Strafrecht – Täuschung des Lesegeräts einer Selbstbedienungskasse durch Einscannen eines falschen Strichcodes.

Strafrecht – Täuschung des Lesegeräts einer Selbstbedienungskasse durch Einscannen eines falschen Strichcodes.

Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode „täuscht“ und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) und keinen Computerbetrug nach § 263 a Abs. 1 StGB.

Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 08.08.2013 – 5 RVs 56/13 – entschieden und damit die Revision eines Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts – unter Korrektur des Schuldspruches – als unbegründet verworfen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Supermarkt die Zeitschrift Playboy im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € „bezahlt“, indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer „WAZ“ herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € eingescannt hatte.
Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen „Stern“ im Wert von 3,40 € für 1,20 € „eingekauft“.

Das Landgericht hatte dieses Vorgehen als strafbaren Computerbetrug bewertet und den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verhängte Geldstrafe bestätigt, die Taten aber als strafbaren Diebstahl beurteilt.

Der Angeklagte habe zwar keinen Computerbetrug begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat – die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften – geschaffen habe.
Es liege aber ein strafbarer Diebstahl vor.
Der Angeklagte habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe.
Zu den tatsächlich eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Angeklagte auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen. Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannt hatte, seien die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt gewesen.

Das hat der Pressedezernent des Oberlandesgerichts Hamm am 01.10.2013 mitgeteilt.

 

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