Tag Gemeinschaft

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

Was Wohnungseigentümer, die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 254/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, 

  • der Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft oder
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld tilgt

oder

  • an Stelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, 
    • selbst Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und 
    • die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt,

Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, 

  • von der Wohnungseigentümergemeinschaft (dem Verband), 
  • nicht jedoch (anteilig unmittelbar) von den anderen Wohnungseigentümern

und dass dies auch gilt 

  • in einer (zerstrittenen) Zweier-Gemeinschaft, 
  • in der ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • in der wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 –).

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer der eine Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, für die Wohnungseigentümerschaft tätig wird, weshalb auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis zu erfolgen hat,
  • diese Überlegungen in gleicher Weise gelten, wenn ein Wohnungseigentümer nicht Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft tilgt, sondern an ihrer Stelle selbst die Verträge mit Dritten (z.B. mit Versorgern und Versicherern) schließt und die hierauf beruhenden Zahlungsansprüche tilgt, um eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten, weil 
    • auch insoweit der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird, so dass insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind 

und 

  • für solche Verbindlichkeiten des Verbands, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten), der einzelne Wohnungseigentümer auch nicht aus der wohnungseigentumsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG aF bzw. seit dem 01.12.2020 des § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17 –). 

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben. 

Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer 

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder 
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld 

aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar 

  • von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen 

verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft 

  • lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,  
  • für die ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind 

oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll

  • für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder 
  • während dieses Zeitraums fällig gewordenen 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch 

  • in einer Zweiergemeinschaft 

nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,    

  • falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,

im Streitfall 

  • der Verband in Anspruch genommen, 
  • also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt 

und sollte  

  • ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw. 
  • eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein, 

eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss. 

Wichtige Info für alle Wohnungseigentümer und Verwalter: Reform des Wohnungseigentumsgesetzes tritt in Kraft

Am 01.12.2020 tritt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft.

Wichtige Neuerungen sind u.a.:

Jeder Wohnungseigentümer hat künftig im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihm 

  • auf seine Kosten 

die Durchführung angemessener baulicher Veränderungen gestattet werden, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 
  • dem Einbruchsschutz und 
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität 

dienen (§§ 20 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 WEMoG),

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),

  • beispielsweise insbesondere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen bzw. die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen,

oder die Gestattung baulicher Veränderungen können künftig,

  • ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt,

mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEMoG), wobei allerdings die Kosten hierfür alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEMoG), 

  • auch die, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, 

nur dann zu tragen haben, wenn 

  • die bauliche Veränderung mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sowie 
  • der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und 
  • nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist 

oder

  • deren Kosten sich innerhalb einer angemessenen Zeit amortisieren (§ 20 Abs. 2 WEMoG).

Jeder Wohnungseigentümer kann künftig die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEMoG verlangen, wobei allerdings in kleineren Anlagen, 

  • die aus weniger als neun Sondereigentumsrechten bestehen und 
  • für die ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde, 

die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann erfolgen muss, wenn dies 

  • ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) 

verlangt (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4 WEMoG). 

Ferner kann künftig jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlage verlangen (§ 18 Abs. 4 WEMoG).

Der Verwalter ist künftig gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • sofern die Wohnungseigentümer seine Rechte und Pflichten durch Beschluss nicht einschränken oder erweitern (beispielsweise durch Wertgrenzen oder einem Maßnahmekatalog), 

berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

  • untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  • zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 WEMoG).

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter künftig einen,

  • allen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellenden, 

Vermögensbericht erstellen, der zu enthalten hat,

  • die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, die den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhält (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEMoG) sowie
  • eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEMoG).

Im Außenverhältnis besitzt der Verwalter künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • bei Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG).

Der Verwalter kann künftig von den Wohnungseigentümern jederzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, abberufen werden.

  • Der Vertrag mit ihm endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEMoG).

Künftig 

  • beträgt die Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEMoG),
  • ist die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlussfähig und
  • kann es Wohnungseigentümern durch Beschluss ermöglicht werden, online an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEMoG).

Träger der gesamten Verwaltung ist nach dem WEMoG die durch ihre Organe,  

  • Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan (§ 23 WEMoG) und 
  • Verwalter als Vertretungsorgan (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG), 

handelnde Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gegen sie 

  • und nicht mehr gegen die einzelnen Eigentümer 

sind deswegen auch künftig Beschlussanfechtungs- und Beschlussnichtigkeitsklagen von Wohnungseigentümern zu richten (§ 44 Abs. 2 WEMoG).

Wichtige Info für Wohnungseigentümer und Verwalter: Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz kommt

Am 17.09.2020 hat der Deutsche Bundestag den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten 

mit dem das Wohnungseigentumsgesetz

  • voraussichtlich mit Wirkung vom 01.12.2020

  an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst werden soll.  

Wichtige Neuerungen werden u.a. sein:

Jeder Wohnungseigentümer hat künftig im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass auf seine Kosten angemessene bauliche Veränderungen durchgeführt werden, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 
  • dem Einbruchsschutz und 
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität 

dienen (§§ 20 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 WEMoG),

Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),

  • beispielsweise insbesondere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen bzw. die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen,

oder die Gestattung baulicher Veränderungen können künftig,

  • ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt,

mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEMoG), wobei allerdings die Kosten hierfür alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEMoG), 

  • auch die, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, 

nur dann zu tragen haben, wenn 

  • die bauliche Veränderung mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sowie 
  • der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und 
  • nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist 

oder

  • deren Kosten sich innerhalb einer angemessenen Zeit amortisieren (§ 20 Abs. 2 WEMoG).

Jeder Wohnungseigentümer kann künftig die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEMoG verlangen, wobei allerdings in kleineren Anlagen, 

  • die aus weniger als neun Sondereigentumsrechten bestehen und 
  • für die ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde, 

die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann erfolgen muss, wenn dies 

  • ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen) 

verlangt (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4 WEMoG). 

Ferner kann künftig jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlage verlangen (§ 18 Abs. 4 WEMoG).

Der Verwalter ist künftig gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • sofern die Wohnungseigentümer seine Rechte und Pflichten durch Beschluss nicht einschränken oder erweitern (beispielsweise durch Wertgrenzen oder einem Maßnahmekatalog), 

berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

  • untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
  • zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 WEMoG).

Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter künftig einen,

  • allen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellenden, 

Vermögensbericht erstellen, der zu enthalten hat,

  • die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, die den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhält (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEMoG) sowie
  • eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEMoG).

Im Außenverhältnis besitzt der Verwalter künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • bei Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG).

Der Verwalter kann künftig von den Wohnungseigentümern jederzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, abberufen werden.
Der Vertrag mit ihm endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEMoG).

Künftig beträgt die Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEMoG),
ist die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlussfähig und
kann es Wohnungseigentümern durch Beschluss ermöglicht werden, online an der Wohnungseigentümerversammlungteilzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEMoG).

Träger der gesamten Verwaltung ist nach dem WEMoG die durch ihre Organe,  

  • Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan (§ 23 WEMoG) und 
  • Verwalter als Vertretungsorgan (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG), 

handelnde Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Gegen sie 

  • und nicht mehr gegen die einzelnen Eigentümer 

sind deswegen auch künftig Beschlussanfechtungs- und Beschlussnichtigkeitsklagen von Wohnungseigentümern zu richten (§ 44 Abs. 2 WEMoG).

Was bei von Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführten baulichen Veränderungen

…. des gemeinschaftlichen Eigentums

  • die anderen Wohnungseigentümer und/oder
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft

unternehmen können.

Da die einzelnen Wohnungseigentümer Inhaber

  • der sich aus ihrem Miteigentum an dem Grundstück ergebenden Rechte sowie
  • der Ansprüche, die sich aus Störungen des Miteigentums ergeben,

sind, können sie solche Ansprüche, insbesondere also auch Ansprüche auf

  • Beseitigung von rechtswidrig herbeigeführten baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und
  • Wiederherstellung des vorherigen Zustands gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

selbst, ggf. auch klageweise, geltend machen, solange

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche nicht durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen,
    • d.h. durch einen solchen Beschluss ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet hat und
    • der Beschluss weder nichtig, noch rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (dazu wann ein solcher Beschluss nichtig sein kann vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 328/17 –).

Ist der Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB verjährt,

  • können die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen,

eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • auf Kosten aller Wohnungseigentümer

zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen.

  • Befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG bzw. § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG analog bei Sondernutzungsflächen, verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.

Falls die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung

  • der rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer

nicht beschließt, bleibt einem Wohnungseigentümer,

  • der den ihm zustehenden Beseitigungsanspruch der rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB, wegen eingetretener Verjährung, nicht (mehr) erfolgversprechend durchsetzen kann,
  • aber erreichen will, dass die rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (durch die Wohnungseigentümergemeinschaft) beseitigt wird,

nur die Möglichkeit Beschlussersetzungsklage zu erheben.

Erfolg hat eine solche Beschlussersetzungsklage allerdings nur dann, wenn

  • allein die Beseitigung und Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustands ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und
  • hierauf gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch besteht,

wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, weil

  • es je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, von der Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten abzusehen (BGH, Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 149/18 –).

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt

  • auch in einer Zweierwohnungseigentümergemeinschaft sowie
  • bei einer von einem Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Inanspruchnahme (Gebrauch) des gemeinschaftlichen Eigentums.

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann ein Beschluss, mit dem dem Verwalter Entlastung erteilt wird, im Widerspruch

…. zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung steht und deswegen anfechtbar ist.

„Entlastung“ ist die dem Vereins- und Gesellschaftsrecht entstammende,

  • im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht normierte,

durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgende Billigung der zurückliegenden Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum

  • als dem Gesetz, den Vereinbarungen und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und
  • als zweckmäßig,

Zugleich wird dem Verwalter hierdurch für die zukünftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen ausgesprochen.

Ein Entlastungsbeschluss kann in der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, das

Demzufolge steht,

  • sofern nicht aus besonderen Gründen für die Wohnungseigentümer Anlass besteht, auf solche mögliche Ansprüche zu verzichten,

ein mehrheitlich gefasster Entlastungsbeschluss dann im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn

  • Ersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen können,
  • etwa bei einer objektiven Pflichtverletzung des Verwalters oder einer nicht vollständigen Erfüllung seiner Pflichten.

Ob dem Verwalter

  • daran ein Verschulden trifft oder
  • den Wohnungseigentümern dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

ist in diesem Zusammenhang unerheblich und ggf. (erst) in einem Schadensersatzprozess zu klären.

Übrigens:
Darin, dass der Verwalter von der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse durchführt, ist ein Pflichtenverstoß

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Teilungserklärung die Nutzung von Räumen im EG als Laden erlaubt, dort

…. aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird.

Mit Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass, wenn die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft erlaubt,

  • dass Räume und Flächen im Erdgeschoss (EG) als Laden genutzt werden dürfen,

dies nicht (auch) die Erlaubnis zum Betrieb eines Eiscafés beinhaltet.

Vielmehr können, wenn in solchen Räumen ein Eiscafé betrieben wird, Wohnungseigentümer,

  • sofern und solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsausübung nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht,

nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,

  • von dem Eigentümer der Räume, sofern dieser das Eiscafé selbst betreibt,
  • als auch, sofern das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird, unmittelbar von dem Mieter,

den Betrieb des Eiscafés zu unterlassen sowie

  • in dem Fall, dass das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird,

von dem Eigentümer,

  • dass er auf die Einstellung des gastronomischen Betriebs durch seinen Mieter hinwirkt.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Laden nicht einem Eiscafé vergleichbar ist,

  • weil in einem Eiscafé, im Gegensatz zu einem Laden, die Möglichkeit besteht die gekauften Speisen an Ort und Stelle zu verzehren sowie
  • Kunden zum zumindest kurzweiligen Verweilen Sitzmöglichkeiten eröffnet werden

und die Nutzung der Räume und Flächen auch mehr stört, als eine Nutzung als Laden,

Grundsicherung beziehende schwer Lungenkranke können gegen das Sozialamt Anspruch auf Zuschuss für den Kauf eines

…. Gebrauchtwagens haben, wenn

  • sie wegen ständig benötigter Flüssigsauerstoff ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen müssen,
  • sie bisher mit ihrem Pkw in größerem Umfang ihre zahlreichen weit entfernt lebenden Verwandten und Freunde besucht haben und
  • sie dazu nun deshalb nicht mehr in der Lage sind, weil
    • ihr Fahrzeug verschrottet werden musste,
    • ihnen, wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes sowie angesichts der Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause, auch eines Zusatztanks, die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann und
    • Behindertenfahrdienste nicht zur Verfügung stehen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Bescheid vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16 – entschieden.

Danach gehört die Möglichkeit seine Verwandte und Freunde auch weiterhin besuchen zu können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist das Sozialamt vom SG zur Zahlung eines Zuschusses von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim vom 07.08.2018).

Wohnungseigentümer sollten wissen, zu welchen Zwecken sie ihre Wohnung nutzen dürfen, was die Rechtsfolgen

…. einer zweckwidrigen Nutzung sein können und wie sie unter Umständen eine Änderung der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten ihres Sondereigentums erreichen können.

Wie ein im Sondereigentum stehender Gebäudeteil,

  • also beispielweise eine Eigentumswohnung,

von dem Wohnungseigentümer genutzt werden darf,

  • nur zu Wohn- oder/und auch zu anderen, (bestimmten) beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken,

ergibt sich aus der, bei der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung, die im nachhinein,

  • vom Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) abgesehen,

nur durch eine mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer getroffene Vereinbarung geändert werden kann.

Nutzt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum, also beispielweise seine Eigentumswohnung,

  • nicht entsprechend den bestehenden Vereinbarungen, sondern zweckwidrig und
  • stört die nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise mehr als die vorgesehene Nutzung,

kann jeder der anderen Wohnungseigentümer Unterlassung

  • sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG,
  • als auch aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen Eigentumsbeeinträchtigung,

verlangen,

Übrigens:
Ist es wegen der entgegenstehenden Vereinbarungen einem Wohnungseigentümer danach verwehrt, sein Sondereigentum bzw. seine Wohnung so wie von ihm gewünscht zu nutzen, hat der die Möglichkeit

  • nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung der bestehenden Vereinbarungen zu verlangen,
  • sofern schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Norm vorliegen.

Dieser Anpassungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG muss allerdings

  • zunächst im Wege der Klage durchgesetzt werden und
  • kann nicht gegen einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden.

Bis zum Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils müssen

  • die bis dahin geltenden Vereinbarungen beachtet werden und

Nutzungen, die den darin vereinbarten Zweckbestimmungen widersprechen, unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2018 – V ZR 307/16 – sowie Pressemitteilung des BGH vom 23.03.2018).