Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 – entschieden.
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di.
Nach einer Anordnung seiner Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten betreibt, war die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.
Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf.
Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.
Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Zwar ergibt sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin.
Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ). Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde.
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 15.10.2013 – Nr. 62/13 – mitgeteilt.
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