Ordnungwidrigkeitenverfahren – Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho?

Ordnungwidrigkeitenverfahren – Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho?

Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geschwindigkeitsverstoß durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden, wenn bei guten Sichtverhältnissen

  • der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt,
  • der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und
  • die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt.

Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes vorzunehmen, der ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.02.2013 – 1 RBs 5/13 – hingewiesen, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (ThürOLG) vom 26.05.2009 – 1 Ss 124(09 –.

Ob der z.T. erhobenen Forderung, der Messabstand solle 100 m nicht überschreiten, gefolgt werden kann, hat das OLG dahinstehen lassen, nachdem sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei einem Mindestabstand von 100 m zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug dieser in der Folge vergrößerte, was zeigte, dass der abgelesene Tachowert eher eine zu niedrige als die tatsächlich vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wiedergegeben hat.

 

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