in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände auch 
    • bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder 
    • einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 03.11.1981 – VI ZR 234/80 –), 

zweitens muss das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden sein, 

  • was dann nicht der Fall ist, wenn
    • der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.) oder
    • sich die Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik in einer Weise beseitigen lassen, die die Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt,
  • sondern in aller Regel erst dann anzunehmen sein wird, wenn 
    • bei dem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt worden sind und 

und drittens muss der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft haben, weil nur bei Nachweis eines Neuwagenkaufs 

  • die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 271/19 –). 

Das bedeutet, dass 

  • eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht möglich und 

auch wenn die erste und zweite der obigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, 

  • bis zum Kauf eines gleichwertigen Neufahrzeugs der Fahrzugeigentümer die Kosten hierfür nicht erstattet verlangen kann und 
  • demzufolge bis dahin auch eine entsprechede Kostenerstattungsklage unbegründet ist.    

Wer mit seinem Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall mit Fremdschaden verursacht, sollte wissen,

…. dass er, neben strafrechtlichen Konsequenzen, auch mit Regressansprüchen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen muss.

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 565 C 2401/20 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein PKW-Fahrer, 

  • nach dem Konsum von Marihuana, mit 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut und 
  • unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen, 

ein Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht 

  • und seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden reguliert 

hatte, entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher, 

  • also ihrem Versicherungsnehmer, 

die im Rahmen der Fremdschadensregulierung aufgewendeten 2.000 Euro zurückfordern kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • nach den Versicherungsbedingungen das haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

von dem Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt worden ist, weil er, was sich, 

  • aus der Menge des in seinem Blut festgestellten THC,
  • seinen, laut Angaben der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, stark geröteten sowie wässrigen Augen, den Tremor in den Händen sowie den Horizontalnystagmus und 
  • dem zu späten Erkennen des sich nähernden Vorfahrtsberechtigten, 

ergebe, zum Unfallzeitpunkt in Folge Genusses berauschender Mittel 

  • relativ fahruntüchtig und somit 

nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und 

  • nach den Versicherungsbedingungen 

Folge der Pflichtverletzung ist, dass  

  • zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer 

Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

PKW- und LKW-Fahrer sollten wissen, was ein, durch einen sog. Sekundenschlaf verursachter Verkehrsunfall für sie

…. insbesondere aus strafrechtlicher Sicht für Rechtsfolgen haben kann.

Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem 

  • „Sekundenschlaf“

und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem 

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder 
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert 

gefährdet werden, liegt nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs 

  • nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)  

vor, sondern droht dem Fahrzeugführer, 

  • neben der Strafe hierfür, 

auch 

  • der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ein Sekundenschlaf ist für einen, 

  • nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidenden,

Fahrzeugführer nämlich 

  • kein unvorhersehbares Ereignis, sondern

stets jedenfalls zumindest „einfach fahrlässig“ vorhersehbar.

Denn nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein 

  • nicht an Narkolepsie leidender

Kraftfahrer,

  • bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft oder vorübergehend einnickt,

stets deutliche Anzeichen der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit an sich

  • wahrnimmt oder 
  • wenigstens wahrnehmen kann

und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer 

  • die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.

Solche an sich wahrnehmbare Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit und damit die Gefahr begründen, 

  • dass es zu einem Einnicken bzw. Sekundenschlaf und 
  • dadurch zu einem Unfall 

kommen kann, können 

  • etwa Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.

sein und wenn Kraftfahrer gleichwohl, 

  • ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens),

weiterfahren,

  • setzen sie sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweg bzw. ignorieren diese,
    • was grob fahrlässig wäre, 
  • oder sind sie der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen,
    • was als einfach fahrlässig anzusehen ist (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 18.08.2003 – 1St RR 67/03 – und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69 – sowie Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20 – dazu, wann im Zivilprozess Sekundenschlaf als Unfallursache angenommen werden kann). 

Hinweis:
Das oben Ausgeführte zeigt, dass Kraftfahrer, die 

  • aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht haben, aber 

meinen nicht belangt werden zu können, wenn sie sich darauf berufen, 

  • am Steuer eingenickt zu sein, 

einem fatalen Irrtum unterliegen.   

  • Tatsächlich kann sich eine solche Angabe bzw. Einlassung bei der informatischen Befragung an der Unfallstelle oder einer nachfolgenden Vernehmung nachteilig auswirken.

Wer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, sollte wissen, dass ihn, wenn er den Sicherheitsgurt nicht anlegt, bei einem Unfall ein Mitverschulden

…. an erlittenen Verletzungen treffen kann, das sich mindernd auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch auswirkt.

Mit Beschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer, 

  • weil er während der Fahrt eingeschlafen war, 

einen schweren Unfall verursacht hatte, bei dem sein 

  • nicht angeschnallter 

Beifahrer ums Leben gekommen und von dessen Sohn gegen den Autofahrer Ersatzansprüche nach § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht worden waren, entschieden, dass den ums Leben gekommenen Beifahrer,

  • da er, wäre er angeschnallt gewesen, den Unfall wahrscheinlich unbeschadet überlebt hätte,

wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mitschuld 

  • von einem Drittel 

trifft, die sein Sohn sich mindernd auf den bestehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Danach besteht 

  • bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht 

ein Mitverschulden eines, bei einem Verkehrsunfall 

  • verletzten oder gar zu Tode gekommenen

Beifahrers,

  • der, wäre er angeschnallt gewesen, aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt geblieben wäre bzw. den Unfall überlebt hätte,

auch dann, wenn der Unfall durch ein

  • grobes und massives

Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.

Hinweis:
Zum Mitverschulden eines Beifahrers, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, an unfallbedingten Verletzungen und zur Bemessung einer solchen Mitverursachung vgl. auch  OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 –.  

Wichtig zu wissen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens (fiktiv) auf Grundlage eines Privatgutachtens erfolgt

Rechnet ein Geschädigter, 

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, 

die Reparaturkosten auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens (fiktiv) ab, 

  • unter Zugrundelegung der von dem Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt,

muss er sich gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • vom Schädiger 

auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 

  • mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt 

verweisen lassen, wenn der Schädiger 

  • darlegt sowie ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und 
  • gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (dazu, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar sein kann, vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – maßgeblich, 

  • materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung,
    • d.h. der Zeitpunkt in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, 
  • verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. 

Das bedeutet, dass 

  • zusätzliche Schäden und 
  • eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten 

vor vollständiger Erfüllung, 

  • etwa durch eingetretene Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der (Verweisungs)Werkstatt anfallen würden, 

in der Regel zu Lasten des Schuldners (Schädigers) gehen.

  • Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle.

Die genannten Grundsätze finden Anwendung 

  • auch auf die Abrechnung fiktiver Wiederbeschaffungskosten, 

während im Fall der konkreten Schadensabrechnung 

BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.

Warum Versicherungsnehmer, die für ihr Auto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, nach einem Verkehrsunfall den

…. dabei an ihrem Fahrzeug entstanden Schaden vorsorglich auch dann gleich ihrer Vollkaskoversicherung melden sollten, wenn

  • sie (zunächst) die berechtigte Erwartung haben, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen.

Mit Urteil vom 16.01.2020 – 11 U 131/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig nämlich darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der nach einem Verkehrsunfall den Schaden seiner Vollkaskoversicherung nicht innerhalb der

  • in den Versicherungsbedingungen geregelten und
  • mit dem versicherten Ereignis zu laufen beginnenden

Meldefrist angezeigt hat, leer ausgehen kann, wenn

  • entgegen seiner Erwartung für seinen Schaden der Unfallgegner nicht aufkommen muss und
  • deswegen der Versicherungsnehmer nun seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen will.

Denn eine (erst) verspätete Schadensanzeige sei, so der Senat,

  • auch dann, wenn die fristgerechte Schadensanzeige in der berechtigten Erwartung, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen werde, unterlassen worden ist,

ein Verstoß gegen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.

Ein Versicherungsnehmer kann im Fall einer verspäteten Schadensmeldung danach seine Vollkaskoversicherung beispielsweise dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn

  • durch eine verspätete Meldung

die Versicherung den von dem Versicherungsnehmer behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).