Die Ursächlichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird vermutet.
Darauf hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 273/12 – hingewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 15.12.2003 – II ZR 244/01 –; Urteil vom 02.05.2009 – II ZR 266/07 –; Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 –; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –; Urteil vom 21.02.2013 – III ZR 139/12 –).
Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht.
Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09 –).
Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 –; Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 318/10 –).
Ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist, ließ der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung offen, weil in dem seinem Urteil zugrundeliegenden Fall, in dem der Kläger sich an einem geschlossenen Immobilienfond beteiligt hatte und unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung von der Beklagten verlangte, die Beklagte, die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren, nicht hatte widerlegen können und das non liquet danach zu Lasten der Beklagten ging.
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