Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt,

  • wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Bei der Beurteilung, ob wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist, kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Beschlüssen vom 25.10.2011 – 3 StR 353/11 – und 19.11.2009 – 3 StR 400/09 – hingewiesen.

 

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