Arzthaftung – Zur Aufklärungspflicht des Patienten vor Durchführung einer Darmspiegelung.

Arzthaftung – Zur Aufklärungspflicht des Patienten vor Durchführung einer Darmspiegelung.

Vor Durchführung einer Koloskopie (Darmspiegelung) muss der Arzt über das Risiko einer Darmperforation aufklären.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.09.2013 – 26 U 85/12 – entschieden und einem Kläger, der über dieses Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und in Folge einer Koloskopie eine Darmperforation mit schwerwiegenden Folgen erlitten hat, Schadensersatz zugesprochen.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall führte der beklagte Facharzt für Chirurgie bei dem Kläger, nachdem sich dieser wegen Blutungen im Stuhlgang beim ihm vorgestellt hatte, eine Koloskopie mit Polypenabtragung durch. In Folge dieses Eingriffs kam es zu einer Darmperforation, die wenige Tage später notfallmäßig operiert werden musste. Der Kläger erlitt eine Bauchfellentzündung, musste sich weiteren Operationen unterziehen und über Monate intensiv-medizinisch behandelt werden.
U.a. mit der Begründung, er sei über das Risiko einer Koloskopie und über Behandlungsalternativen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hat er vom Beklagten Schadensersatz verlangt.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat – nach Anhörung eines Sachverständigen – entschieden, dass eine im Rahmen einer Koloskopie auftretende Darmperforation zwar eine seltene Komplikation sei, die, wenn sie eintrete, jedoch überwiegend eine Bauchhöhlenentzündung zur Folge habe, die lebensbedrohlich sein könne und operativ behandelt werden müsse. Deswegen sei über das Risiko einer Perforation aufzuklären.

Vorliegend hafte der Beklagte, weil davon auszugehen sei, dass er den Kläger ohne ausreichende Aufklärung behandelt habe.
Der Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung lasse nicht auf eine ausreichende Risikoaufklärung schließen. Nach dem vorgedruckten Teil der Erklärung sei u.a. auf „die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen, mögliche Risiken und Komplikationsgefahren“ hingewiesen worden.
Diese allgemein gehaltene Erklärung sei weithin inhaltslos und wirke mit dem Hinweis auf „unvermeidbare nachteilige Folgen“ verharmlosend.
Ihr sei nicht zu entnehmen, dass die Erklärung vom Patienten gelesen, von ihm verstanden oder mit ihm erörtert worden sei.
Ausgehändigte und vom Patienten unterzeichnete Formulare und Merkblätter ersetzten nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.
Zudem ließen sie nicht erkennen, dass ein Patient über ein in der Erklärung nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden sei.
Eine hinreichende Aufklärung des Klägers sei auch mit der Aussage der Arzthelferin des Beklagten nicht bewiesen worden.
Von einer mutmaßlichen Einwilligung des Klägers sei ebenfalls nicht auszugehen. Der Kläger habe plausible Gründe dafür vorgetragen, dass er sich die Sache im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder Verwandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht hätte.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm mitgeteilt.

 

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