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Kaufvertrag – Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigung vor Rücktrittserklärung.

Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt nach § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) rechtfertigender Mangel (§ 434 BGB ) der Kaufsache vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Hat der Verkäufer den Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits fachgerecht, vollständig und nachhaltig beseitigt, schließt dies den Rücktritt des Käufers ebenso aus, wie wenn der Käufer den Mangel bereits selbst beseitigt hat oder hat beseitigen lassen. Denn die Sache ist damit vertragsgerecht und nach Herstellung eines vertragsgerechten Zustands der Kaufsache besteht kein Anlass für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Hat ein Käufer den Mangel selbst beseitigt, erleidet er dadurch, dass ihm der Rücktritt in einem solchen Fall versagt bleibt, keinen Nachteil. Denn die Kosten die der Käufer zur Mangelbeseitigung aufgewendet hat, sind ihm nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches im Übrigen vorliegen.

Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 21.12.2012 – 3 U 22/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Erbeinsetzung und sogenannter Pflichtteilsstrafklausel.

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament (§§ 2269 Abs. 1, 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) oder einem notariellen Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB ) zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt und bestimmt, dass ein Abkömmling bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, steht die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge unter der (auflösenden) Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB ), dass diese nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils keine Pflichtteilsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht haben.
Denn eine solche Anordnung ist als „Strafklausel“ dahin auszulegen, dass das sanktionierte Verhalten beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Verlust des Erbrechts beim Tod des überlebenden Elternteils bewirkt.
Die Abkömmlinge sind Schlusserben nur unter der Bedingung, dass sie das sanktionierte Verhalten unterlassen haben, wobei die Strafklausel in der Regel unter § 2075 BGB fällt. Damit ist die Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erbeinsetzung.

Darauf und auf die Möglichkeit, nach dem Tod des Letztversterbenden, bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfolge (§§ 13, 22 Grundbuchordnung (GBO)), die Erbeinsetzung nicht nur durch Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO), sondern auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen, hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 11.12.2012 – 34 Wx 433/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahrensrecht – Wann kann das Gericht nach § 46 a Strafgesetzbuch (StGB) von Strafe absehen?

Das Gericht kann eine Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Täter

  • in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat.

§ 46 a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich von immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, aber auch bei Vermögensdelikten in Betracht kommt, setzt voraus, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Das Verhalten des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, die erfolgten Leistungen des Täters müssen nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sein, dass damit das Unrecht der Tat als ausgeglichen erachtet werden kann.

§ 46 a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Auch hier müssen die Leistungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Insoweit genügt nach allgemeiner Auffassung die reine Schadenswiedergutmachung im Sinne einer rein rechnerischen Kompensation nicht, da die Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter („Freikauf“) missverstanden werden darf.

Liegen die Voraussetzungen nach § 46 a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB vor, muss das Gericht erst noch im Rahmen einer Gesamtbewertung darüber befinden, ob der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Nur wenn dies der Fall ist, ist eine weitere Prüfung im Hinblick auf ein Absehen von Strafe veranlasst. Hierzu muss zunächst in einem weiteren Schritt eine (fiktive) Strafzumessung zur Bestimmung einer konkret verwirkten Strafe durchgeführt werden. Liegt diese unter 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe, so kann in einem letzten Schritt entschieden werden, ob von Strafe abgesehen werden soll.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.12.2012 – 2 Ss 101/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Mordmerkmal Heimtücke.

Mörder ist nach § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB ), wer vorsätzlich

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier oder
  • sonst aus niedrigen Beweggründen,
     
  • heimtückisch oder
  • grausam oder
  • mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Totschläger ist nach § 212 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, d. h. also nicht aus Mordlust, nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, nicht aus Habgier, nicht sonst aus niedrigen Beweggründen, nicht heimtückisch, nicht grausam, nicht mit gemeingefährlichen Mitteln und auch nicht um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken handelt.

Wann handelt ein Täter heimtückisch?
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; wesentlich ist, dass der Mörder sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist.

Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer aber gleichwohl nicht mit einer Tätlichkeit rechnet.
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn

  • wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten erscheinen lässt, ist im Ausgangspunkt auf die – im Falle einer Verurteilung – zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist dabei stets die Schwere der Tat anzunehmen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Besteht im konkreten Verfahren eine Straferwartung von lediglich unter einem Jahr, sind daneben auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die ein Beschuldigter in Folge einer Verurteilung zu gewärtigen hat. So kann eine Tat auch dann im Einzelfall als schwer angesehen werden, wenn aufgrund der Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf in anderer Sache zu rechnen ist und die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Magdeburg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 21 Qs 94/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt,

  • wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Bei der Beurteilung, ob wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist, kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Beschlüssen vom 25.10.2011 – 3 StR 353/11 – und 19.11.2009 – 3 StR 400/09 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird auf einen Heranwachsenden allgemeines Strafrecht und wann Jugendstrafrecht angewendet?

Auf einen Täter, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender, d. h. achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 HS 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), ist grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Nach Jugendrecht kann ein Heranwachsender nur geahndet werden, wenn

  • es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat oder
  • die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei ihm vorlagen, d. h., die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Dafür, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist maßgebend, ob sich der Heranwachsende zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befunden hat. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.08.2012 – 5 StR 318/12 – hingewiesen.

 

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Erbrecht – Wann ist ein privatschriftliches Testament wegen fehlender Unterschrift unwirksam?

Nach §§ 2247 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bedarf das eigenhändig geschriebene Testament der Unterschrift des Erblassers. Wesensmerkmal der Unterschrift ist, dass sie „Unterschrift” ist, d.h. den Text, auf den sie sich zu beziehen hat, abdecken kann.
Bei Fehlen der Unterschrift ist das Testament formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB.
Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedürfen einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser. Inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis – anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen nicht ersetzen.
Sind die eigenhändigen Nachträge nach der Testamentserrichtung oder auf einem besonderen Blatt hergestellt und enthalten sie eine weitere letztwillige Verfügung, bedürfen die Nachträge der nochmaligen Unterzeichnung durch den Erblasser, es sei denn, es handelt sich lediglich um Klarstellungen oder Berichtigungen von Schreibfehlern.
Sind die Anlagen oder Zusätze vor oder bei der Testamentserrichtung hergestellt, ist eine gesonderte Unterzeichnung nicht erforderlich, wenn sich der Zusammenhang aus dem Inhalt der Urkunde unzweideutig ergibt und eine Verwechslung nicht möglich ist.
Besteht ein Testament aus mehreren nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa auf Grund Nummerierung mit Seitenzahlen, eines fortlaufenden Textes oder des Schreibmaterials.
Der Erblasser kann das von ihm als früheres Testament Niedergeschriebene ganz oder zum Teil zum Bestandteil eines neuen Testaments machen; aus der Gesamturkunde muss hervorgehen, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollen, somit eine einheitliche Willenserklärung enthalten. Dabei ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des Testaments ohne Bedeutung. Das Gesetz verlangt keine Einheit der Errichtungshandlung.
Stehen jedoch einzelne lose Blätter in keinem inneren Zusammenhang und ist nur ein Blatt unterschrieben, so stellt nur dieses ein wirksames Testament dar, während die nicht unterschriebenen Blätter keine gültigen Testamente sind. So ist beispielsweise die Verbindung der Einlageblätter in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen deshalb nicht ausreichend, um die einzelnen Blätter als einheitliche letztwillige Verfügung anzusehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.09.2012 – I-15 W 420/11 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) eingeschränkt war – voll schuldfähig.
Eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25.07.2012 – 1 StR 332/12 – hingewiesen.

Fehlte einem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem in § 20 StGB genannten Grund, gilt Folgendes:

  • Fehlte dem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm das vorzuwerfen ist.
  • Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass er nicht schuldig gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 124/05 –).

 

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Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.