OLG München entscheidet wann bei einem mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten

OLG München entscheidet wann bei einem mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten

…. bzw. wann einem Käufer ein weiteres Zuwarten auf die Mängelbeseitigung nicht mehr zumutbar ist und der Verkäufer den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag (spätestens) hinnehmen muss.

Mit Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München darauf hingewiesen,

  • dass ein Pkw, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und zwar unbeschadet der Frage des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt, wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des „…-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt,
  • dass der Käufer eines mit einer solchen „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugs – unbeschadet der Ankündigung des Herstellers kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen – vom Verkäufer nach § 439 Abs. 1 BGB Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Pkws verlangen und dem Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGB hierfür eine angemessene Frist setzen kann,
  • dass eine zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist von ca. 6 Wochen in einem solchen Fall zu kurz ist,
  • dass die Setzung einer (solchen) zu kurzen Frist zur Nacherfüllung allerdings nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt und

ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag jedenfalls dann berechtigt ist, wenn der Mangel nach einem Jahr (noch) nicht beseitigt ist, weil

  • die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW nicht länger als ein Jahr sein kann,
  • also einem Käufer danach ein weiteres Zuwarten auf die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.

Denn, so das OLG, Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen und eine Bindung des Käufers an den Kaufvertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen,

  • zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten,
  • bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.

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