Bank muss nach sogenannter Vorsatzanfechtung freiwillige Leistungen eines Schuldners an Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Bank muss nach sogenannter Vorsatzanfechtung freiwillige Leistungen eines Schuldners an Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen.
Ist eine Anfechtung erfolgreich und müssen infolge dessen Rückzahlungen geleistet werden erhöht sich dadurch die Insolvenzmasse und es profitieren alle Gläubiger des Schuldners entsprechend ihrer Quoten im Insolvenzverfahren.
Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Zahlungen des Schuldners angefochten werden, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Gläubiger im Zeitpunkt der Handlung diesen Vorsatz kannte.

Aufgrund einer solchen sog. Vorsatzanfechtung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 16.10.2014 – 1 U 9/14 – eine Bank zur Rückzahlung von mehr als 8.000 € verpflichtet.

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Schuldner, bei dem bereits seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit drohte, vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Einsetzung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht, auf Druck einer Bank an diese in den Jahren 2006 bis 2010 unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers Kreditrückzahlungen in Höhe von insgesamt 8.640 € geleistet, nachdem von der Bank der Kontokorrentkredit des Schuldners im Jahr 2005 gekündigt worden war und sie sich den Bemühungen des Schuldners zur Bewilligung weiterer Kreditmittel zur Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten verweigert hatte.

Die 8.640 € muss die Bank jetzt an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg zeigte sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Schuldner mit den Zahlungen an die Bank seine übrigen Gläubiger habe benachteiligen wollen.

  • Denn der Schuldner habe gewusst, dass er seine Schulden nicht vollständig wird begleichen können und nur an die Bank gezahlt, weil diese Druck auf ihn ausgeübt hätte. Andere Gläubiger erhielten hingegen kein Geld.

Die Bank wiederum habe Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner mit der Rückzahlung an sie die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte.

  • Zwar wird ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, zunächst nicht wissen können wie es um das Vermögen des Schuldners im Übrigen bestellt ist.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll jedoch eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung dann regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden.
    Hier hatte die Bank den Kontokorrentkredit des Schuldners bereits im Jahr 2005 gekündigt und sich danach den Bemühungen des Schuldners zur Bewilligung weiterer Kreditmittel zur Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten verweigert. Ferner hatte ein Vollstreckungsversuch wegen einer Forderung von 12.000 € im Jahr 2006 lediglich zu einer Zahlung von knapp 350 € geführt.
    Danach musste es sich der Bank aufdrängen, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit drohte und weitere Gläubiger vorhanden waren.

Die von der Bank vertretene Ansicht, die Verbindlichkeiten seien durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt worden und müssten deshalb nicht zurückgezahlt werden, teilte der Senat nicht.
Nur im Falle der Zwangsvollstreckung sei eine Anfechtung nicht möglich. Vorliegend habe der Schuldner die Zahlungen aber freiwillig geleistet. Der Gerichtsvollzieher habe die Ratenzahlung lediglich vermittelt und nicht vollstreckt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23.10.2014 mitgeteilt.

 


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