Tag Bank- und Kapitalmarktrecht

Wer haftet wenn ein angemietetes Bankschließfach aufgebrochen und ausgeraubt wird?

Wird von einem unbekannten Dritten, der unter Vorlage eines gefälschten Passes ein Schließfach bei einer Bank angemietet und deshalb Zugang zum Schließfachraum hatte, dort das angemietete Schließfach eines Bankkunden aufgebrochen und daraus Geld entwendet, ist die Bank,

  • wegen Verletzung der ihr gegenüber dem geschädigten Kunden obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verpflichtet, diesem den erlittenen Schaden zu ersetzen, wenn die Bank
    • weder besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Minimierung der Risiken eines Schließfachaufbruchs getroffen,
    • noch den Kunden, entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind, hierauf hingewiesen hatte.

 

Das hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin mit Urteil vom 03.02.2016 – 26 U 18/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwarten kann, dass

  • die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft,
  • sie es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren muss, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben, indem sie beispielsweise
    • die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems überprüft,
    • mitgeführte große Tasche vorher oder nachher kontrolliert,
    • im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installiert und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung stellt und/oder
    • eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum installiert.

 

Zu solchen mit überschaubarem Aufwand zu realisierende Obhutsmaßnahmen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Aufbruch verhindern, ist eine Bank nach Auffassung des Senats gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, da

  • Einwirkungsmöglichkeiten des Schließfachkunden dahingehend, den Einbruch zu verhindern, nicht bestehen,
  • Schließfachkunden in einem Bankschließfach üblicherweise Gegenstände lagern, die für sie von besonderem Wert sind und die sie als besonders schützenswert erachten und
  • Bankschließfachkunden typischerweise auch die unausgesprochenen Erwartungen haben, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 04.03.2016 – 16/2016 –).

 

Wie müssen Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein?

Nach der zum 11.06.2010 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht

  • lediglich klar und verständlich sein,
  • ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.

 

Eine Information durch Ankreuzoption steht diesem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Eine Pflicht zur Hervorhebung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form besteht lediglich bei einer (freiwilligen) Verwendung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Darauf hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – und – XI ZR 101/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 – Nr. 48/2016 –).

 

Muss Bankkunde für Ausstellung einer Ersatzkarte zahlen?

Die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ist unwirksam.

Das hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14 – in einem Fall entschieden, in dem eine Bank wegen einer in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten enthaltenen Klausel, nach der

  • das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 € betragen,
  • dieses Entgelt allerdings nur zu entrichten sein sollte, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat,

 

von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung verklagt worden war.

Unwirksam ist eine solche nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel nach der Entscheidung des Senats deshalb, weil

  • nach der umfassend formulierten Regelung – die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird – die Bank auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte notwendig geworden ist, wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB infolge eines vom Kunden gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigten Verlustes oder Diebstahls,
  • die Bank (Zahlungsdienstleister) in einem solchen Fall nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe aber gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB die gesetzliche Nebenpflicht trifft, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen,
  • sie mit der Entgeltforderung dafür von der gesetzlichen Vorgabe des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB abweicht, nach der der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kein Entgelt verlangen kann und

 

ABGs, die zum Nachteil der Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, diese zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 20.10.2015 – Nr. 177/2015 – mitgeteilt.

 

Der Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt hat.

Ein Verschulden im Sinne des § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann vor, wenn der Geschädigte

  • diejenige Sorgfalt außer Acht lässt,
  • die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz.

Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens

  • Eine Ausnahme hiervon ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte
    • über eigene Sachkunde oder
    • über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1987 – X ZR 36/86 –).

Darauf hat der III. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.02.2015 – III ZR 90/14 – hingewiesen.

 

Buchungsgebühren bei der Führung privater Girokonten.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) von Banken,

  • die bei der Führung privater Girokonten alle Buchungen bepreist,
  • nach der Banken also auch für Buchungen bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt verlangen können,

ist unwirksam.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13 – entschieden

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzte:

  • „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH ist die beanstandete und nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kontrollfähige Klausel deshalb unwirksam, weil

  • die Klausel so auszulegen ist, dass sie alle Buchungen bepreist, also auch Buchungen bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags,
  • die Klausel damit entgegen § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil der Kunden von der Vorschrift des § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht,
    • nach der die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird sowie
    • die Bank darüber hinaus, indem sie (auch) für solche von ihr unentgeltlich vorzunehmende Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden abwälzt und

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil von Kunden gegen (halb-) zwingendes Recht verstoßen, Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 27.01.2015 – Nr. 12/2015 – mitgeteilt.

 

Keine Aufklärungspflicht der Bank über Vermittlungsprovision bei Finanzierungsberatung.

Eine beratende Bank ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrags nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer zur Tilgung eines Darlehens bestimmten Lebensversicherung eine Provision zufließt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12 – hingewiesen.

Danach sind die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 –), d. h. dann nicht übertragbar, wenn Gegenstand des zwischen Kunden und Bank geschlossenen Vertrages

  • nicht die Investition von Finanzmitteln durch den Kunden (Anlageberatung),
  • sondern die Beschaffung von Finanzmitteln für anderweitige Investitionen des Kunden ist.

Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit – Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über die Wirksamkeit solcher Klauseln und die Folgen für den Kunden wenn zu hohe Zinsen berechnet wurden.

Der neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 21.05.2014 – 9 U 75/11 – über die Wirksamkeit sogenannter Zinsanpassungsklauseln und deren Folgen für den Bankkunden entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte die klagende Bank die teilweise Rückzahlung eines eingeräumten Kontokorrentkredits und einer darüber hinausgehenden Überziehung.
Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Bank zu hohe Zinsen berechnet habe. Sie habe seit Beginn der Geschäftsbeziehung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet und die veränderlichen Zinssätze nicht ausreichend an die Marktverhältnisse angepasst.
Die Zinsberechnungen und Kontosalden seien daher rückwirkend ab dem Jahr 1989 zu korrigieren.
Bei richtiger Zinsberechnung habe nicht die Bank einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 196.909,19 €, sondern die Beklagte habe ein Guthaben von 333.939,00 €.

Der neunte Zivilsenat des OLG Stuttgart hat entschieden, dass die von der Bank verwandten Zinsanpassungsklauseln teilweise unwirksam sind und u.a. zu hohe Zinsen berechnet wurden.
Die Klauseln hätten als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten geführt. Die Bank sei in dem Maße zu Senkungen des vereinbarten Zinssatzes verpflichtet, in dem der bei Vertragsschluss als Bezugsgröße heranzuziehende Zinssatz auf dem Geldmarkt (hier: Dreimonats-EURIBOR) sinkt. Diese Pflicht zur Zinssenkung sei nicht ausreichend klar und verbindlich geregelt und habe so zum Nachteil des Kunden Abweichungen im Ermessen der Bank zugelassen.

Die Beklagte könne aber wegen der besonderen Umstände des Falles nur eine Korrektur der Zinsberechnung für höchstens fünf Jahre verlangen.
Korrekturansprüche wegen länger zurückliegender Fehler seien nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) verwirkt. Die Beklagte habe nämlich jahrelang die Zinsanpassungen und quartalsweisen Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkenntnissen nicht angegriffen und wiederholt die Zinssätze bei Darlehensverlängerungen bestätigt, womit sie signalisiert habe, dass sie das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstandet.
Bei Beanstandungen hätte die Bank hingegen die Möglichkeit gehabt, die Kredite kurzfristig zu kündigen und die von ihr gewünschten Zinssätze frei zu vereinbaren. Jedenfalls nach einem Zeitraum von fünf Jahren könne die Beklagte nicht mehr eine Korrektur verlangen.
Wegen der Verwirkung könne sich die Beklagte auch nicht auf § 821 BGB berufen, wonach ein Schuldner, der bei einem Konto (unbewusst) ein falsches Saldoanerkenntnis abgibt, die Bezahlung des anerkannten Saldos auch dann noch verweigern kann, wenn der Anspruch auf Herausgabe (Berichtigung) des Saldoanerkenntnisses verjährt ist.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches das Kontokorrentverhältnis der Beklagten von 01.01.2002 bis 01.11.2006 nach bestimmten Vorgaben berechnet hat.
Danach war der Sollsaldo zu Gunsten der Bank um etwas mehr als 10.000 € zu hoch.
Weil die Bank nicht das gesamte Darlehen eingeklagt hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn im Ergebnis bestätigt und die Beklagte zur Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrages verurteilt; die Widerklage wurde abgewiesen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart am 21.05.2014 mitgeteilt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam.

Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Das hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit zwei Urteilen jeweils vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – und – XI ZR 170/13 – entschieden.

Im Verfahren XI ZR 405/12 hatte der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Klausel

„Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“

geltend gemacht.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Im Verfahren XI ZR 170/13 begehrten die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts.
Die Parteien hatten in diesem Fall im März 2012 einen Online-Darlehensvertrag geschlossen. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt:

„Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden.

Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage war – bis auf einen kleinen Teil der Zinsen – ebenfalls in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

In beiden Verfahren hat der XI. Zivilsenat des BGH die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen.
Nach diesen Entscheidungen unterliegen die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) und halten dieser – wie schon die Berufungsgerichte zutreffend entschieden haben – nicht stand.

Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine – von der beklagten Bank gestellte – Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür ist ausreichend, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss der Online-Darlehensverträge der Fall war, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die „Kapitalüberlassung“ geschuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen.

Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten.
Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts – insbesondere soweit darin neben Zinsen von „Kosten“ die Rede ist – ergibt sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“.
Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.

Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, ebenso wenig entgegen wie das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Grenzen setzt.

Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der XI. Zivilsenat – insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend – weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann.

Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 13.05.2014 – Nr. 80/2014 – mitgeteilt.

 

Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond – Bank muss ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in zwei Urteilen vom 29.04.2014 (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.

In den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hatten die klagenden Anlegerinnen im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds erworben.
Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 Investmentgesetz (InvG) a.F. (nunmehr § 257 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aus.
Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen.
Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses (XI ZR 477/12) bzw. erhaltener Ausschüttungen (XI ZR 130/13 ) zurück.

In der Sache XI ZR 477/12 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Auf die hiergegen gerichtete Revision hat der XI. Zivilsenat des BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Sache XI ZR 130/13 ist der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden; die Berufung ist zurückgewiesen worden.
Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der XI. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen.

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger – nach diesen Entscheidungen – ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.
Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.
Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft.
Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an.
Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

Da das Berufungsgericht in der Sache XI ZR 477/12 zu den Fragen, ob die Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war, keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 29.04.2014 – Nr. 68/2014 – mitgeteilt.

§ 81 InvG a.F. (in der bis zum 07.04.2011 gültigen Fassung) lautete:
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 257 KAGB lautet:
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungs-gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.
(2) … (4)

§ 37 InvG a.F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung) lautete:
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) … (3)

§ 187 KAGB lautet:
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen:
1.die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder
2. …
(2) … (3)

 

Zum Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verwendung eines inhaltlich falschen, irreführenden oder unvollständigen Prospekts – Beweisgrundsätze für die Anlageentscheidung bei Immobilien.

Die Ursächlichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird vermutet.

Darauf hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 273/12 – hingewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01 –; Urteil vom 02.05.2009 – II ZR 266/07 –; Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 –; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –; Urteil vom 21.02.2013 – III ZR 139/12 –).
Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht.
Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 –).
Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 318/10 –).

Ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, ließ der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung offen, weil in dem seinem Urteil zugrundeliegenden Fall, in dem der Kläger sich an einem geschlossenen Immobilienfond beteiligt hatte und unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung von der Beklagten verlangte, die Beklagte, die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren, nicht hatte widerlegen können und das non liquet danach zu Lasten der Beklagten ging.