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Kann man jeden Vertrag einfach so kündigen bzw. auflösen?

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, das Verträge einzuhalten sind (lateinisch: pacta sunt servanda). Dies bedeutet, dass man einen einmal geschlossenen nur kündigen kann, wenn ein Kündigungsrecht besteht. Bei so genannten Dauerschuldverhältnissen kann jederzeit eine Kündigung erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung dann wirksam wird, ergibt sich – je nach Vertrag – aus dem Gesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen.

Neben der Kündigung gibt es unter anderem auch noch den Rücktritt oder die Anfechtung. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Arbeitslosmeldung hat immer persönlich zu erfolgen.

Die Arbeitslosmeldung hat gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) immer persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Das bedeutet,

  • dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss und
  • das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antritt, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat.

Das hat das Sächsische Landessozialgericht (SächsLSG) mit Beschluss vom 17.08.2014 – L 3 AL 1/13 B PKH – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin für eine Klage, mit der sie Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen wollte, Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, hatte sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter gemeldet.

Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das SächsLSG ab, weil sich die Klägerin nicht persönlich arbeitslos gemeldet und ihre Klage deshalb auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Landessozialgerichts am 17.11.2014 mitgeteilt.

 

Oberlandesgericht Hamm spricht Patienten 20.000 Euro Schmerzensgeld für nicht gerechtfertigte Bandscheibenersatzoperation zu.

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus

  • ohne ausreichende Aufklärung und
  • ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert worden war.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 29.09.2014 – 3 U 54/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in den Jahren 1989 und 2002 jeweils nach Bandscheibenvorfällen erfolgreich operativ behandelte Kläger, nachdem ihm, nach erneut zunehmenden Beschwerden im Januar 2007

  • in dem beklagten Krankenhaus von den behandelnden Ärzte eine Bandscheibenersatzprothese implantiert worden war,

von dem Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt, weil er weiterhin an Rückenbeschwerden litt und der Ansicht war, die Operation sei ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden und zudem nicht indiziert gewesen.

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm gab der Klage statt und sprach dem Kläger u. a. 20.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Nach der Entscheidung des 3. Zivilsenats stehen dem Kläger gegen das Krankenhaus sowohl vertragliche Haftungsansprüche aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 611 i.V.m. 280, 278, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch deliktische Haftungsansprüche gem. §§ 823, 831 BGB zu.

Die Haftung des beklagten Krankenhauses ergibt sich schon daraus, dass es eine ausreichende Aufklärung des Klägers vor der Operation nicht hat nachweisen können, die Operation damit nicht von einer wirksamen Einwilligungserklärung des Klägers gedeckt und somit rechtswidrig war.
Dass der Kläger hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden war, dass es sich bei der gewählten Behandlungsvariante des Einsatzes einer Bandscheibenprothese um ein seinerzeit relativ neues Operationsverfahren handelte, stand nicht fest. Erforderlich gewesen wäre diese Aufklärung schon deshalb, weil nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen die Chance, die Beschwerden des Klägers zu lindern, angesichts seiner Vorbelastungen, mit dem Verfahren zum Einsatz einer Bandscheibenprothese deutlich geringer war als mit einer operativen Fusion (Bandscheibenversteifung).
Auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers konnte sich das Krankenhaus nicht berufen, da der Kläger plausibel dargelegt hatte, dass er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung über die Operationsmethoden der Implantation eines Bandscheibenersatzes einerseits und einer Fusion andererseits in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Abgesehen davon, wäre die Klage auch deshalb erfolgreich gewesen, weil nach den Feststellungen des 3. Zivilsenats die Operation im speziellen Fall des Klägers nicht ohne vorherige Testinfiltration hätte durchgeführt werden dürfen und somit ein Behandlungsfehler vorlag. Ohne vorherige Testinfiltration war die Operation nach den Angaben des Sachverständigen beim Kläger nämlich nicht indiziert. Denn eine Testinfiltration hätte Aufschluss über den ungewissen Erfolg eines eingesetzten Bandscheibenimplantats bringen können. So wäre festgestellt worden, inwieweit beim Kläger eine – mit der gewählten Operationsmethode nicht erfolgreich zu behandelnde – Facettengelenksarthrose schmerzverursachend war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.11.2014 mitgeteilt.

 

Wenn der Mieter in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht.

Ein Mieter, der in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht hat, kann,

  • wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten auf ihn umgelegt sind,
  • die Beseitigung des Brandschadens vom Vermieter verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • die 12-jährige Tochter des Mieters durch leicht fahrlässiges Verhalten in der Mietwohnung ein Brand verursacht hatte und
  • vom Vermieter sowohl eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf den Kläger umgelegt werden – als auch die Beseitigung des Brandschadens abgelehnt worden war

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VIII ZR 48/13 –) galt, dass ein Mieter erwarten darf, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.

  • Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
  • Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen.
    Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat des BGH nunmehr entschieden, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter

  • auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und
  • gegebenenfalls die Miete mindern kann.

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat.
Dies gilt nach der vorliegenden Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind.
In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten,

  • die Versicherung in Anspruch zu nehmen und
  • den Schaden zu beseitigen.

Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Offen lies der Senat, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verwiesen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehlte insoweit an einem konkreten Vortrag des Vermieters hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshof am 19.11.2014 – Nr. 170/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der Verdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wurde und die Rufbeeinträchtigung fortwirkt?

Nach einer Verdachtsberichterstattung in einem Presseorgan,

  • die zum Veröffentlichungszeitpunkt zulässig war,

kann der davon Betroffene,

  • wenn der Verdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortwirkt,

von dem Herausgeber des Presseorgans

  • nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung,
  • sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

Darauf hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, nach einer ihn betreffenden Verdachtsberichtung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war, deren Richtigstellung mit der Begründung verlangt, dass der Verdacht gegen ihn zwischenzeitlich ausgeräumt worden sei. 

Das Oberlandesgericht (OLG), das nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass der ursprüngliche Verdacht unberechtigt war, verurteilte die Beklagte antragsgemäß dazu, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Richtigstellung“ eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Zwar komme, wie des VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn – wie im Streitfall – der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert.
Jedoch ergebe die gebotene Abwägung

dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden könne,

  • sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung
  • selbst ins Unrecht zu setzen.

Deshalb könne der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.11.2014 – Nr. 168/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn im Betreuungsverfahren ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt wird.

Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhält ein Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB sowie gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird.

Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 –; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).

  • Hat das Amtsgericht (AG) bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (BGH, Beschlüsse vom 12.09.2012 – XII ZB 543/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).
  • Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 –; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 – und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 –).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 312/11 – zur Betreuervergütung).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 444/13 – hingewiesen und in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall,

  • in dem ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger u. a. zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in einem Verfahren bestellt worden war, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz der Betroffenen zum Gegenstand hatte,

die tatrichterliche Würdigung, dass die Führung der Verfahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltliche Tätigkeiten darstellen, nicht beanstandet. 

 

Wenn laut Kaufvertrag ein Gebrauchtwagen „reparierte Blechschäden“ hatte.

Wird ein gebrauchter Pkw von privat an privat verkauft und enthält der Kaufvertrag neben dem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung, die Abrede „Sondervereinbarung: Reparierte Blechschäden rechts“, stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Denn sie beschreibt eine Eigenschaft der Kaufsache und konkretisiert die Pflichten des Verkäufers in einer genau bestimmten Hinsicht auf eine Sollbeschaffenheit.

Unter „Blechschäden“ zu verstehen sind nach dem in einen solchen Fall maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden,

  • die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug sozusagen an der Oberfläche bleiben und
  • eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge von dessen Behebung bewirken.

Der weitere Hinweis in der Beschaffenheitsvereinbarung, der Schaden sei repariert, kann nur dahin verstanden werden,

  • dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden hat.

Das bedeutet,

  • hat bei dem Pkw tatsächlich lediglich ein reparierter Blechschaden in diesem Sinne vorgelegen,

dann war er frei von Sachmängeln, weil dann die tatsächliche Beschaffenheit der vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprochen hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Stellt sich dagegen heraus,

  • dass das Fahrzeug nicht nur mit einem solchen bloßen Blechschaden behaftet war, also ein darüber hinausgehender Schaden vorgelegen hat, oder
  • keine ordnungsgemäße Reparatur erfolgt ist,

war das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, weil seine tatsächliche Beschaffenheit der vereinbarten Beschaffenheit dann nicht entsprochen hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung kann sich der Verkäufer in diesem Fall nicht berufen. Denn, falls in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart sind, sind diese vertragliche Regelungen im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung dahin zu verstehen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für Mängel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten soll (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 13.03.2013 – 7 U 3602/11 –.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf  mit Urteil vom 30.10.2014 – 3 U 10/13 – hingewiesen.

 

Wann kann der Eigentümer und Vermieter von Wohnungen einem Nichtmieter ein Hausverbot erteilen?

Das Hausverbot eines Eigentümers gegenüber einer dritten Person ist wirksam, wenn kein konkreter Mieter den Besuch wünscht und dem Hausverbot widerspricht.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 16.09.2013 – 424 C 14519/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine Eigentümerin und Vermieterin von Wohnungen in einem größeren Gebäudekomplex, dem Beklagten, der kein Mieter der Klägerin war, ein Hausverbot für das Gebäude erteilt und Klage gegen ihn erhoben mit dem Antrag, dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten das Betreten des Gebäudes zu untersagen.

Die Klage hatte Erfolg, weil das AG München feststellte, dass das Hausverbot im vorliegenden Fall wirksam war.

Danach hat grundsätzlich jeder Eigentümer das Recht, einem Dritten das Betreten des Eigentums zu verbieten. Allerdings schränkt, wer Wohnungen vermietet, dadurch sein Eigentumsrecht ein.

  • Denn jeder Mieter hat das Recht, jederzeit Besuch zu empfangen.
  • Gegenüber sonstigen Dritten steht es dem Eigentümerin jedoch frei, ein Hausverbot auszusprechen, solange nicht ein Mieter gegenüber dem Vermieter geltend macht, dass er diese Person empfangen will.

Da das Besuchsrecht zum Kern des Nutzungsrechtes an einer Wohnung gehört, kann der Mieter eigenverantwortlich bestimmen, wem er den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren will und wem nicht. Deshalb greift ein Vermieter unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters Hausverbot erteilt.

Nach Ansicht des AG München wäre das Hausverbot gegenüber dem Beklagten nur dann unwirksam gewesen, wenn

  • ein Mieter seinen Besuch wünscht und
  • der Mieter der Vermieterin mitteilt, dass er den Beklagten in der Wohnung empfangen will.

Dass dies der Fall ist und damit ein Mieter dem Hausverbot widerspricht, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen.
Weil für den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses nicht absehbar sei, welche Personen als Besucher von seinen Mietern in Betracht kommen, sei es notwendig, dass der Mieter ihm gegenüber den Wunsch äußert, einen bestimmten Besuch zu empfangen. Sei der Mieter dagegen mit dem Hausverbot einverstanden, liege keine Verletzung des Mietvertrages vor.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.11.2014 – 49/14 – mitgeteilt.

 

Die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.

Ein Verschollener,

  • der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und
  • seit 5 Jahren verschollen ist,

kann für tot erklärt werden.

Darauf hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.02.2014 – 15 W 280/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der altersverwirrte und desorientierte, 1932 geborene Betroffene, der in einer Wohngruppe für Demenzkranke gelebt hatte, im Juli 2004 nicht in seine Wohngruppe zurückgekehrt.
Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen hatten nicht zu seinem Wiederauffinden geführt. Er blieb seitdem verschwunden.

Im Jahre 2012 beantragte der nach § 16 Abs. 2 lit. c) Verschollenheitsgesetz (VerschG) dazu berechtigte Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht (AG) den Verschollenen mit Beschluss für tot.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Sohnes des Verschollenen, der den Tod seines Vaters bezweifelte, hatte keinen Erfolg.

Wie der 15. Zivilsenat des OLG Hamm ausführte, war der Betroffene nach § 1 Abs. 1 VerschG verschollen, weil

  • sein Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt war,
  • ohne dass Nachrichten darüber vorlagen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat und
  • ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet waren,

so dass nach § 2 VerschG ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel der Todeserklärung eingeleitet werden durfte.
Denn bei seinem Verschwinden war der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er litt an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung. Aufgrund dessen sprachen, auch wenn er noch körperlich rüstig war, ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.
Neben den Gefahren, die sich auch in der heutigen urbanen Umwelt immer ergeben, ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die zunehmende cerebrale Degeneration für sich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen kann.
Dass er als unbekannte Person, wie der Sohn vermutete, in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sein könnte, war wenig wahrscheinlich, zumal dann versucht worden wäre seine Identität aufzuklären.
Letztlich war auch der Umstand, dass sterbliche Überreste bislang nicht gefunden wurden, was im Übrigen in einem Verschollenheitsfall immer so ist (§ 1 Abs. 2 VerschG), nicht geeignet, im Umkehrschluss von einem Fortleben auszugehen. Denn es sind eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, die einem Auffinden eines Leichnams bei den hier in Frage stehenden Umständen entgegenstehen können.

Auch lagen die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz vor.
Legt man das Jahr 2004 zugrunde, war die Todeserklärung nach § 3 Abs.1 VerschG ab 2012 zulässig, weil ab diesem Zeitpunkt der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet hätte und seit der letzten Nachricht von ihm fünf Jahre verstrichen waren.

Denn § 3 Abs.1 VerschG

  • stellt nicht auf den Zeitpunkt des Verschwindens ab,
  • sondern auf denjenigen der Todeserklärung

und verlangt, dass zu diesem Zeitpunkt (der Todeserklärung)

  • entweder 10 Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind,
  • oder aber der Verschollene zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht hat bzw. erreicht haben würde und fünf Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind.

Letzteres war hier der Fall.

Als Todeszeitpunkt war hier, nachdem die Ermittlungen keinen wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt ergeben haben (vgl. § 9 Abs. 2 VerschG), nach § 9 Abs. 3 lit. a) VerschG der 31.12.2007 festzustellen.
Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 3 VerschG, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, maßgebend.

  • Auch für die Berechnung dieser Frist ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Todeserklärung abzustellen.

Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Todeserklärung kann kein anderer sein als derjenige für die Bestimmung des Todeszeitpunktes.
Es kommt also hier nur darauf an, dass der Verschollene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 80. Lebensjahr vollendet hätte. Da nach dem oben Gesagten das Jahr 2004 das maßgebende Bezugsjahr ist, war hier zwingend von dem Todeszeitpunkt 31.12.2007 auszugehen.