Tag Nutzungen

Dieselgate: OLG München verurteilt die VW AG dazu, den Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen.

Die VW AG ist mit der Begründung, dass sie

  • aus Gewinnmaximierungsgründen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasteuerung in den Verkehr gebracht,
  • die Käufer dieser Fahrzeuge darüber getäuscht und
  • dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat,

von der 21. Zivilkammer des Oberlandesgerichts (OLG) München am 06.04.2020 – 21 U 4179/18, 21 U 4851/19, 21 U 3039/19 – verurteilt worden, den Käufern

  • eines PKW Golf Plus Life TDI,
  • eines PKW VW Amarok sowie
  • eines Pkw VW Golf VI

deren Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden waren, die jeweils gezahlten Kaufpreise,

  • abzüglich einer nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Entschädigung für die gezogenen Nutzungen,

zu erstatten, Zug um Zug gegen

  • Herausgabe des Fahrzeugs.

Dieselgate: Erneut entscheiden zwei Oberlandesgerichte, dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss.

Entschieden worden ist das nunmehr auch,

sowie

  • von dem 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 – in einem Fall, in dem
    • der Kläger bei einem Händler zu einem Preis von 24.400 Euro einen gebrauchten VW Tiguan erworben hatte,
    • der von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war.

Die Kläger,

  • deren Fahrzeuge, wegen der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) mittels eines ein Software-Updates technisch überarbeitet werden mussten,
  • weil ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden wäre,

können danach von der VW AG,

  • gegen Übereignung und Herausgabe des gekauften Fahrzeuges,

die Erstattung des Kaufpreises verlangen,

  • allerdings unter Abzug der von den Fahrzeugkäufern gezogenen Nutzungen, die ermittelt werden, indem
    • der Bruttokaufpreis durch die unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs dividiert und
    • das Ergebnis dann mit der Anzahl der Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, multipliziert wird.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Jetzt hat auch das OLG Oldenburg entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

…. der Käuferin eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten, vom Abgasskandal betroffenen, Fahrzeuges den Kaufpreis,

  • zuzüglich Zinsen für die Zeit ab Vertragsschluss,

erstatten muss,

  • allerdings unter Vornahme eines Abzugs pro gefahrenen Kilometer.

Mit Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Käuferin 2014 zum Preis von rund 16.000 Euro einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel erworben hatte, in dem

  • der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut

und

  • nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt

worden war, entschieden, dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Käuferin hat danach,

  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs,

Anspruch auf

  • Erstattung des Kaufpreises,

zuzüglich

  • Zinsen auf den Kaufpreis für die Zeit ab Vertragsschluss (§ 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • da die Käuferin ihr für das Auto ausgegebene Geld nicht habe anderweitig nutzen können,

allerdings muss sie sich

  • die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, d.h.,
    • es wird, da die Käuferin das Fahrzeug tatsächlich genutzt und davon profitiert hat, für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Der Ansicht, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind auch,