Tag Anordnung

Was Fitnessstudiomitglieder wissen sollten, wenn das Studio auf behördliche Anordnung coronabedingt schließen muss(te)

Mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass bei einer,  

  • auf behördlicher Anordnung 

erfolgter, coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, dem Studiobetreiber die 

  • den Mitgliedern 

geschuldete Leistung unmöglich wird, so dass 

  • der Anspruch des Studiobetreibers auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfällt 

und 

  • dennoch für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogene Mitgliedsbeiträge den Mitgliedern erstattet werden müssen.  

Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft noch während der Schließung, kann, so die Kammer, da

  • dann die geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden kann 

und der Gesetzgeber 

ein Studiobetreiber auch nicht die Anpassung des Mitgliedvertrages in der Weise verlangen, dass 

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen, wenn corona-bedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wird

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20 – hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass bei einer, 

  • wegen der Corona-Pandemie, 

staatlich angeordneten Geschäftsschließung der Mieter der Räume, 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, 

gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter eine Herabsetzung der Miete 

  • um 50%

verlangen kann und, 

  • sofern eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert,

eine Existenzbedrohung des Mieters zu vermuten ist, 

  • ohne dass eine solche im Einzelfall konkret festgestellt werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine,  

  • aufgrund einer Pandemie 

staatlich angeordnete Betriebsschließung, 

  • kein normales vertragliches Risiko, sondern 

einen 

  • derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden 

Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit darstellt, dass es nahe liegt, dass die Vertragsparteien, 

  • wäre von ihnen das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben vorhergesehen worden, 

den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich vereinbart hätten, dass 

  • für den Fall einer vollständigen staatlichen Betriebsuntersagung 

die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien getragen werden (Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin).

Übrigens:
Dazu, unter welchen Voraussetzungen Mieter von Geschäftsräumen eine Reduzierung der Miete verlangen können, 

  • wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für den Betrieb des Mieters nicht mehr (voll) nutzbar sind, 

werden von den Oberlandesgerichten (OLG) uneinheitliche Ansichten vertreten. Vgl. hierzu auch die Urteile 

Können Mieter von Geschäftsräumen, wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für ihren Betrieb nicht mehr (voll) nutzbar

…. sind, vom Vermieter verlangen, die vereinbarte Miete zu reduzieren?

Die Frage, was Voraussetzung ist für die Geltendmachung eines solchen Mietreduzierungsanspruchs, wird, nachdem hierüber die Oberlandesgerichte (OLG) 

  • Dresden und 
  • Karlsruhe

unterschiedlicher Ansicht sind, endgültig erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden.

Nach dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Dresden vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 – können Mieter, wenn sie ihre gemieteten Geschäftsräume 

  • Corona bedingt aufgrund einer staatlichen Allgemeinverfügung 

schließen müssen und deshalb für ihren Betrieb, 

  • etwa dem Verkauf, 

nicht mehr oder nur (noch) mit erheblichen Einschränkungen verwendbar sind, vom Vermieter,

  • wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB,

verlangen, dass 

  • für die Dauer der angeordneten Schließung

der Mietzins angepasst, 

  • d.h. reduziert 

wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).

Dagegen soll nach dem Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 24.02.2021 – 7 U 109/20 – ein gewerblicher Mieter bei einer 

  • Corona bedingten staatlichen Geschäftsschließungsanordnung,

unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, eine Vertragsanpassung 

  • in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Mietzinses 

nur dann verlangen können, wenn,

  • unter Berücksichtigung des Umsatzrückgangs sowie 
  • möglicher Kompensationen, beispielsweise durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen und ersparte Aufwendungen, etwa durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware,  

eine Inanspruchnahme des Mieters auf Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses 

  • zur Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde 

und 

Fahranfänger sollten wissen, dass eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit

…. (noch) angeordnet werden kann.

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die 

  • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger 

nach Ablauf der Probezeit 

  • jedenfalls

dann noch angeordnet werden kann, wenn 

  • zwischen der Anordnung und dem Verkehrsverstoß, der Anlass für die Anordnung war, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren liegt und
  • noch keine Tilgungsreife hinsichtlich der Anlasstat im Fahreignungsregister eingetreten ist 

und dass eine 

  • zwischenzeitliche beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht hindert.  

Begründet hat das VG dies damit, dass 

  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zulässt und somit die Anordnung auch dann noch zulässig sei, wenn 

  • seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit 

verstrichen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 

  • Fahranfänger noch während seiner Probezeit 

zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte, 

  • einmal im April 2018 um 24 km/h sowie 
  • ein weiteres Mal im November 2018 um 49 km/h, 

er deswegen jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet und 

  • nach Ablauf der Probezeit im Herbst 2019 

von der zuständige Fahrerlaubnisbehörde 

  • Anfang 2020 

die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war, hat das VG,

  • trotz des Umstandes, dass es seit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung zu keinen Beanstandungen mehr gekommen war,   

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung unzulässig ist

…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten. 

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer 

  • wirksamen Vereinbarung 

bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber 

  • ohne rechtliche Grundlage 

einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies

  • individualvertraglich,
  • durch Betriebsvereinbarung oder 
  • tarifvertraglich

zulässig ist, 

  • kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
  • Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab, 

der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass 

  • Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse, 
  • dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei 

und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine 

  • wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit 

geschlossen worden war, 

  • einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie 
  • die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte, 

hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen 

  • vollen Lohn 

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg). 

Corona-Pandemie: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kippt die Verfügung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt

Auf die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020,

  • der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt und
  • definiert, was insbesondere triftige Gründe sind,

hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes mit Beschluss vom 28.04.2020 – Lv 7/20 –

  • im Wege der einstweiligen Anordnung

entschieden, dass diese verfügten Ausgangsbeschränkungen dahingehend gelockert werden müssen, dass

  • Treffen mit Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen im privaten Raum sowie
  • das Verweilen im Freien
    • unter Wahrung der notwendigen Abstände und
    • unter Beachtung der Kontaktreduzierung

ab sofort (wieder) erlaubt sind.

Begründet hat der VerfGH dies damit, dass die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, die

  • im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und
  • angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März 2020

geboten waren,

  • Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen und
  • aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen,

da zum einen,

  • sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen lassen,
    • was durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt werde, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben

und zum anderen

  • die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten habe, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Autobesitzer, deren Fahrzeug durch ein nicht ordnungsgemäß befestigtes Verkehrsschild beschädigt

…. wird bzw. worden ist, wissen sollten.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18 – hat der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein an einer Autobahnbaustelle aufgestelltes –  verkehrsbeschränkendes – Verkehrsschild,

  • das dort auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde von einer privaten Firma angebracht worden war,

sich wegen nicht ordnungsgemäßer Befestigung gelöst und ein Auto beschädigt hatte, entschieden, dass

  • für den Schaden an dem Auto der Mitarbeiter des privaten Unternehmens, der das Verkehrsschild befestigt hat, nicht persönlich haftet, sondern

der Fahrzeugeigentümer seine Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung gegenüber dem Staat geltend machen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Verkehrsregelung mittels Verkehrsschildern (§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) sowie
  • die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der Verkehrszeichen

eine hoheitliche Aufgabe ist und eine damit

  • beauftragte private Firma

demzufolge eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, so dass eine persönliche Haftung der

  • dann insoweit als Verwaltungshelfer und folglich als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelnden

Firmenmitarbeiter gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet.

Da, so der Senat weiter, die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht dadurch entziehen darf,

  • dass sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt,

gilt dies auch dann, wenn

  • die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machen.

Warum Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, geschoren werden müssen und warum ansonsten

…. ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt.

Nach § 2 Nr. 1 Var. 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier

  • nicht nur seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren sowie verhaltensgerecht unterbringen,
  • sondern auch entsprechend pflegen

und bei Schafen gehört zur erforderlichen Pflege die jährliche Schur, da

  • Schafe keinen natürlichen Wollwechsel aufweisen und
  • ohne eine jährliche Schur ein Verfilzen des Vlieses droht, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört würde.

Eine Schur jeweils im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni stellt übrigens sicher, dass Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen können.

Werden bei tierärztlichen Kontrollen festgestellt, dass Schafe nicht regelmäßig geschoren werden, kann

  • zur Vermeidung von künftigen derartigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
  • d.h. zur Vermeidung der Gefahr, dass es zu einem Hitzestau bei den Tieren kommt,

gegen den Halter der Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG die tierschutzrechtliche Anordnung,

  • die Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen,

erlassen werden.

Darauf hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 20.22.2019 – 8 K 2665/19.TR – hingewiesen.

Nicht immer muss ein materiell baurechtswidrig errichtetes Wochenendhaus wieder abgerissen werden

Mit Urteil vom 28.08.2019 – 15 K 11189/17 – hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Landratsamt, als die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung

  • eines materiell baurechtswidrig errichteten Wochenendhauses

angeordnet hatte, der hiergegen

  • von dem Eigentümer

erhobenen Klage stattgegeben und die Abbruchsanordnung für rechtswidrig erklärt.

Danach ist die Anordnung des Abbruchs eines

  • nicht durch eine Baugenehmigung legalisierten und
  • gegen die Festsetzungen des Babauungsplans verstoßenden

Wochenendhauses

  • wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG))

dann ermessensfehlerhaft, wenn

  • es in dem Wochenendhausgebiet zahlreiche weitere baurechtliche Verstöße gibt

und

  • keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, im Einzelfall anlassbezogen gerade gegen die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Kläger vorzugehen, noch bevor gegen andere, in deutlich größerem Ausmaß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßende bauliche Anlagen vorgegangen wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • gab es in einem Gebiet auf einer Vielzahl der Grundstücke baurechtliche Verstöße, teilweise gravierendere als auf dem Grundstück des Klägers,
  • war die Bauaufsichtsbehörde (bisher) lediglich in nicht einmal 20% aller Grundstücke tätig geworden und
  • konnte die Bauaufsichtsbehörde für ihr Vorgehen kein ausreichendes systematisches Eingreifenskonzept vorweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart).

VGH entscheidet: Fahrtenbuchauflage gilt auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs weiter

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476 – hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist,

  • es für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auferlegt werden kann,
    • auf die (Fahrzeug)Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ankommt,
  • eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gegenüber diesem Fahrzeughalter auch dann weiter gilt, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird

und

  • das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat,
  • zur Vermeidung, dass sich dies in Zukunft mit dem Tat- oder einem anderen Fahrzeug wiederholt, der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs während eines überschaubaren Zeitraums durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann,
  • es daher unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält

und

  • eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf das Tatfahrzeug und jedes Ersatzfahrzeug bezieht, nicht zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist.