Wann sind Zahlungen in einem Arbeitsverhältnis unentgeltlich und nach § 134 InsO anfechtbar?

Wann sind Zahlungen in einem Arbeitsverhältnis unentgeltlich und nach § 134 InsO anfechtbar?

Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Zahlungen können, wenn einer der in §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) aufgeführten Tatbestände vorliegt, vom Insolvenzverwalter angefochten und auf diese Weise rückgängig gemacht werden.
So sind beispielsweise in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte

  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners,
  • also etwa Zahlungen des Schuldners, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht,

 

nach § 134 Abs. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar.

Darauf hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Insolvenzverwalter von der beklagten Ehefrau des Schuldners, über dessen Vermögen auf Antrag vom 09.10.2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, die Rückzahlung des ihr vom Schuldner zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro mit der Begründung begehrt hatte,

 

der Klage stattgegeben,

  • weil die im Betrieb ihres Ehemanns seit September 2003 angestellte beklagte Ehefrau des Schuldners, nach der Trennung der Eheleute ab Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt worden war und fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung erhalten hatte.

 

Wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat,

  • sind Entgeltzahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, grundsätzlich zwar auch dann entgeltlich, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen, weil der Arbeitgeber dann mit derartigen Zahlungen gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht erfüllt,
  • jedoch sind Entgeltzahlungen dann unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn ein Arbeitnehmer, wie hier die Beklagte, trotz vorhandener Arbeit von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist, weil in einem solchen Fall durch die Freistellung der Inhalt des Arbeitsverhältnisses dahingehend geändert wird, dass der Arbeitnehmer für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen muss.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 17.12.2015 – 65/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwann-sind-zahlungen-in-einem-arbeitsverhaltnis-unentgeltlich-und-nach-%25c2%25a7-134-inso-anfechtbar%2F">logged in</a> to post a comment