Tag Arbeitsunfall

Arbeitnehmer die an einem Betriebssport- oder anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen

…. sollten wissen, wann es sich dabei um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handelt und wann nicht.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – S 5 U 47/18 – hat die 5. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer

  • an Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen,

es sich dabei dann um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handeln kann, wenn

  • der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihnen durchführen will,
  • er deswegen alle Betriebsangehörigen eingeladen hat und damit der Wunsch des Arbeitgebers deutlich wird, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen

und

  • die Teilnahme vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen steht und objektiv möglich ist.

Keine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Veranstaltung beispielsweise

  • am Wochenende und
  • unter nicht unerheblichem finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer stattfindet und
  • auch Betriebsfremden offensteht,

so dass,

  • wenn bei einer solchen Veranstaltung ein teilnehmender Arbeitnehmer verunfallt,

es sich auch um keinen Arbeitsunfall handelt.

Wichtig zu wissen für gesetzlich Unfallversicherte, die auf dem gewöhnlichen Weg zum Arbeitsplatz einen Unfall haben

Mit Urteil vom 29.06.2018 – L 8 U 4324/16 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass

  • zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert ist (sog. „Wegeunfall“),

allerdings nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall ist, sondern,

  • auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke zum Arbeitsplatz ereignet,

wegen Fehlens am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, dann kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) mehr vorliegt, wenn

Übrigens:
Darauf, dass grundsätzlich auch

  • während des Auftankens des zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges

kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht und

  • etwas Anderes nur dann gilt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann,
  • wobei von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen eines Fahrzeuges nur dann auszugehen ist, wenn
    • der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht,
    • etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. hier seine Wohnung nicht mehr erreichen kann,

hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 20.07.2017 – S 1 U 2825/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2018).

Erleidet ein Friedhofsmitarbeiter beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.07.2018 – L 6 U 1695/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein u. a. für die Abholung von Verstorbenen zuständiger Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer),

  • als er gemeinsam mit einem Kollegen einen Leichnam vom Bett auf die am Boden stehende Trage wollte und
  • sich dazu etwas seitlich verrenken musste,

beim Anheben der Leiche ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens verspürt hatte,

  • der mit einem deutlichen Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz sowie einem Muskelbauch am rechten distalen Oberarm verbunden war und
  • ein nochmaliges Anheben der Leiche unmöglich machte,

das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) festgestellt.

Denn, so das LSG, das Verhebetrauma, das der Friedhofsmitarbeiter während der beruflichen Tätigkeit, nämlich bei dem Versuch die Leiche anzuheben, erlitten habe, erfülle,

  • da wesentliche Ursache hierfür die dabei stattgefundene, zu den äußeren Ursachen zählende (mechanische) Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch gewesen sei,

die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“.

Für Versicherte,

  • die auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung ihres Arbeitgebers zur Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit derartige Kraftanstrengungen unternehmen,

bedeutet die Entscheidung, dass sie,

  • wenn sie dabei einen Gesundheitsschaden erleiden,

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 24.07.2018).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein gesetzlicher (Wege)Unfallversicherungsschutz besteht

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 08.01.2018 – L 1 U 900/17 – in einem Fall,

  • in dem eine Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeit mit dem Zug, den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof verpasst,
  • den Zug daraufhin an der nächsten Haltestelle verlassen hatte und
  • auf dem Weg zu dem auf einem anderen Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug verunfallt war,

entschieden,

  • dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht und für einen Versicherten,

  • sofern nicht ausnahmsweise das Abweichen vom direkten Weg bzw. der Umweg, beispielsweise wegen Ausfalls eines Haltepunktes, erforderlich wird,

kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr besteht, wenn er

  • sich nicht (mehr) auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fortbewegt,
  • sich also auf einem sog. Abweg befindet.

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • erlischt in einem solchen Fall, so das LSG, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird und
  • lebt erst wieder auf, wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt vom 29.01.2018).

BSG entscheidet: Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitnehmer, bevor sie mit dem Auto zur Arbeit fahren, prüfen ob die Fahrbahn glatt ist und

…. sich auf dem Rückweg zu Fuß zum Auto bei einem Sturz verletzen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • da der Wetterbericht überfrierende Nässe oder leichten Schneefall vorhergesagt hatte,

vor seiner Fahrt morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle die Fahrbahn auf Glatteis hin prüfen wollte,

  • zu diesem Zweck von seinem auf dem Grundstück geparkten Auto zunächst zu Fuß wenige Meter zu der öffentlichen Straße gegangen sowie danach

auf dem Rückweg zu seinem Auto an der Bordsteinkante gestürzt war und sich einen rechten Arm verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich dabei um keinen versicherten Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil

  • weder eine rechtliche Pflicht die Fahrbahnverhältnisse vor Antritt der Fahrt zu prüfen nicht besteht bzw. bestanden hat,
  • noch diese Prüfung unverzichtbar für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Weges zur Arbeit gewesen ist,

es sich deshalb um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt hat und somit der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem die Straße betreten wurde (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Auch bei einem Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln

Darauf hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Aachen mit Urteil vom 06.10.2017 – S 6 U 135/16 – hingewiesen und

  • den Unfall eines Angestellten als Arbeitsunfall anerkannt,

der

  • auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen hatte und
  • im Verlauf eines Bowling-Turniers zwischen sämtlichen Teilnehmern, das fester Programmpunkt der Veranstaltung war,

sich bei einem Sturz seine Schulter ausgerenkt hatte.

Maßgeblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Kammer war, dass

  • die Teilnahme an der Veranstaltung dem verunfallten Versicherten von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden,
  • das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der dem gegenseitigen Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens dienenden Veranstaltung war und

der Versicherte mit der Teilnahme an dem Bowling-Turnier somit in erster Linie eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt hatte (Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 07.12.2017).

Auch bei einem Unfall während eines Spaziergangs kann ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse bestehen

Mit Urteil vom 20.06.2017 – S 6 U 545/14 – hat die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf entschieden,

  • dass ein Arbeitsunfall vorliegt,

wenn ein zum Kreis der gesetzlich Unfallversicherten gehörender

  • während einer u.a. auch der Gewichtsreduzierung dienenden stationären Rehabilitation (Reha),
  • um seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachzukommen,

an einem therapiefreien Sonntag einen Spaziergang unternimmt und dabei,

  • beispielsweise beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz,

einen Verkehrsunfall erleidet.

Der Unfall eines gesetzlich Versicherten während einer Rehabilitation ist danach als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn

  • er von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und
  • die Tätigkeit zudem auch objektiv kurgerecht ist,

weil dann innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme besteht (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 10.10.2017).

Arbeitsunfall kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer infolge ungerechtfertigter polizeilicher Maßnahme

…. beispielsweise einer Leibesvisitation, einen Gesundheitsschaden erleidet.

Darauf hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine für die Deutsche Bahn am Service-Point eines Fernbahnhofs arbeitende Frau eine psychische Erkrankung erlitten hatte, weil sie,

  • nachdem sie ungerechtfertigterweise in Verdacht geraten war, aus einer, ihr während ihrer Tätigkeit von der Bahnsteigaufsicht übergebenen Fundsache etwas entwendet zu haben,

sich auf einem Polizeirevier hatte komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen müssen, entschieden, dass,

  • wenn, wie hier, ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist und
  • hierdurch einen Gesundheitsschaden erleidet,

ein Arbeitsunfall vorliegt.

Dass die Unfallversicherung zur Anerkennung als Arbeitsunfall verpflichtet ist, hat das LSG damit begründet, dass

  • die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt habe,
    • so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege,
  • ursächlich für dieses von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – nämlich die polizeilichen Maßnahmen – allein die berufliche, ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübte Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen sei und
  • keine privat veranlassten Handlungen der Frau.

Dagegen bestehe, weil es sich um eine private Verrichtung handle, dann kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, so das LSG weiter, wenn beispielsweise

  • ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder
  • ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und

es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 02.11.2017 – Nr. 15/2017 –).

Zeckenbiss eines Beschäftigten kann Arbeitsunfall sein

…. für den gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall ist jedoch, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

  • Steht dies nicht fest, scheidet eine Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

Darauf hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 09.08.2017 – L 1 U 150/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine Lehrerin

Nachweis eines Arbeitsunfalles kann auch noch nach 50 Jahren gelingen

…. und zwar selbst dann, wenn Unterlagen über das Geschehen nicht mehr auffindbar sind.

Das hat der Fall eines heute 72-Jährigen gezeigt, der 2011 beantragt hatte einen 1966 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach seiner Schilderung waren damals, während seiner Beschäftigung als Gleisbauhelfer in einem Betrieb,

  • bei dem Versuch eine entgleiste Kleinlokomotive mit einer Winde aufzugleisen,
  • von der dabei ausgerutschten Winde

die Finger seiner linken Hand sowie das zugehörige Gelenk samt anschließendem Mittelhandknochen so stark gequetscht worden, dass der kleine Finger amputiert werden musste.

Seiner Klage gab die 39. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden mit Gerichtsentscheid vom 29.05.2017 – S 39 U 320/12 – statt, weil

  • die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers sich mit seinem Vortrag deckten,
  • ein früherer Arbeitskollege des Klägers, der den Unfall 1966 miterlebt und den Kläger danach mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht hatte, das Geschehen schildern konnte, dessen Angaben mit denen des Klägers übereinstimmten sowie
  • von einem sachverständigen Unfallchirurg in der Verhandlung bestätigt worden war, dass der Gesundheitsschaden des Klägers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sein kann und

aufgrund dessen das Gericht davon überzeugt war, dass sich das Geschehen wie vom Kläger dargelegt zugetragen hatte.

Wird die Entscheidung rechtskräftig ist damit dem Kläger damit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.06.2017).