Strafverfahren – Anforderungen an Revisionsantrag, wenn mit dem angefochtenen Urteil ausschließlich Zuchtmittel gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt worden sind.

Ein Urteil, das ausschließlich ein Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) gegen einen Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungs- maßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen.
Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass
die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder
die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist.
Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus.
Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.
Ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt. Wie bei dem sachlich begrenzten Rechtsmittel des Nebenklägers kann auch bei dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG beschränkt zulässigen Anfechtungsumfang die Einhaltung der Beschränkung durch das Rechtsmittelgericht wirksam vor allem über die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den Revisionsantrag überprüft werden.

Zwar reicht außerhalb solcher gesetzlicher Beschränkungen sowohl der Aufhebungsantrag als auch – ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag – die Erhebung der allgemeinen Sachrüge aus, um den Voraussetzungen des § 344 Abs. 1 StPO zu entsprechen. Für die hier fragliche Konstellation der Begrenzung des zulässigen Angriffsziels bedarf es aber wegen der Kontrollierbarkeit der Einhaltung eines solchen Ziels höherer Anforderungen an den Revisionsantrag. Die Erhebung der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge genügt – wie bei der Revision des Nebenklägers – gerade nicht. Es lässt sich dem nämlich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit die Anfechtung des Schuldspruchs entnehmen. Insoweit bleibt die Möglichkeit offen, dass entgegen dem durch § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffneten Anfechtungsumfang das Rechtsmittel sich lediglich gegen die Art und/oder die Höhe des verhängten Zuchtmittels richtet.
Deshalb ist das Verfolgen eines zulässigen Angriffsziels ausreichend deutlich zu machen und im Revisionsantrag klarzustellen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und nicht lediglich (unzulässig) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10.07.2013 – 1 StR 278/13 – hingewiesen.

 

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Zur Auskunftspflicht von Bankinstituten über Kontodaten bei Markenfälschungen – Bundesgerichtshof legt die Frage dem Europäischem Gerichtshof vor.

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 17.10.2013 – I ZR 51/12 – dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. 
Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. 
Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.

§ 19 MarkenG lautet:

(1)…

(2)In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Abs. 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.…

2.…

3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte

4.…

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. 
Nach Ansicht des BGH stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. 
Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. 
Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. 
Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. 
In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. 
Im Streitfall stellt sich die Frage,

  • ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – 
  • ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. 

Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der BGH hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.10.2013 – Nr. 173/2013 – mitgeteilt.

 

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Steuerrecht – Zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern.

Mit Urteil vom 28.08.2013 – XI R 4/11 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein und nicht ausschließlich der betreffende Spieler Empfänger der Leistungen ist.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war Kläger ein Verein der Fußball-Bundesliga. Zu seiner Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufsfußballspielern besteht.
In den Streitjahren 2000 und 2001 wechselten mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des Klägers oder verlängerten, soweit sie beim Kläger bereits unter Vertrag standen, ihre Arbeitsverträge.
Bei den entsprechenden Verhandlungen wurden die Berufsfußballspieler von Spielervermittlern beraten, die bis auf zwei Ausnahmen über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA verfügten.
Der Kläger und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer“ bzw. bei der „Vertragsverlängerung“ ein bestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war.
Die Spielervermittler erteilten dem Kläger entsprechende Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte.

Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug, weil zwischen dem Kläger und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Spielervermittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es war der Ansicht, die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht.

Der BFH hob das Urteil auf, weil gewichtige – vom Finanzgericht nicht hinreichend gewürdigte – Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hätten.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 16.10.2013 – Nr. 70 – mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Zur Körperverletzung durch Gesundheitsbeschädigung.

Nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) wird wegen Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person (vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich) körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist.

Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen.
Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht.
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13 – hingewiesen.

 

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Verwaltungsrecht – Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischer Friedhofssatzung bedarf einer gesetzlicher Regelung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – entschieden, dass die Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg, derzufolge Grabmale „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt worden sein müssen, gegen höherrangiges Recht verstößt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall begehrte die Antragstellerin – ein örtlicher Steinmetzbetrieb – mit ihrem Normenkontrollantrag, diese Satzungsbestimmung für unwirksam zu erklären.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Normenkontrollantrag zunächst stattgegeben.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 06.07.2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraufhin den Normenkontrollantrag abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geändert und § 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof war in Auslegung und Anwendung von Landesrecht davon ausgegangen, dass Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bayerischen Gemeindeordnung die Gemeinden und Städte ermächtigt, in Satzungen die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und damit auch die Friedhofsnutzung zu regeln. Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und auch der spezifisch örtliche Bezug seien in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt, da es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen könne, dass dort keine Grabmale aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden ist.

Die bundesverfassungsgerichtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) steht einer solchen Auslegung der Bayerischen Gemeindeordnung nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu. Das schließt indes nicht aus, dass der Gesetzgeber den Gemeinden darüber hinausgehende Aufgaben zuweist.

Die angegriffene Satzungsbestimmung schränkt jedoch die Berufsausübung von Steinmetzen ein. Die Verwendung von Grabmalen auszuschließen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck.
Den Steinmetzen den dahingehenden Nachweis aufzubürden, beeinträchtigt deren Berufsausübungsfreiheit unzumutbar, solange nicht zugleich bestimmt wird, wie dieser Nachweis geführt werden kann.
Außerdem erlaubt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung sowie Art. 8 und 9 des Bayerischen Bestattungsgesetzes reichen dafür nicht aus.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.10.2013 – Nr. 72/2013 – mitgeteilt.

 

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Verwaltungsrecht – Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12 – entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.

In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall war von dem klagenden Medienunternehmen im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ angeboten worden.
Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100 000 € in bar.

Das Regierungspräsidium K. verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das „Super-Manager“-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.

Die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Danach ist das „Super-Manager“-Spiel nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen.
Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen.
Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance.
Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann.
So liegt es nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem „Super-Manager“-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.10.2013 – Nr. 73/2013 – mitgeteilt.

 

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Familienrecht – Fünfzehnjährige darf gegen den Willen der Eltern im Kindesschutzverfahren begutachtet werden.

Eltern kann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge für eine Fünfzehnjährige zu entziehen sein, damit die verhaltensauffällige Jugendliche im Kindesschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann.

Das hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 31.07.2013 – 8 UF 17/13 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte das zuständige Jugendamt ein Kindesschutzverfahren angeregt, nachdem eine Fünfzehnjährige im Jahre 2012 durch häufige Fehlzeiten in der Schule aufgefallen war und ihre Eltern weder auf Schreiben der Schule noch auf Einladungen zu einer Schulunfähigkeitsuntersuchung reagiert hatten.
Im Einvernehmen mit ihren Eltern wurde die Jugendliche zunächst in einer Kinder- und Jugendklinik stationär behandelt. Dabei zeigte sie ein behandlungsbedürftiges Selbstbild und gestörte persönliche Verarbeitungsmechanismen.
Nach zwei Monaten brachen die Eltern die Behandlung entgegen der ärztlichen Empfehlung ab und holten ihre Tochter nach Hause, ohne in der Folgezeit Kontakt zum Jugendamt zu halten.

Das Familiengericht hat den Eltern sodann – vorläufig – im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen, um eine Begutachtung der Jugendlichen im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren zu ermöglichen.

Die gegen die familiengerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Eltern hat der 8. Senat für Familiensachen zurückgewiesen.
Das Kindeswohl der Tochter sei gefährdet. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass die Jugendliche in erheblichem Umfang in der Schule gefehlt habe, die Eltern dem nicht abgeholfen hätten und gewichtige Anhaltspunkte für massive psychosoziale Schwierigkeiten der Jugendlichen und innerfamiliäre Konflikte vorlägen.
Die vom Familiengericht im Kindesschutzverfahren für erforderlich erachtete Begutachtung der Jugendlichen halte auch der Senat für dringend geboten.
Um die hierfür notwendigen Maßnahmen und Untersuchungen sicherzustellen, ggfls. sogar die Herausnahme der Jugendlichen aus der Familie und ihre Fremdunterbringung, sei die getroffene Anordnung erforderlich, nachdem sich die Eltern in der Vergangenheit wenig einsichtig und nicht kooperativ gezeigt hätten. Sie trachteten offenbar danach, das Kindesschutzverfahren zu unterlaufen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.10.2013 mitgeteilt.

 

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Familienrecht – Lottogewinn eines Ehegatten – Zugewinnausgleich bei Scheidung?

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12 – entschieden, dass

  • ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist und
  • allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt eines solchen Vermögenserwerbs noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründet. 

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall schlossen die Beteiligten im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. 
Sie trennten sich im August 2000. 
Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. 
Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. 
Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet.

Im vorliegenden Verfahren verlangte die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt.

Der BGH hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der BGH klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. 
Dies hat der BGH verneint. 
Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. 
Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.10.2013 – Nr. 172/2013 – mitgeteilt.

 

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Mietrecht – Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung.

Nach § 573 a S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf.

Mit Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 57/13 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Vermieters nach dieser Vorschrift durch eine im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist und zwar auch dann, wenn er das Gebäude erworben hat und die Kündigungsbeschränkung mit seinem Rechtsvorgänger mietvertraglich vereinbart worden ist.
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums nämlich anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.10.2013 – Nr. 170/2013 – mitgeteilt.

 

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Zum Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

Verweigert der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), § 439 BGB klageweise geltend machen. 
Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern.

Mit Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass

  • diese Einrede des Verkäufers nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Verkäufer zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat und 
  • der Verkäufer in der Regel auch nicht daran gehindert ist, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.10.2013 – Nr. 171/2013 – mitgeteilt.

 

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Arbeitsrecht – Arbeitnehmer darf Streikaufruf nicht über Intranet seines Arbeitgebers verbreiten.

Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di.
Nach einer Anordnung seiner Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten betreibt, war die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.
Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf.
Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.

Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen.

Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.

Zwar ergibt sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin.
Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ). Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde.
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 15.10.2013 – Nr. 62/13 – mitgeteilt.

 

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Familienrecht – Kann ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter geschieden werden?

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn

  • die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, 
  • der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und 
  • er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. 

Der Scheidung steht dann nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 16.08.2013 – 3 UF 43/13 – entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011 geheiratet. 
Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. 
Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegengetreten ist.

Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. 
Der Senat sei davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.
Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. 
Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. 
Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. 
Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 14.10.2013 mitgeteilt.

 

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Arzthaftung – Zur Aufklärungspflicht des Patienten vor Durchführung einer Darmspiegelung.

Vor Durchführung einer Koloskopie (Darmspiegelung) muss der Arzt über das Risiko einer Darmperforation aufklären.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.09.2013 – 26 U 85/12 – entschieden und einem Kläger, der über dieses Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und in Folge einer Koloskopie eine Darmperforation mit schwerwiegenden Folgen erlitten hat, Schadensersatz zugesprochen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall führte der beklagte Facharzt für Chirurgie bei dem Kläger, nachdem sich dieser wegen Blutungen im Stuhlgang beim ihm vorgestellt hatte, eine Koloskopie mit Polypenabtragung durch. In Folge dieses Eingriffs kam es zu einer Darmperforation, die wenige Tage später notfallmäßig operiert werden musste. Der Kläger erlitt eine Bauchfellentzündung, musste sich weiteren Operationen unterziehen und über Monate intensiv-medizinisch behandelt werden.
U.a. mit der Begründung, er sei über das Risiko einer Koloskopie und über Behandlungsalternativen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hat er vom Beklagten Schadensersatz verlangt.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat – nach Anhörung eines Sachverständigen – entschieden, dass eine im Rahmen einer Koloskopie auftretende Darmperforation zwar eine seltene Komplikation sei, die, wenn sie eintrete, jedoch überwiegend eine Bauchhöhlenentzündung zur Folge habe, die lebensbedrohlich sein könne und operativ behandelt werden müsse. Deswegen sei über das Risiko einer Perforation aufzuklären.

Vorliegend hafte der Beklagte, weil davon auszugehen sei, dass er den Kläger ohne ausreichende Aufklärung behandelt habe.
Der Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung lasse nicht auf eine ausreichende Risikoaufklärung schließen. Nach dem vorgedruckten Teil der Erklärung sei u.a. auf „die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen, mögliche Risiken und Komplikationsgefahren“ hingewiesen worden.
Diese allgemein gehaltene Erklärung sei weithin inhaltslos und wirke mit dem Hinweis auf „unvermeidbare nachteilige Folgen“ verharmlosend.
Ihr sei nicht zu entnehmen, dass die Erklärung vom Patienten gelesen, von ihm verstanden oder mit ihm erörtert worden sei.
Ausgehändigte und vom Patienten unterzeichnete Formulare und Merkblätter ersetzten nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.
Zudem ließen sie nicht erkennen, dass ein Patient über ein in der Erklärung nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden sei.
Eine hinreichende Aufklärung des Klägers sei auch mit der Aussage der Arzthelferin des Beklagten nicht bewiesen worden.
Von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers sei ebenfalls nicht auszugehen. Der Kläger habe plausible Gründe dafür vorgetragen, dass er sich die Sache im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder Verwandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht hätte.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm mitgeteilt.

 

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Kauf einer Photovoltaikanlage – Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in zwei und nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in fünf Jahren.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 – entschieden

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin von der Beklagten im April 2004 die Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft.
Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb.
Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte.
Die Beklagte wies die Mängel zurück.
Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB ), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ) verjähren und damit die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift.
Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet.
Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.10.2013 – Nr. 168/2013 – mitgeteilt.

 

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Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses.

Der u. a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 224/12 – entschieden, dass der in Ziffer 7 der nachfolgenden Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war Beklagter ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator, der bei einer von ihm veranstalteten Kunstauktion eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur angeboten hatte.
Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben:
„Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €“.

Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:
„[…]

7. Gewährleistung, Haftung

a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]

b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…“

Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € zugeschlagen.
Er ließ sie später wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit von einem Privatsachverständigen mit dem Ergebnis untersuchen, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen.

Nachdem der Kläger den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte (nur) wegen eines Verfahrensfehlers des Oberlandesgerichts bei der von ihm angenommenen Unechtheit der Skulptur Erfolg.
Zur weiteren Aufklärung der Echtheit der Skulptur hat der BGH den Rechtsstreit deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen und dabei auf Folgendes hingewiesen:

Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, ist mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt.

Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind.
Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.10.2013 – Nr. 166/2013 – mitgeteilt.

 

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