Insolvenzrecht – keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Insolvenzrecht – keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Dieses, während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot, gilt auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZB 275/10 – entschieden und damit eine bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt.
Die Entscheidung ist u. a. damit begründet worden, dass die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO Bestandteil der Zwangsvollstreckung ist, die nur angeordnet werden darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

 

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