Mörder ist nach § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB ), wer vorsätzlich
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier oder
- sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder
- grausam oder
- mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Totschläger ist nach § 212 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, d. h. also nicht aus Mordlust, nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, nicht aus Habgier, nicht sonst aus niedrigen Beweggründen, nicht heimtückisch, nicht grausam, nicht mit gemeingefährlichen Mitteln und auch nicht um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken handelt.
Wann handelt ein Täter heimtückisch?
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; wesentlich ist, dass der Mörder sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist.
Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer aber gleichwohl nicht mit einer Tätlichkeit rechnet.
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 – hingewiesen.
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