Der Bundesgerichtshof (BGH), der dies in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen hat, hat mit Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZB 97/12 – entschieden, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann.
Danach sind Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus.
Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden sind. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen.
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung werden allein durch § 309 InsO geregelt. Danach kommt eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat (§ 309 Abs. 1 S. 1 InsO).
Die Entscheidung, ob eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans möglich ist oder dieser von vornherein abgelehnt wird, obliegt den Gläubigern und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren.
Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan ab, ist eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen.
Stimmen sie mehrheitlich dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere Voraussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan genügen muss.
Der Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, denen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 S. 1 InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird.
Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen.
Der von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung, wonach die Vorlage von Nullplänen oder Fast-Nullpänen zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO aber unzulässig sein soll, weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne, folgt der BGH nicht.
Aus dem Gesetz sind nämlich entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs- oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass es während eines bestimmten Zeitraums, der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt, ist nach seiner Ansicht aus dem Gesetz heraus nicht zu begründen.
Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 309 InsO (BT-Drucks. 12/7302 S. 192 zu § 357f EInsO) soll durch die Vorschrift die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, und es soll vermieden werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfungen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es Sache der Gläubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen, welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen.
Würde man über die Regelung des § 309 InsO hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. HS InsO, nach der im Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die Ersetzung der Zustimmung als wichtiges Instrument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gerichtsentlastung bliebe wirkungslos, weil entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung einbezogen werden müsste.
Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger Entwicklungsmöglichkeiten findet deshalb nicht statt.
Künftige Veränderungen sind nur dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar und von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind.
So kann etwa der bevorstehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönlichen Verhältnisse – beispielsweise die Geburt eines Kindes – Veranlassung geben, dies in die Entscheidung, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes glaubhaft gemacht ist.
Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen dagegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Klauseln, denen keine absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt.
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