Arbeitnehmer sollten wissen, dass die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung unzulässig ist

…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten. 

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer 

  • wirksamen Vereinbarung 

bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber 

  • ohne rechtliche Grundlage 

einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies

  • individualvertraglich,
  • durch Betriebsvereinbarung oder 
  • tarifvertraglich

zulässig ist, 

  • kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
  • Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab, 

der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass 

  • Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse, 
  • dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei 

und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine 

  • wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit 

geschlossen worden war, 

  • einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie 
  • die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte, 

hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen 

  • vollen Lohn 

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg). 

Corona-Pandemie: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kippt die Verfügung, die das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt

Auf die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers gegen § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung Saarland zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020,

  • der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt und
  • definiert, was insbesondere triftige Gründe sind,

hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes mit Beschluss vom 28.04.2020 – Lv 7/20 –

  • im Wege der einstweiligen Anordnung

entschieden, dass diese verfügten Ausgangsbeschränkungen dahingehend gelockert werden müssen, dass

  • Treffen mit Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen im privaten Raum sowie
  • das Verweilen im Freien
    • unter Wahrung der notwendigen Abstände und
    • unter Beachtung der Kontaktreduzierung

ab sofort (wieder) erlaubt sind.

Begründet hat der VerfGH dies damit, dass die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, die

  • im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und
  • angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März 2020

geboten waren,

  • Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden müssen und
  • aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen,

da zum einen,

  • sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen lassen,
    • was durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt werde, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben

und zum anderen

  • die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten habe, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Autobesitzer, deren Fahrzeug durch ein nicht ordnungsgemäß befestigtes Verkehrsschild beschädigt

…. wird bzw. worden ist, wissen sollten.

Mit Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18 – hat der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein an einer Autobahnbaustelle aufgestelltes –  verkehrsbeschränkendes – Verkehrsschild,

  • das dort auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde von einer privaten Firma angebracht worden war,

sich wegen nicht ordnungsgemäßer Befestigung gelöst und ein Auto beschädigt hatte, entschieden, dass

  • für den Schaden an dem Auto der Mitarbeiter des privaten Unternehmens, der das Verkehrsschild befestigt hat, nicht persönlich haftet, sondern

der Fahrzeugeigentümer seine Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung gegenüber dem Staat geltend machen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Verkehrsregelung mittels Verkehrsschildern (§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) sowie
  • die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der Verkehrszeichen

eine hoheitliche Aufgabe ist und eine damit

  • beauftragte private Firma

demzufolge eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, so dass eine persönliche Haftung der

  • dann insoweit als Verwaltungshelfer und folglich als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelnden

Firmenmitarbeiter gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet.

Da, so der Senat weiter, die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht dadurch entziehen darf,

  • dass sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt,

gilt dies auch dann, wenn

  • die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machen.

Warum Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, geschoren werden müssen und warum ansonsten

…. ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegt.

Nach § 2 Nr. 1 Var. 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier

  • nicht nur seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren sowie verhaltensgerecht unterbringen,
  • sondern auch entsprechend pflegen

und bei Schafen gehört zur erforderlichen Pflege die jährliche Schur, da

  • Schafe keinen natürlichen Wollwechsel aufweisen und
  • ohne eine jährliche Schur ein Verfilzen des Vlieses droht, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört würde.

Eine Schur jeweils im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni stellt übrigens sicher, dass Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen können.

Werden bei tierärztlichen Kontrollen festgestellt, dass Schafe nicht regelmäßig geschoren werden, kann

  • zur Vermeidung von künftigen derartigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
  • d.h. zur Vermeidung der Gefahr, dass es zu einem Hitzestau bei den Tieren kommt,

gegen den Halter der Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG die tierschutzrechtliche Anordnung,

  • die Schafe regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen,

erlassen werden.

Darauf hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit Urteil vom 20.22.2019 – 8 K 2665/19.TR – hingewiesen.

Nicht immer muss ein materiell baurechtswidrig errichtetes Wochenendhaus wieder abgerissen werden

Mit Urteil vom 28.08.2019 – 15 K 11189/17 – hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Landratsamt, als die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung

  • eines materiell baurechtswidrig errichteten Wochenendhauses

angeordnet hatte, der hiergegen

  • von dem Eigentümer

erhobenen Klage stattgegeben und die Abbruchsanordnung für rechtswidrig erklärt.

Danach ist die Anordnung des Abbruchs eines

  • nicht durch eine Baugenehmigung legalisierten und
  • gegen die Festsetzungen des Babauungsplans verstoßenden

Wochenendhauses

  • wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG))

dann ermessensfehlerhaft, wenn

  • es in dem Wochenendhausgebiet zahlreiche weitere baurechtliche Verstöße gibt

und

  • keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, im Einzelfall anlassbezogen gerade gegen die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Kläger vorzugehen, noch bevor gegen andere, in deutlich größerem Ausmaß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßende bauliche Anlagen vorgegangen wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • gab es in einem Gebiet auf einer Vielzahl der Grundstücke baurechtliche Verstöße, teilweise gravierendere als auf dem Grundstück des Klägers,
  • war die Bauaufsichtsbehörde (bisher) lediglich in nicht einmal 20% aller Grundstücke tätig geworden und
  • konnte die Bauaufsichtsbehörde für ihr Vorgehen kein ausreichendes systematisches Eingreifenskonzept vorweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart).

VGH entscheidet: Fahrtenbuchauflage gilt auch nach Verkauf des Tatfahrzeugs weiter

Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476 – hat der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist,

  • es für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auferlegt werden kann,
    • auf die (Fahrzeug)Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ankommt,
  • eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gegenüber diesem Fahrzeughalter auch dann weiter gilt, wenn das Tatfahrzeug verkauft wird

und

  • das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat,
  • zur Vermeidung, dass sich dies in Zukunft mit dem Tat- oder einem anderen Fahrzeug wiederholt, der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs während eines überschaubaren Zeitraums durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann,
  • es daher unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält

und

  • eine Fahrtenbuchauflage, die sich auf das Tatfahrzeug und jedes Ersatzfahrzeug bezieht, nicht zu unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist.

Nicht immer ist im Erbschein eine angeordnete Testamentsvollstreckung zu vermerken

Mit Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17 – hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass

  • eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung dann nicht im Erbschein zu vermerken ist,

wenn

  • die Erben durch die Testamentsvollstreckung nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen bzw. sind,

der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt hatte, dass

  • die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ seiner letztwilligen Anordnung,
  • nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll.

Danach ist im Falle einer solchen nur „beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2208 Abs. 2 BGB,

  • bei der es Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich ist, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren,

der Zusatz im Erbschein „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“ nicht aufzunehmen (Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2017).

Wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Regelfahrverbot droht

….. wird von einem bußgeldrechtlich verwirkten Fahrverbot abgesehen, wenn der Betroffene irrtümlich der Meinung war, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich nicht auf ihn?

Wird von einem Kfz-Führer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, weil er

  • das Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) zwar optisch wahrgenommen hatte,
  • aber beispielsweise wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) sowie hierzu angebrachter Zusatzschilder

irrtümlicher Weise der Meinung war, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich nicht auf ihn, ist er

  • einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) unterlegen,

da er sich über den Bedeutungsgehalt verkehrsrechtlicher Anordnungen geirrt und ihm deshalb die Einsicht gefehlt hat, Unerlaubtes zu tun.

Ein solcher vermeidbarer Verbotsirrtum kann Anlass geben, von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot Abstand zu nehmen.

Dies gilt allerdings nicht bei jedem vermeidbaren Verbotsirrtum gleichsam zwangsläufig, sondern ist beschränkt auf solche (Verbots)Irrtümer,

  • die ihre Ursache in einem Augenblicksversagen haben,
  • die also als lediglich spontane Fehleinschätzung angesehen werden können, wie sie auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 – hingewiesen.

Was ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG?

Eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

  • wegen Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG

setzt voraus, dass

  • das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und
  • dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt,
    • wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 31.01.2017 – 3 OLG 6 Ss 4/17 – im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 – und vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15 – hingewiesen.

Das bedeutet,

  • dass nicht lediglich der in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber staatlichen Entscheidungen strafrechtlich geahndet werden kann,
  • sondern eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommt, wenn das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft sowie festgestellt hat und
  • demzufolge der Tatbestand des § 4 Satz 1 GewSchG nicht erfüllt ist, wenn sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht herausstellt, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen hat (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13 –).

Betroffene sollten wissen, wann ein im Bußgeldbescheid festgesetztes Regelfahrverbot wegfallen kann

Ist in einem Fall,

  • in dem gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) oder gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bei begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) in der Regel in Betracht kommt,
  • von der Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt und
  • gegen den Bußgeldbescheid vom Betroffenen Einspruch eingelegt worden,

darf der Bußgeldrichter, falls er den Betroffenen wegen der entsprechenden Ordnungswidrigkeit verurteilt, das Fahrverbot nur dann wegfallen lassen,

  • wenn entweder die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen ergibt, dass bestimmte besondere Umstände vorliegen nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots bei dem Betroffenen nicht bedarf, wie beispielsweise bei einem sog. „Augenblicksversagen“, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann oder
  • wenn die Anordnung eines Fahrverbots eine für den Betroffenen – durch andere Maßnahmen nicht kompensierbare – Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde und demzufolge unverhältnismäßig wäre.

Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art kann beispielsweise vorliegen,

  • oder wenn ein Betroffener krankheitsbedingt auf die Kfz-Nutzung angewiesen ist.

Beruft sich ein Betroffener auf das Vorliegen einer solchen Härte ganz außergewöhnlicher Art, muss er entsprechende Tatsachen dafür vortragen und Beweismittel hierfür anbieten (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 – und Beschluss vom 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16 – zum Absehen vom Fahrverbot wegen krankheitsbedingter Angewiesenheit auf Kfz-Nutzung).