Muss Bankkunde für Ausstellung einer Ersatzkarte zahlen?

Muss Bankkunde für Ausstellung einer Ersatzkarte zahlen?

Die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ist unwirksam.

Das hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14 – in einem Fall entschieden, in dem eine Bank wegen einer in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten enthaltenen Klausel, nach der

  • das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 € betragen,
  • dieses Entgelt allerdings nur zu entrichten sein sollte, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat,

 

von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung verklagt worden war.

Unwirksam ist eine solche nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel nach der Entscheidung des Senats deshalb, weil

  • nach der umfassend formulierten Regelung – die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird – die Bank auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte notwendig geworden ist, wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB infolge eines vom Kunden gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigten Verlustes oder Diebstahls,
  • die Bank (Zahlungsdienstleister) in einem solchen Fall nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe aber gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB die gesetzliche Nebenpflicht trifft, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen,
  • sie mit der Entgeltforderung dafür von der gesetzlichen Vorgabe des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB abweicht, nach der der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kein Entgelt verlangen kann und

 

ABGs, die zum Nachteil der Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, diese zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 20.10.2015 – Nr. 177/2015 – mitgeteilt.

 


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