Tag Anfechtung

Dieselgate – Was vom sog. „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeugkäufer über den Stand der gerichtlich anhängigen Verfahren wissen sollten

Die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mitgeteilt, dass bei dem dafür zuständige Zivilsenat bis zum 15.04.2017

  • 28 (Berufungs)Verfahren mit Bezügen zum sog. „VW- Abgasskandal“ eingegangen waren und
  • 3 dieser Verfahren abgeschlossen sind,

jedoch ohne, dass es bisher in einem dieser Fälle zu einer Entscheidung durch ein Urteil gekommen ist.

Ein obergerichtliches Urteil in dieser Sache steht danach also noch aus.

Am 27.04.2017 soll eine weitere Verhandlung stattfinden. Für diesen Tag ist die Verhandlung eines Falles einer vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen VW-Kundin angesetzt, die bei dem beklagten Autohaus, einem VW-Vertragshändler, einen neuen VW-Beetle, 2,0 l Diesel, gekauft und vom beklagten Autohaus,

  • dem gegenüber sie auch die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt hat,

die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der Begründung verlangt,

  • dass bei dem Dieselmotor des von ihr gekauften Fahrzeugs die Abgaswerte mit einer vom Hersteller eingebauten Software in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG), das die Klage mit der Begründung abgewiesen hat,

  • eine arglistige Täuschung durch das beklagte Autohaus liege nicht vor und
  • der aufgrund der manipulierten Abgassoftware bestehende Mangel sei nicht so erheblich, dass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige,

hat die VW-Kundin Berufung eingelegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.04.2017).

Was Scheinväter die geleisteten Kindesunterhalt vom biologischen Vater ersetzt haben wollen wissen sollten

Wer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ist gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich Vater des Kindes.

Denn erst nach rechtskräftiger Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft steht

  • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes

mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) fest, dass das Kind nicht von dem abstammt, der bisher rechtlicher Vater war.

Gleichzeitig steht damit – ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt – fest, dass

  • dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet,
  • sondern der Scheinvater als „Dritter“ im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Kind Unterhalt gewährt hat und

damit auf ihn der Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen den biologischen Vater übergegangen ist.

Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers des Kindes im Wege des Scheinvaterregresses muss aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB zwar grundsätzlich die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB vorausgehen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Vielmehr kann die Rechtsausübungssperre des Scheinvaters im Regressverfahren nach 1600 d Abs. 4 BGB dann durchbrochen werden und die indizente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren erfolgen, wenn

  • davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen sowie
  • die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig ist oder von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden können, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft.

In diesen Fällen, in denen die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre in Betracht kommt, ist dann aber auch für

  • den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • der der Regressanspruch unterliegt,

in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen.

Weiterhin Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element ist allerdings auch

  • die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners,

wobei diese Kenntnis der Gläubiger nicht erst dann hat, wenn

  • der Anspruch bewiesen ist oder
  • der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat.

Vielmehr reicht es aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 56/16 – hingewiesen.

Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKWs sollten wissen, dass

….. die Rechtsprechung dazu, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, derzeit noch äußerst uneinheitlich ist.

Wer einen vom Abgasskandal betroffenen PKW gekauft hat,

  • in den vom Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut worden ist, die Stickstoffoxidwerte auf dem Prüfstand in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert,

hat einen mit einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behaftetes Fahrzeug erworben und kann deshalb

  • vom Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB die Beseitigung des Mangels verlangen.

Das dürfte zwischenzeitlich unstreitig sein.

Zurücktreten vom Kaufvertrag und Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises verlangen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB,

  • ohne zuvor vom Verkäufer erfolglos unter Fristsetzung die Mangelbeseitigung gefordert zu haben,

kann der Käufer dagegen nur, wenn

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist bzw. war und
  • eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorgelegen hat.

Dazu, ob es sich bei der manipulierten Abgassoftware um einen unerheblichen oder einen erheblichen Mangel handelt und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzt oder nicht, werden von den Gerichten derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster (Urteil vom 14.03.2016 – 11 O 341/15 –) und die 2. Zivilkammer des LG Bochum (Urteil vom 16.03.2016 – 2 O 425/15 –) sind beispielsweise der Ansicht,

  • dass der Mangel unerheblich,
  • demzufolge ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist und

der Käufer also nur einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat.

Die 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf (Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15 –) erachtet

  • eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nur in denen Fällen für entbehrlich,
  • in denen der Verkäufer eine Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Dagegen sehen die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –), die 4. Zivilkammer des LG Lüneburg (Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16 –), die 16. Zivilkammer des LG Oldenburg (Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16 –) und die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –)

  • den Mangel als erheblich und
  • einen Rücktritt somit dadurch auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen an.

Die 2. Zivilkammer des LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16 –) ist darüber hinaus der Auffassung, dass,

  • wenn Käufer ihren vom sog. Abgasskandal betroffenen PKW bei einem Vertragshändler gekauft haben,

sie,

  • weil ihnen dann eine Nachbesserung durch den Verkäufer unzumutbar ist,
  • ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Die 7. Zivilkammer des LG Braunschweig (Urteil vom 27.09.2015 – 7 O 585/16 –) wiederum hat

  • die Klage eines Journalisten abgewiesen,
  • der das Fahrzeug direkt bei der Herstellerfirma erworben und die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die Fahrzeugeigenschaften begehrt hatte,

während die 23. Zivilkammer des LG München I (Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 –) in dem seiner Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • in dem Verkäufer des Fahrzeugs ein Vertragshändler des Herstellers war,
  • dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB zuerkannt hat.

Was Pflichtteilsberechtigte, die vom Erblasser mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen als Erben eingesetzt sind, wissen sollten

Ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers der durch Verfügung von Todes wegen vom Erblasser

  • von der Erbfolge ausgeschlossen ist,

kann von dem Erben den Pflichtteil verlangen, der ein Geldanspruch ist und der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (vgl. §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Ist ein Pflichtteilsberechtigter

  • vom Erblasser nicht von der Erbfolge ausgeschlossen,
  • sondern als (Mit)Erbe eingesetzt worden und

schlägt er das Erbe aus, verliert er mit der Ausschlagung (vgl. §§ 1945, 1953 BGB),

  • weil er damit freiwillig auf sein Erbe verzichtet hat und nicht vom Erblasser von der Erfolge ausgeschlossen worden ist,

grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht.

Ist ein nach §§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigter,

  • der vom Erblasser als Erbe eingesetzt ist,

allerdings

  • durch die Einsetzung eines Nacherben (selbst oder eines anderen), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder
  • mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert,

muss er,

  • wenn er statt Erbe mit Beschränkungen bzw. Beschwerungen zu werden,
  • lieber den Pflichtteil haben möchte,

den Erbteil ausschlagen (vgl. § 2306 BGB),

  • wobei die Ausschlagungsfrist in diesem Fall nach § 1944 BGB erst beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Hat ein mit solchen Beschwerungen als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter

  • die Erbschaft angenommen (vgl. hierzu § 1943 BGB),

weil

  • er irrig davon ausgegangen ist, die Erbschaft nicht ausschlagen zu dürfen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren,
  • er also nicht wusste,
    • dass er die Erbschaft ausschlagen muss,
    • um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren,

kann bei ihm,

ein sich aus § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte

  • die Erbschaft ausdrücklich angenommen oder
  • lediglich die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen.

Darlegungs- und beweispflichtig im Streitfall ist

  • für den Irrtum der Pflichtteilsberechtigte, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat und
  • für den Verlust des Anfechtungsrechts infolge Fristablaufs derjenige, der sich darauf.

Hat der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte die Annahme rechtzeitig angefochten, so gilt gemäß § 1957 Abs. 1 BGB die Anfechtung der Annahme

  • als Ausschlagung

mit der Folge,

  • dass die Erbschaft an ihn, also den Pflichtteilsberechtigten, der die Annahme der Erbschaft angefochten hat, gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht angefallen ist.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 387/15 – hingewiesen.

Was vom Dieselgate betroffene Autobesitzer wissen sollten

Dieselfahrzeuge in die der Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut hat, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimieren, sind im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelbehaftet.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat, kann

  • vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist, d.h.,
    • dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
    • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
    • sich eine Nachbesserung als objektiv unmöglich erwiesen hat, weil der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache (mittels eines Software-Updates) nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung beseitigt werden konnte,
  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –) oder
  • wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern.

Will ein Käufer ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen, also ohne die Nacherfüllungsphase zu durchlaufen, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, muss er folglich in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen können,

  • dass eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich ist und/oder es trotz angedachter bzw. angebotener Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen wird,
  • was grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.

Nicht in Betracht kommt gewöhnlich eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer möglichen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft worden ist, weil auch ein Vertragshändler sich das Wissen des Pkw-Herstellers normalerweise nicht zurechnen lassen muss.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16 – hingewiesen.

Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB vom Verkäufer verlangt werden kann nur dann, wenn dem Verkäufer

  • die Manipulation bekannt war oder
  • er diese zumindest für möglich gehalten hat,

weil der Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Übrigens:
Gewährleistungsansprüchen wegen manipulierter Abgassoftware können nur geltend gemacht werden, wenn die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Abgesehen davon muss bedacht werden, dass,

  • wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sein sollten,

der Käufer diese möglicherweise nicht mehr wird durchsetzen können, weil der Verkäufer,

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat,
  • dann die Einrede der Verjährung erheben kann.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren,

  • sofern im Kaufvertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 –),
  • gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wo kann ein Autokäufer nach Vertragsrücktritt und bzw. oder Vertragsanfechtung klagen?

Von den Gerichten werden dazu unterschiedliche Meinungen vertreten.

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I hat mit Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16 – entschieden, dass

  • Gerichtsstand für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kaufgegenstandes – der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers ist (§§ 269, 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 12, 13, 17, 29 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Anderer Auffassung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), das mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden hat, dass,

  • wenn der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhebt, er Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 ZPO bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben muss,
  • sondern auch in der Regel örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO das Gericht ist, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat,
  • der Käufer demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen kann, wo er die Klage erhebt.

Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO soll allerdings dann nicht gegeben sein, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

Das LG Amberg wiederum hat mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – entschieden, dass

  • generell für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet, was regelmäßig der Wohnsitz des Käufers sein wird und
  • dass dies auch gilt, wenn die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.