Am 01.12.2020 tritt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft.
Wichtige Neuerungen sind u.a.:
Jeder Wohnungseigentümer hat künftig im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihm
die Durchführung angemessener baulicher Veränderungen gestattet werden, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen (§§ 20 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 WEMoG),
Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen),
- beispielsweise insbesondere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen bzw. die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen,
oder die Gestattung baulicher Veränderungen können künftig,
- ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt,
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEMoG), wobei allerdings die Kosten hierfür alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEMoG),
- auch die, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben,
nur dann zu tragen haben, wenn
- die bauliche Veränderung mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sowie
- der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und
- nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist
oder
- deren Kosten sich innerhalb einer angemessenen Zeit amortisieren (§ 20 Abs. 2 WEMoG).
Jeder Wohnungseigentümer kann künftig die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEMoG verlangen, wobei allerdings in kleineren Anlagen,
- die aus weniger als neun Sondereigentumsrechten bestehen und
- für die ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde,
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nur dann erfolgen muss, wenn dies
- ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach Köpfen)
verlangt (§§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 6, 48 Abs. 4 WEMoG).
Ferner kann künftig jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlage verlangen (§ 18 Abs. 4 WEMoG).
Der Verwalter ist künftig gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- sofern die Wohnungseigentümer seine Rechte und Pflichten durch Beschluss nicht einschränken oder erweitern (beispielsweise durch Wertgrenzen oder einem Maßnahmekatalog),
berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 WEMoG).
Nach Ablauf eines Kalenderjahres muss der Verwalter künftig einen,
- allen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellenden,
Vermögensbericht erstellen, der zu enthalten hat,
- die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, die den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhält (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEMoG) sowie
- eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens (§ 28 Abs. 4 WEMoG).
Im Außenverhältnis besitzt der Verwalter künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- bei Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG).
Der Verwalter kann künftig von den Wohnungseigentümern jederzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, abberufen werden.
- Der Vertrag mit ihm endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEMoG).
Künftig
- beträgt die Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEMoG),
- ist die Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlussfähig und
- kann es Wohnungseigentümern durch Beschluss ermöglicht werden, online an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEMoG).
Träger der gesamten Verwaltung ist nach dem WEMoG die durch ihre Organe,
- Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan (§ 23 WEMoG) und
- Verwalter als Vertretungsorgan (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEMoG),
handelnde Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Gegen sie
- und nicht mehr gegen die einzelnen Eigentümer
sind deswegen auch künftig Beschlussanfechtungs- und Beschlussnichtigkeitsklagen von Wohnungseigentümern zu richten (§ 44 Abs. 2 WEMoG).
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