Wenn laut Kaufvertrag ein Gebrauchtwagen „reparierte Blechschäden“ hatte.

Wenn laut Kaufvertrag ein Gebrauchtwagen „reparierte Blechschäden“ hatte.

Wird ein gebrauchter Pkw von privat an privat verkauft und enthält der Kaufvertrag neben dem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung, die Abrede „Sondervereinbarung: Reparierte Blechschäden rechts“, stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Denn sie beschreibt eine Eigenschaft der Kaufsache und konkretisiert die Pflichten des Verkäufers in einer genau bestimmten Hinsicht auf eine Sollbeschaffenheit.

Unter „Blechschäden“ zu verstehen sind nach dem in einen solchen Fall maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden,

  • die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug sozusagen an der Oberfläche bleiben und
  • eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge von dessen Behebung bewirken.

Der weitere Hinweis in der Beschaffenheitsvereinbarung, der Schaden sei repariert, kann nur dahin verstanden werden,

  • dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden hat.

Das bedeutet,

  • hat bei dem Pkw tatsächlich lediglich ein reparierter Blechschaden in diesem Sinne vorgelegen,

dann war er frei von Sachmängeln, weil dann die tatsächliche Beschaffenheit der vereinbarten Sollbeschaffenheit entsprochen hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Stellt sich dagegen heraus,

  • dass das Fahrzeug nicht nur mit einem solchen bloßen Blechschaden behaftet war, also ein darüber hinausgehender Schaden vorgelegen hat, oder
  • keine ordnungsgemäße Reparatur erfolgt ist,

war das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, weil seine tatsächliche Beschaffenheit der vereinbarten Beschaffenheit dann nicht entsprochen hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung kann sich der Verkäufer in diesem Fall nicht berufen. Denn, falls in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart sind, sind diese vertragliche Regelungen im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung dahin zu verstehen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für Mängel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten soll (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 –; Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 13.03.2013 – 7 U 3602/11 –.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf  mit Urteil vom 30.10.2014 – 3 U 10/13 – hingewiesen.

 


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