Tag Frist

Wichtig zu wissen, wenn man einen Unfall im Straßenverkehr (mit)verursacht haben kann, bei dem andere

…. verletzt oder geschädigt worden sind.

Nach einem Unfall im Straßenverkehr dürfen Personen,

den Unfallort nicht verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

und zwar, indem sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

oder, sofern weder der Geschädigte noch feststellungsbereite Personen am Unfallort sind,

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Eine Wartepflicht besteht nicht, bei Vorliegen

  • eines lediglich völlig belanglosen Fremdsachschadens,
  • d.h. eines Sachschadens in Höhe von zwischen 20 und 50 Euro (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Reparaturkosten).

Bei Bestehen einer Wartepflicht hängt die Dauer der Wartezeit, die eingehalten werden muss,

  • also wie lange am Unfallort gewartet werden muss,

ab, von

  • der Erforderlichkeit und
  • der Zumutbarkeit
  • unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles,

wobei nach Ablauf der Wartefrist

  • die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden müssen (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Beispielsweise wird, wenn ein Autofahrer abends auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kommt und gegen eine Leitbake (Zeichen 605 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) prallt,

  • die aufgrund des dadurch daran entstandenen Schadens ausgetauscht werden muss,
  • was Kosten zuzüglich der Arbeitszeit jedenfalls von über 50 Euro verursachen wird (vgl. hierzu https://www.schilder-versand.com/warnbaken)

angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich sein.

  • Beachtet werden muss bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand, der das eigene Fahrzeug deutlich sichtbar beschädigt hat, dass üblicherweise damit gerechnet werden muss, dass auch der andere Gegenstand beschädigt worden sein kann.

Übrigens:
Wird der Unfallort von einem Unfallbeteiligten vorsätzlich verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und
  • die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten,

liegt ein nach § 142 Abs. 1 StGB strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor und

  • sollte es sich bei dem, dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort begehenden Unfallbeteiligten, um den Fahrer eines vollkaskoversicherten, bei dem Unfall (auch) beschädigten Autos handeln,

kann der Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein und die Deckung des an dem vollkaskoversicherten Autos entstandenen Schadens ablehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – 4 U 41/18 –).

Wichtig zu wissen für Reiter, die ein Pferd, das leicht zu handhaben sein soll, kaufen möchten

Mit Urteil vom 01.02.2018 – 1 U 51/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass eine Reiterin/ein Reiter, die/der ein Pferd gekauft hat,

  • das gemäß der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung als umgängliches, leichttrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd geeignet sein sollte,

vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn sich in der Folgezeit herausstellt,

  • dass das Pferd nicht einfach zu handhaben ist,
  • sondern es sich um ein sehr sensibles Tier handelt, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig und das für einen Reitanfänger ungeeignet ist und
  • dies der Reiterin/dem Reiter vor Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass in einem solchen Fall das Pferd nicht der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entspricht und

  • da die Parteien sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt haben,

dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.06.2018).

Dieselgate: OLG Köln verurteilt Fahrzeughändler zur Rücknahme eines verkauften gebrauchten VW-Diesel und zur

…. Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer, abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer.

Mit Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen gebrauchten VW Eos 2,0 TDI erworben hatte,

  • in den eine Software installiert war, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie
  • eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsah,

entschieden, dass

  • ein Fahrzeug mit einer solchen installierten Software nicht die übliche Beschaffenheit aufweise,
  • somit mangelhaft sei und

der

  • wegen dieses nicht lediglich unerheblichen Mangels

vom Käufer

  • nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Nachbesserung,

nach Ablauf von sieben Wochen, erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.06.2018).

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Karlsruhe können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn in ihrem

…. erworbenen Dieselfahrzeug eine unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut ist.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat in seiner Terminsverfügung, mit der er sechs bei ihm anhängige Berufungsverfahren auf den 26.06.2018 anberaumt hat,

  • in denen jeweils Käufer von Dieselfahrzeugen, in deren Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war,
  • von den Fahrzeugverkäufern unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen,

die Parteien auf seine vorläufige Rechtsansicht hingewiesen, nach der die Klagen der Autokäufer erfolgreich sein dürften.

Denn, wie der Senat ausgeführt hat, seiner vorläufigen Rechtsansicht nach,

  • stelle die Lieferung eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor mit einer Software ausgerüstet ist, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi für den Prüfstand und die Straße aufweist, wobei nur ersterer die Abgasrückführung dergestalt optimiert, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden, eine Pflichtverletzung des Kaufvertrags in Form der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) dar,
  • dürfte diese Pflichtverletzung auch erheblich sein (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB)

und spreche,

  • abgesehen davon. dass eine von dem Käufer dem Verkäufer gesetzte, aber unangemessen kurze Nachbesserungsfrist den Lauf einer angemessenen, mit maximal zwei Monaten zu bemessenden Frist in Gang setzen würde,

ferner vieles dafür, dass Käufer in solchen Fällen ausnahmsweise, wegen Unzumutbarkeit, ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 30.05.2018).

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung ist u.a. (auch), dass der Arbeitnehmer angemessen Zeit hatte, zu den

…. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Schleswig-Holstein in Kiel mit Urteil vom 21.03.2018 – 3 Sa 398/17 – entschieden.

  • Danach kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Verdachtskündigung allein schon deshalb unwirksam sein, weil dem Arbeitnehmer keine angemessene Zeit gegeben wurde, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen wollen,

  • die nicht auf Tatsachen,
  • sondern auf einem Verdacht beruht,

dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun können, den betroffenen Arbeitnehmer aber

  • vorher zu den Vorwürfen anhören und
  • ihm dabei eine angemessene Zeit für die Antwort einräumen müssen.

Ist die vom Arbeitgeber gesetzte Frist zu kurz und

  • kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf einer zu kurzen Stellungnahmefrist,
  • ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt,

ist die Verdachtskündigung rechtsunwirksam (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Kiel vom 13.04.2018).

(Weitere) Neuigkeiten vom Dieselgate: OLG Hamm geht offensichtlich davon aus, dass Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. vom Kaufvertrag, auch ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, zurücktreten können.

In einem Fall, in dem

  • ein Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A 6 2.0 TDI erworben hatte,
  • in den vom Hersteller ein mit einer Manipulationssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut war und

der Käufer von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte, hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der mündlichen Berufungsverhandlung (Az.: 28 U 232/16) am 11.01.2018 zu erkennen gegeben, dass

  • die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beurteilen,
  • von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich macht (§ 440 Satz 1 BGB) und
  • auch von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) auszugehen sein könnte.

Das lässt darauf schließen, dass nach Ansicht des Senats, Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind bzw. waren,

die dem Verkäufer vorher keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben bzw. hatten (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.01.2018).

BGH entscheidet: Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

…. ist unwirksam.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen

  • Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in sechs Monaten
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Klauseln in von Vermietern verwendeten Formularverträgen, die

  • eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsehen oder
  • den Eintritt dieser Verjährung erschweren, beispielsweise dadurch, dass sie
    • für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abstellen,
    • sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende,

sind,

wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und

  • zwar auch dann, wenn gleichzeitig ebenfalls die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters nach § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr hat, somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann und
  • demgegenüber der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt wird, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2017 – Nr. 176/2017 –).

Was Mieter wissen und Vermieter beachten sollten, wenn wegen Mietzahlungsverzug

…. eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausgesprochen wurde.

Mit Beschluss vom 26.09.2017 – 67 S 166/17 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin darauf hingewiesen, dass, wenn ein Vermieter gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausspricht,

  • er damit konkludent auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist verzichtet und
  • eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung unwirksam ist, falls sie vor Fristablauf erklärt wird.

Denn, so das AG, mit einer (Ab-)Mahnung gebe der Vermieter, ohne dass es dabei auf das dafür maßgebliche Motiv ankommt, zu erkennen,

  • dass er das Vertragsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass er es nicht mehr fortsetzen könne und
  • deshalb sei es ihm im Falle einer solchen (Ab-)Mahnung auch verwehrt, zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausschließlich den der (Ab-)Mahnung zugrunde liegenden Sachverhalt heranzuziehen.

Wichtig zu wissen für Betreiber und Nutzer eines Internetforums

Mit Urteil vom 10.04.2017 – 102 C 297/16 – hat das Amtsgericht (AG) Kerpen entschieden, dass

  • ein Internet-Forennutzungsvertrag, der dadurch zustande kommt, dass der Nutzer sich in einem öffentlich „online“ gestellten Internetforum eines Betreibers „angemeldet“, der Forenbetreiber den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat und der Benutzer aufgrund dessen berechtigt ist, Beiträge im Forum des Betreibers zu posten und auch die im Übrigen dort angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung persönlicher Nachrichten zu nutzen, ein nicht typisiertes „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne von § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
  • dieses Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann,
    • gemäß § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen aus wichtigem Grund fristlos oder,
    • soweit nichts anderes vereinbart worden ist, vom Forenbetreiber ordentlich in entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und
  • vom Forenbetreiber gestellte Nutzungsbedingungen, die vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können wegen unangemessener Benachteiligung des Nutzers gemäß § 305, 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind.

OLG München entscheidet wann bei einem mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten

…. bzw. wann einem Käufer ein weiteres Zuwarten auf die Mängelbeseitigung nicht mehr zumutbar ist und der Verkäufer den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag (spätestens) hinnehmen muss.

Mit Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen,

  • dass ein Pkw, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und zwar unbeschadet der Frage des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt, wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des „…-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt,
  • dass der Käufer eines mit einer solchen „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugs – unbeschadet der Ankündigung des Herstellers kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen – vom Verkäufer nach § 439 Abs. 1 BGB Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Pkws verlangen und dem Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGB hierfür eine angemessene Frist setzen kann,
  • dass eine zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist von ca. 6 Wochen in einem solchen Fall zu kurz ist,
  • dass die Setzung einer (solchen) zu kurzen Frist zur Nacherfüllung allerdings nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt und

ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag jedenfalls dann berechtigt ist, wenn der Mangel nach einem Jahr (noch) nicht beseitigt ist, weil

  • die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW nicht länger als ein Jahr sein kann,
  • also einem Käufer danach ein weiteres Zuwarten auf die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.

Denn, so das OLG, Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen und eine Bindung des Käufers an den Kaufvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen,

  • zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten,
  • bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.