Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Erbeinsetzung und sogenannter Pflichtteilsstrafklausel.

Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Erbeinsetzung und sogenannter Pflichtteilsstrafklausel.

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament (§§ 2269 Abs. 1, 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) oder einem notariellen Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB ) zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt und bestimmt, dass ein Abkömmling bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, steht die Erbeinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge unter der (auflösenden) Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB ), dass diese nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils keine Pflichtteilsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend gemacht haben.
Denn eine solche Anordnung ist als „Strafklausel“ dahin auszulegen, dass das sanktionierte Verhalten beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Verlust des Erbrechts beim Tod des überlebenden Elternteils bewirkt.
Die Abkömmlinge sind Schlusserben nur unter der Bedingung, dass sie das sanktionierte Verhalten unterlassen haben, wobei die Strafklausel in der Regel unter § 2075 BGB fällt. Damit ist die Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erbeinsetzung.

Darauf und auf die Möglichkeit, nach dem Tod des Letztversterbenden, bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfolge (§§ 13, 22 Grundbuchordnung (GBO)), die Erbeinsetzung nicht nur durch Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO), sondern auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen, hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 11.12.2012 – 34 Wx 433/12 – hingewiesen.

 

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