Jugendstrafrecht – Zur Bemessung einer Jugendstrafe.

Jugendstrafrecht – Zur Bemessung einer Jugendstrafe.

Nach § 18 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist die Jugendstrafe so zuzumessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Dies bedeutet nicht, dass die Erziehungswirkung als einziger Gesichtspunkt heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben andere Strafzwecke zu beachten, insbesondere bei Gewaltdelikten mit erheblichen Folgen für das Opfer auch das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs.
Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden.
Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei regelmäßig nicht im Widerspruch. Vielmehr stehen sie dann miteinander im Einklang, wenn die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild eines Täters, wie sie in seiner Tat zum Ausdruck gekommen sind, für das Erziehungsbedürfnis und für die Bewertung der Schuld gleichermaßen von Bedeutung sind.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 31.07.2013 – 2 StR 38/13 – hingewiesen.

 

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