Strafverfahrensrecht – Wann kann das Gericht nach § 46 a Strafgesetzbuch (StGB) von Strafe absehen?

Strafverfahrensrecht – Wann kann das Gericht nach § 46 a Strafgesetzbuch (StGB) von Strafe absehen?

Das Gericht kann eine Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Täter

  • in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat.

§ 46 a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich von immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, aber auch bei Vermögensdelikten in Betracht kommt, setzt voraus, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Das Verhalten des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, die erfolgten Leistungen des Täters müssen nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sein, dass damit das Unrecht der Tat als ausgeglichen erachtet werden kann.

§ 46 a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Auch hier müssen die Leistungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Insoweit genügt nach allgemeiner Auffassung die reine Schadenswiedergutmachung im Sinne einer rein rechnerischen Kompensation nicht, da die Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter („Freikauf“) missverstanden werden darf.

Liegen die Voraussetzungen nach § 46 a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB vor, muss das Gericht erst noch im Rahmen einer Gesamtbewertung darüber befinden, ob der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Nur wenn dies der Fall ist, ist eine weitere Prüfung im Hinblick auf ein Absehen von Strafe veranlasst. Hierzu muss zunächst in einem weiteren Schritt eine (fiktive) Strafzumessung zur Bestimmung einer konkret verwirkten Strafe durchgeführt werden. Liegt diese unter 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe, so kann in einem letzten Schritt entschieden werden, ob von Strafe abgesehen werden soll.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.12.2012 – 2 Ss 101/12 – hingewiesen.

 

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