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Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

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Welches Gericht ist für die Honorarklage eines Arztes wegen einer ambulanten Behandlungsleistung örtlich zuständig?

Klagt ein niedergelassener Arzt auf Zahlung des Honorars wegen einer ambulanten Behandlungsleistung, ist umstritten, welches Gericht für diese Klage örtlich zuständig ist,

  • das Gericht in dessen Bezirk die Arztpraxis liegt oder
  • das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht?

Mit Beschluss vom 05.11.2012 – 23 C 389/12 – hat das Amtsgericht (AG) Bergen (Rügen) entschieden, dass für eine solche Klage örtlich zuständig sein soll, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht.
Damit ist das AG der auch vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag von einem gemeinsamen Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort der Arztpraxis auszugehen sei.In seinem Beschluss hat das AG Bergen (Rügen) darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –), wonach für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses besteht, sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ohne weiteres übertragen lasse und es bei solchen Fällen bei dem Grundsatz sein Bewenden haben muss, dass jede Verpflichtung, die aus einem gegenseitigen Vertrag resultiert, gesondert zu betrachten und die Entgeltpflicht hiernach im Zweifel am Sitz des Entgeltschuldners zu erbringen ist, wie sich aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ergibt.

 

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Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten.

Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.

 

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