Strafrecht – Trunkenheit im Verkehr – Fahruntüchtigkeit.

Strafrecht – Trunkenheit im Verkehr – Fahruntüchtigkeit.

Das Landgericht (LG) Gießen hat mit Beschluss vom 12.09.2013 – 7 Qs 141/13 – darauf hingewiesen, dass, auch wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1 Promille nur knapp unterschritten und andere berauschende Mittel (beispielsweise THC, Amphetamin) nachgewiesen sind, Fahruntüchtigkeit nur bei Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen gegeben ist.

Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB ) macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.
Dies ist – unabhängig von der Fahrweise – stets der Fall, wenn auf den Fahrer eines Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr einwirkt (beim Fahrradfahrer sind es 1,6‰).
Liegt die alkoholische Beeinflussung allerdings unter diesem Wert oder wirken auf den Fahrer „andere berauschende Mittel“ ein, müssen weitere Tatsachen hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so erheblich herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen.

Dies gilt auch dann, wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1‰ nicht erreicht ist und auf den Fahrer neben dem Alkohol zusätzlich andere berauschende Mittel – beispielsweise THC und Amphetamin – einwirken.

Das Zusammenwirken von Alkohol und Drogen kann zwar das Reaktionsvermögen eines Fahrers und seine Fähigkeit, die Verkehrslage richtig einzuschätzen, beeinträchtigen. Auch eine Überschätzung des eigenen Leistungsvermögens kommt in Betracht.
Dies allein genügt jedoch nicht zum Nachweis der Fahruntüchtigkeit.
Erforderlich ist vielmehr die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen wie etwa eine regelwidrige, unbesonnene, sorglose oder leichtsinnige Fahrweise oder die Beeinträchtigung der Körperbeherrschung, die sich beispielsweise im Stolpern oder Schwanken beim Gehen manifestieren kann.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fstrafrecht-trunkenheit-im-verkehr-fahruntuechtigkeit%2F">logged in</a> to post a comment