Tag Anspruch

Unverheiratete Mütter sollten wissen, dass die Eingehung einer neuen Partnerschaft nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

…. gegen den Kindsvater führt.

Mit Urteil vom 03.05.2019 – 2 UF 273/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine nichtehelicheMutter

  • ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

nicht verliert, wenn

  • sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und
  • mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält

und dass eine nichteheliche Mutter insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen ist,

  • bei der eine neue verfestigte Partnerschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann.

Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB ist danach somit nicht auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Vielmehr gilt

  • für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach für eine Verwirkung,

  • nicht wie bei § 1579 BGB bereits eine „einfache“ Unbilligkeit ausreicht, sondern

eine „grobe“ Unbilligkeit Voraussetzung ist und eine solche ergibt sich nicht schon daraus,

AG München entscheidet: Vermieter sind berechtigt die vermietete Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern zu betreten

…. und den Einbau persönlich vorzunehmen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – 432 C 6439/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses die Montage von Rauchmeldern

  • durch den Vermieter
  • nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr

in allen

  • als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren

zu dulden haben.

Diese Duldungspflicht von Mietern,

  • nicht nur gegenüber vom Vermieter beauftragten Handwerkern,
  • sondern auch gegenüber dem Vermieter persönlich,

besteht danach, weil

  • durch das Anbringen von Rauchmeldern die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht wird,
  • unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse eines Vermieters daran besteht, ein vermietetes Haus bzw. eine vermietete Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten,
  • Vermieter hierzu nach Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sogar gesetzlich verpflichtet sind

und für den Einbau von Rauchwarnmeldern

Was Eheleute, die im Scheidungsverfahren um den Hund streiten, wissen sollten

Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich,

  • da auf Tiere gemäß § 90a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind,

nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, wonach jeder Ehegatte verlangen kann, dass

  • ihm der andere Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn
    • er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder
    • dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Danach ist eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur möglich, wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist.

Demzufolge ist, wenn der Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht,

  • beispielsweise weil dieser das Tier vor der Heirat erworben und von diesem mit in die spätere Ehe gebracht worden ist,

eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht möglich und zwar auch dann nicht,

  • wenn dieser sich während der Ehe allein um den Hund gekümmert haben will.

Aber auch dann,

  • wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist,

kann aus Kontinuitätsgründen in Fällen,

  • in denen der Hund seit der Trennung bereits längere Zeit bei einem Ehepartner lebt,

ein Herausgabeverlangen des anderen Ehepartners daran scheitern, dass eine Aufenthaltsveränderung des Hundes nicht tierwohladäquat ist.

Übrigens:
Auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund besteht kein gesetzlicher Anspruch, da sich ein derartiges Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt(so Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19 – laut Pressemitteilung vom 30.04.2019).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn Arbeitnehmern wunschgemäß unbezahlter Sonderurlaub

…. gewährt wird bzw. worden ist

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs

für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleiben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet,

bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist,

  • dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Danach steht einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr,

  • falls er sich in diesem Jahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befunden hat,

somit

  • mangels einer Arbeitspflicht

kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.03.2019).

Was, wer eine Werkleistung in Auftrag gegeben und wegen auf einer mangelhaften Werkleistung

…. beruhender Schäden Ersatz verlangen möchte, wissen und beachten sollte.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Form einer mangelhaften Werkleistung vorliegt,

mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der an die Stelle der geschuldeten Werkleistung tritt, damit das Leistungsinteresse des Bestellers erfasst und
  • der eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist,

Ersatz für Schäden verlangt werden kann,

  • die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des geschuldeten Werks beruhen,

während mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs.1 BGB,

  • ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung,

Ersatzansprüche für über das Leistungsinteresse hinausgehende mangelbedingte Folgeschäden geltend gemacht werden können, die

  • aufgrund eines Werkmangels an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen entstanden sind und
  • durch eine Nacherfüllung der Werkleistung – weil nach dem Inhalt des Werkvertrages nicht Bestandteil der geschuldeten Werkleistung – nicht beseitigt werden können.

Wird beispielsweise eine Autowerkstatt

  • beauftragt bei einem PKW den Keilrippenriemen auszutauschen,
  • reißt der ausgetauschte Keilrippenriemen, weil er nicht richtig gespannt worden ist und
  • führt das Reißen des Keilriemens zu Schäden an anderen Teilen des Fahrzeugs,

handelt es sich somit bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Werkstattbetreiber wegen der Schäden an den anderen Fahrzeugteilen

  • um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB,
  • der eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfordert,

weil es hinsichtlich der anderen Fahrzeugteile

  • nicht um die Nacherfüllung des geschuldeten Keilriemenaustausches oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen geht,
  • sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kraftfahrzeug.

BAG entscheidet was Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub

…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,

  • auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,

nicht verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
    • sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
    • als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt

und

  • der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,

  • wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,

und somit können möglicherweise Ansprüche,

  • soweit diese nicht verjährt sind sowie
  • keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,

auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.

  • falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,

auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).

Urlaub, der einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, kann sich der Erbe abgelten lassen

Mit Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Danach geht der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers

  • auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Urlaub nicht unter,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben über,

wobei dieser Abgeltungsanspruch der Erben

  • nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen umfasst,
  • sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.01.2019).

LG Osnabrück entscheidet: Ohne Neuanfertigung einer Zahnprothese kein Anspruch auf Wertersatz

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 7 O 1610/18 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem

  • während des stationären Klinikaufenthalts die Zahnprothese eines in der Klinik verstorbenen Patienten verschwunden sowie nicht mehr auffindbar war und

die Erben des Verstorbenen von dem Träger des Klinikums

  • wegen Verletzung der dem Klinikum obliegenden Obhutspflicht, jedenfalls aber wegen eines Organisationsmangels,
  • für die verloren gegangene, schon in Gebrauch gewesene Zahnprothese, nach Abzug „neu für alt“,

als Schadensersatz einen Teil der ursprünglichen Prothesenherstellungskosten verlangt hatten, die Klage abgewiesen und das damit begründet,

  • dass eine Neuanfertigung der Zahnprothese nicht erfolgt sei und
  • ein Ersatzanspruch der Erben auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – nicht bestehe.

Nach Auffassung der Kammer wirkt sich der Verlust einer Zahnprothese,

  • da diese wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen diene und
  • es daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit gehe,

in erster Linie auf nicht materieller Ebene aus, so dass,

  • ebenso wie ein bei einem Unfall Verletzter nur dann Heilbehandlungskosten verlangen könne,
    • wenn er sich tatsächlich behandeln lasse,
    • nicht aber „fiktive“ Behandlungskosten geltend machen kann, wenn er eine Behandlung ablehnt,

auch ein Anspruch auf Wertersatz für eine Zahnprothese zweckgebunden ist und nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 12.12.2018).

Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

Eltern eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes sollten wissen, dass ihr Kind, zur Ermöglichung des Kindergartenbesuchs, Anspruch

…. auf die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten haben kann.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 – S 1 KR 2376/18 ER – hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem bei einem 3 ½-jährigen Mädchen,

  • das an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren,

  • die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen und
  • bei Bedarf (z.B. nach ausgeprägter körperlicher Betätigung) das Insulin über eine Pumpe verabreicht werden musste,

entschieden, dass

  • das Mädchen im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten hat.

Begründet hat das SG dies damit, dass das Mädchen andernfalls,

  • da es aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, den Verlauf der Diabeteserkrankung mit schwankenden Blutzuckerwerten sowie häufigen Hypoglykämien und Hyperglykämien zu beobachten sowie nötigenfalls entsprechend zu handeln und
  • der dazu notwendige ununterbrochene Beobachtungs- und Beaufsichtigungsbedarf auch durch die Erzieherinnen eines Regelkindergartens nicht erbracht werden kann,

einen Regelkindergarten nicht besuchen und damit auch nicht an der dortigen Gemeinschaft mit gleichaltrigen Kindern teilhaben könnte (vgl. hierzu auch den Blogeintrag, dass schulpflichtige an Diabetis leidende Kinder Anspruch auf eine Schulbegleitung haben, wenn ein gefahrloser Schulbesuch ansonsten nicht möglich ist).