Dieselgate: LG Düsseldorf ist der Ansicht, dass bei vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen das

…. Aufspielen des Software-Updates nicht ausreicht.

Mit Urteil vom 31.07.2019 – 7 O 166/18 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem bei einem vom sog. „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen VW Tiguan 2.0 TDI, nach dem Fahrzeugverkauf an einem Käufer,

  • das von der VW AG entwickelte und mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate aufgespielt worden war,

festgestellt, dass das Update dergestalt programmiert wurde, dass

  • die Abgasreinigung (nunmehr) nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius funktioniert,
    • also bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius keine Abgasreinigung stattfindet
  • und außerdem die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 m ausgeschaltet wird.

Dieses die Abgasreinigung einschränkende „Thermofenster“ stellt nach Auffassung der Kammer,

  • unabhängig davon,
    • dass das Aufspielen des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt war und
    • ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden,

eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften dar,

  • über deren einschränkende Wirkungen bei der Abgasreinigung die VW AG den Fahrzeugkäufer (ebenfalls) hätte informieren müssen.

Da weder dies geschehen, noch eine Aufklärung über die zuvor vorhandene unzulässige Abschaltvorrichtung erfolgt war, hat die Kammer die VW AG,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugkäufer den Fahrzeugkaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und
  • das Fahrzeug zurück zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf).

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge die Schadensersatzpflicht

…. des Motorherstellers feststellen lassen können und der Motorhersteller sich gegen den schlüssigen Klagevortrag zum subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • dass u.a. der damalige Vorstandsvorsitzende des Motorenherstellers frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

nicht lediglich damit verteidigen kann, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass

  • Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der beanstandeten Software beteiligt waren oder
  • die Entwicklung oder Verwendung seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.

Mit Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer (im Folgenden: Kläger),

  • der von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,
  • in dessen Dieselmotor des Typs EA 189 von der Motorherstellerin, der Volkswagen AG (im Folgenden: Beklagte), eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert worden war,

von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte,

  • die er durch den Abschluss des Kaufvertrages über das somit nicht den gesetzlichen Vorschriften Fahrzeug erlitten hat,

entschieden, dass der von dem Kläger gestellte Klageantrag,

  • „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Skoda Octavia 2,0 TDI, FIN: … verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom … gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt“,

zulässig und

  • wegen der sittenwidrigen und zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog führenden unternehmerischen Strategieentscheidung der Beklagten,
    • einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen und
    • diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr zu bringen,

begründet ist.

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags hat das OLG ausgeführt,

  • dass der Antrag durch die konkrete Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden schädigenden Ereignisses den Anforderungen des § 253 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt, da eine noch nähere Bezeichnung dem Kläger als technischem Laien weder möglich noch zumutbar ist,
  • dass der Kläger für diesen Feststellungsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat, weil ein Kläger seine Klage dann nicht in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten muss, sondern in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann, wenn – wie hier –
    • im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden,
    • allerdings die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sondern die Entstehung noch weiteren Schadens sehr wahrscheinlich ist, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution ebenfalls von dem Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann,
      • wie künftig noch anfallende der Erhaltung oder Wiederherstellung dienende Aufwendungen (z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen).

und

  • dass es auf die Frage, ob nach Erhebung der Klage sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden – auch im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung des in Streit stehenden Fahrzeugs – entstanden und bezifferbar geworden sind, nicht ankommt, weil eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten.

Übrigens:
Hingewiesen hat das OLG in den Entscheidungsgründen ferner ausdrücklich darauf, dass, wenn sich eine beklagte Motorenherstellerin gegen schlüssigen Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB, nämlich,

  • dass (u.a.) der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, … , frühzeitig Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung sowie von dem Eintritt eines kausalen Schadens bei den Käufern hierdurch gehabt und sämtliche, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt habe,

lediglich damit verteidigt, dass

  • „nach dem aktuellen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktien-rechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten“,

darin ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO liegt, was dazu führt, dass

  • der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt

und es dann demzufolge

  • weder auf die im Ergebnis allerdings zu bejahende Frage, ob die Beklagte einer sekundären Darlegungslast nachzukommen hat,
  • noch auf die zu verneinende Frage ankommt, ob dieser genügt worden ist.

Dieselgate: OLG Karlsruhe stellt fest, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge

…. von dem Motorhersteller Schadensersatz verlangen können.

Mit Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,

  • in den ein von der Volkswagen AG (VW AG) hergestellter und
  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Dieselmotor eingebaut war,

festgestellt, dass die VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

verpflichtet ist, dem Fahrzeugkäufer den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fahrzeugkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.

Das Verhalten der VW AG ist danach wegen

  • der Tragweite der Entscheidung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu installieren,
  • der Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • der in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

als sittenwidrig zu beurteilen.

Auch hat der Senat, wie er weiter ausführte, seiner Entscheidung die Behauptung des Fahrzeugkäufers,

  • die Leitungsebene der VW AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen,

trotz des einschränkenden Bestreitens seitens der VW AG,

  • dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen,

zugrunde gelegt, da

  • angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit seit Bekanntwerden des Abgasskandals,

ein derart eingeschränktes Bestreiten prozessual nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019)

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, deren Fahrzeuge, wegen des Vorwurfs

…. der illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation, von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen sind.

Käufer von Mercedes Benz Modellen mit Dieselmotoren können von der Daimler AG,

  • wenn von dieser das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EG VO 715/2007)
  • zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx)in Prüfungssituationenausgestattet worden ist,

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

Ersatz des Schadens verlangen,

  • den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben.

Das haben (u.a. bereits) entschieden,

sowie

und die Daimler AG,

  • wegen der in den Fahrzeugen zur Abgasmanipulation verbauten illegalen Abschaltvorrichtung,

dazu verurteilt,

  • gegen Übereignung der Fahrzeuge

den Käufern u.a. den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Das KBA hat laut Medienberichten am Freitag, 21.06.2019, wegen Einsatzes einer illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation,einen amtlichen Rückruf

  • von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der Euro-5-Abgasnorm

angeordnet und möchte, wegen angeblicher Abgasmanipulationen auch bei anderen Modellen, seine Ermittlungen noch ausweiten.

Gegen die VW AG waren,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • infolge Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes in Prüfungssituationen,

von Fahrzeugkäufern auch schon bei Oberlandesgerichten (OLG) erfolgreich.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – haben das OLG Koblenz und mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – das OLG Köln entschieden,

  • dass die Fahrzeugkäufer von der VW AG Ersatz des Schadens verlangen können, den sie durch den Kauf ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben

und das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – in einem Fall,

  • in dem die VW AG vom LG verurteilt worden war, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges und
  • Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte,

darauf hingewiesen, dass

  • dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB gegen die VW AG zustehen dürften.

Dieselgate: OLG Koblenz verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers

…. eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG den Käufern von Fahrzeugen,

  • deren Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind,

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Danach

  • hat die Volkswagen AG dadurch, dass sie Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist,
  • ist das Vorgehen der Volkswagen AG, angesichts dessen, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung gezielt getäuscht worden sind, sittenwidrig,
  • aufgrund der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten

und

  • muss diese Kenntnis sich die Volkswagen AG zurechnen lassen.

Die Fahrzeugkäufer erhalten nach der Entscheidung des OLG als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis erstattet,

allerdings abzüglich

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 23 O 220/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn in einem PKW Daimler Typ Mercedes – wie es vorliegend in einem ML 250 Bluetec 4Matic der Fall war –

  • die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzte Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 darstellt,

  • dabei unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert,
  • eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,
  • eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft, nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist,
  • für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast trifft,

dass, wenn darüber hinaus, wie auch bei dem obigen Fahrzeug,

  • während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt wird, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und
  • die konkrete Softwareprogrammierung beinhaltet, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht,

es sich dabei ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 handelt und entschieden, dass

  • dem Käufer eines mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeugs gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz des durch den Erwerb des Fahrzeugs erlittenen Schadens zusteht,
  • der sowohl auf § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“) kann.

Bezüglich der Kenntnis des Vorstands des Motorhersteller vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung obliegt danach dem Motorhersteller eine sekundäre Darlegungslast, mit der Folge,

  • dass der Hersteller sich zum einen nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann,
  • sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern sowie
  • hierfür in zumutbarem Umfang Nachforschungen anstellen sowie konkret mitteilen muss, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat

und

  • dass, falls er dem nicht genügt, der diesbezügliche Vortrag des Käufers im Schadensersatzprozess als zugestanden (§ 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)) gilt.

Übrigens:
Dass auch bei bestimmten anderen Mercedes Diesel Fahrzeugen, nämlich solchen

  • vom Typ C 250 D,
  • vom Typ E 250 CDI sowie
  • vomTyp C 200d

eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde und deswegen Käufer solcher Fahrzeuge von der Daimler AG, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen können, hat das LG Stuttgart mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – entschieden.

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Köln muss die VW-AG den Käufern nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Kaufpreis

…. wegen Entziehung infolge Veranlassung zur Zahlung

  • nicht erst ab Erhebung der Klage, sondern

nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • schon vorher,
  • möglicherweise im Einzelfall sogar ab Kaufdatum,

verzinsen.

Mit Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, 1 0138/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Diesel-Fahrzeuge, die die Messung von Stickoxiden auf Prüfständen beeinflusste,

  • die Fahrzeuge einen gravierenden Mangel aufwiesen,
  • der von der VW-AG bewusst herbeigeführt und
  • sodann vor staatlichen Stellen verschleiert worden ist, um zum Zwecke der Gewinnerzielung in großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders umweltfreundlich gelten und beworben werden sollten,

dass die VW-AG die Fahrzeugkäufer dadurch vorsätzlich geschädigt hat, deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Fahrzeugkäufern auf Schadensersatz haftet und

In solchen Fällen sollen Käufer von vom Abgasskandal betroffener Diesel-Fahrzeuge danach

  • nicht nur den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, ersetzt verlangen können,
  • sondern – und das ist neu – auch in entsprechender Anwendung des § 849 BGB den sogenannten Deliktszins.

Denn nachdem die VW-AG die Käufer durch Täuschung über die Abschaltvorrichtung zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst und ihnen so die Summe „entzogen“ habe, müssten die Käufer dafür auch Zinsen erhalten (Quelle: LTO Legal Tribune Daily vom 13.05.2019).

Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so u.a. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach wurden in solchen Fällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller,

  • um behördliche Zulassungsprüfungen zu manipulieren, Autos kostengünstiger/attraktiver in den Verkehr zu bringen und Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit zu machen,

Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sowie in Fahrzeugmodelle, die in den Verkehr gebracht werden sollten, verbaut und die Käufer dieser Fahrzeuge,

  • die davon ausgingen, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – die Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen – ohne Manipulation – durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,

darüber bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht, war dieses dem Motorenhersteller zuzurechnendes Handeln sittenwidrig sowie diese dem Motorenhersteller zuzurechnende Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss und führte,

  • weil die Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem Auto, das beim Erwerb „nicht vorschriftsmäßig“ war und mit einem Nutzungsverbot belegt werden kann, nicht gegeben ist,

zu einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden bei den Fahrzeugkäufern in Höhe des gezahlten Kaufpreises,

  • wobei diesen Schaden ein Software-Update nicht entfallen lässt.

Dieselgate: Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge können von dem Fahrzeughersteller

…. auch die Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 27.02.2019 – 15 O 331/17 – entschieden.

Fahrzeughersteller, deren zum Verkauf vorgesehene Dieselfahrzeuge über eine nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verfügen,

  • die bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen in einen sog. Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, in dem es zu einem geringeren Emissionsausstoß kommt,
  • während im normalen Straßenverkehr der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte lediglich in Modus 1 eingehalten werden

und diese Motormanipulation den zuständigen Behörden und den Fahrzeugkäufern verschwiegen haben, haften danach

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

und müssen den Fahrzeugkäufern

  • nicht nur, gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • sondern auch angefallene
    • Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie
    • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

erstatten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 11.03.2019).

Dieselgate: OLG Karlsruhe stärkt mit Hinweisbeschluss Position der Fahrzeugkäufer die die VW-AG wegen sittenwidriger Schädigung

…. verklagt haben.

In einem Fall,

  • in dem der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, von der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung als Schadensersatz Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges verlangt,
  • dasLandgericht (LG) Offenburg (3 O 111/17) in erster Instanz
    • in dem Verhalten der verantwortlichen Akteure bei der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers gesehen,
    • deswegen die Volkswagen AG verurteilt hatte, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges
  • und von der Volkswagen AG gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden war,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – darauf hingewiesen, dass

  • nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung und dem derzeitigem Sach- und Streitstand

dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB

gegen die Volkswagen AG zustehen dürften (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 05.03.2019).

Was Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor wissen sollten

Mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass es sich bei der in bestimmten Mercedes Diesel Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzten sog. Abgasrückführungstechnologie, bei der

  • ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt,
  • diese Abgasrückführung aber bei kühleren Temperaturen zurückgefahren wird,

unabhängig vom Maß der reduzierten Abgasrückführung,

dass eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn,

  • wofür dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast obliegt,
  • andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,

und in drei Fällen, in denen Käufer jeweils einen PKW Mercedes Benz erworben hatten, nämlich

  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes Benz Typ C 250 D,
  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp E 250 CDI sowie
  • einen mit einemMotor OM 626, EURO 6, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp C 200d

die Daimler AG,

  • wegen der von ihr in allen diesen Fahrzeugen eingesetzten und bei niedrigen Außentemperaturen reduzierten Abgasrückführung,

u.a. dazu verurteilt, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Danach steht Käufern von Fahrzeugen,

  • die über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügen,
  • wegen des Schadens, den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben,

gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, d.h. Käufer

  • können Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen, Erstattung des Kaufpreises,
  • müssen sich auf den Kaufpreis zwar eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen,
  • haben andererseits aber aus 849 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises.

 

OLG Köln entscheidet im Dieselgate: VW-AG muss dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi den Kaufpreis erstatten

…. abzüglich Nutzungsentschädigung.

Mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Käufer einen als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörigen Gebrauchtwagen der Marke Audi erworben hatte, in dem

  • ein von der VW-AG entwickelter und hergestellter Dieselmotor EA189 Eu5 eingebaut war,
  • den die VW-AG mit einer Software versehen hatte, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte, nämlich
    • den während des normalen Straßenverkehrs betriebenen Modus 0 sowie
    • den nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiven Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung, somit also zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden kam

und bei dem

  • nach Bekanntwerden der Verwendung dieser Software ab September 2015 vom Kraftfahrbundesamt der Rückruf des Fahrzeugs angeordnet und

der VW-AG aufgegeben worden war,

  • Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,

entschieden,

  • dass der Fahrzeugkäufer von der VW-AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, die Erstattung des Fahrzeugkaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen kann.

Dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der VW-AG als Herstellerin des Motors vorliegt, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass Mitarbeiter der VW-AG den Motor mit der oben geschilderten Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und auf dieser Grundlage die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt haben, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, worin mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel liegt,
  • dass die Mitarbeiter der VW-AG, die die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software weiterveräußert werden würden,
  • dass sich aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt, dass die beteiligten Mitarbeiter der VW-AG auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden

und

  • dass diese Kenntnisse und Vorstellungen der VW-AG nach § 31 BGB zuzurechnen sind, weil, ohne konkrete Darlegung durch die VW-AG, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden hätten lassen können, davon auszugehen ist, dass, wie von dem Fahrzeugkäufer behauptet, der Vorstand der VW-AG nicht nur umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasst hatte, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden,

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf,

  • dass das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers dem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht, insbesondere darin auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs liegt, weil die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der VW-AG war,
  • dass der Schaden des Fahrzeugkäufers bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht, weil das Fahrzeug, entgegen der Erwartung, die ein Fahrzeugkäufer hat, mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte

und

  • dass, da der Schadenersatzanspruch des Käufers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, in dem Aufspielen des vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Updates keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegt sowie, solange die VW-AG nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann, auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs nicht in Betracht kommt.

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Porsche AG ist verpflichtet, dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Porsche Macan S Diesel

…. den Schaden aus dem Fahrzeugkauf zu ersetzen.

Diese Feststellung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – in einem Fall getroffen, in dem der Käufer 2013 einen neuen Porsche Macan S Diesel bestellt sowie 2014 ausgeliefert erhalten hatte und vom Kraftfahrt-Bundesamt

  • bei Überprüfung dieses Fahrzeugtyps im Jahr 2018 festgestellt worden war, dass werksseitig in die Fahrzeuge dieses Typs, damit diese die Abgasnorm EU 6 erfüllen, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener, von der Firma Audi hergestellter Dieselmotor eingebaut und
  • deswegen verpflichtend angeordnet worden war, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie dazu ein Softwareupdate aufzuspielen.

Nach der Entscheidung der Kammer hat die Porsche AG,

  • durch das vom Vorstand gebilligte, unter Geheimhaltung, massenhafte arglistige Inverkehrbringen der aufgrund der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand erheblich mangelhaften, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeuge,

die Fahrzeugkäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich geschädigt und ist deswegen nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, den Fahrzeugkäufern den erlittenen Schaden,

  • der in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug und
  • damit in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegt,

zu ersetzen.

Dieselgate – LG Frankfurt entscheidet: Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Touran hat Schadensersatzanspruch gegen VW AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 12.11.2018 – 2-33 O 192/18 – hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt entschieden, dass

  • Käufer eines PKW der Marke Volkswagen, Modell Touran
  • von der VW AG Schadensersatz

verlangen können, wenn in das Fahrzeug ein mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut worden ist,

  • die selbständig erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im üblichen Straßenverkehr befindet und
  • die bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte ausgestoßen werden als beim normalen Fahrbetrieb.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die VW AG den Käufern solcher Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und
  • sie nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen zum Ersatz des den Käufern entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Wie die Kammer ausgeführt hat,

  • liegt der Schaden der Fahrzeugkäufer in solchen Fällen darin, dass diese mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine ungewollte Verpflichtung eingegangen sind, die sie nicht eingegangen wären, wenn sie gewusst hätten, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und deswegen mit den einschlägigen Vorschriften nicht in Einklang steht,
  • ist das Verhalten des Fahrzeugherstellers sittenwidrig, weil
    • die Entwicklung und der Einbau einer Software in eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen, allein dem Zweck diente die Ergebnisse des behördlichen Prüfverfahrens zu manipulieren sowie über den tatsächlichen Stickoxidausstoß zu täuschen bzw. den wahren Ausstoß zu verschleiern

und

  • muss sich selbst dann, falls dem Vorstand der VW AG ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, sich die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 BGB zurechnen lassen, da
    • über die Entwicklung einer Motorsteuerungs-Software für Motoren, die vielfach verbaut werden sollen und mit der Abgaswerte im behördlichen Prüfverfahren beeinflusst werden sollen, in technischer und finanzieller Hinsicht mit einer Vielzahl von Entscheidungen verbunden ist,
    • nur Mitarbeiter der VW AG entschieden haben können, denen die selbständige und eigenverantwortliche Erfüllung von Führungsaufgaben im Bereich der Motorentwicklung übertragen worden war und die auf diese Weise die VW AG „repräsentierten“.

Als Schadensersatz, so die Kammer weiter, kann ein Käufer verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung über die Verwendung einer Abschalteinrichtung gestanden hätte, so dass,

  • da er das Fahrzeug dann nicht erworben hätte,
  • die VW AG die Folgen des Kaufs rückgängig machen muss, indem sie dem Käufer den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis erstattet.

Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Käufer im Gegenzug verpflichtet,

  • nicht nur das Fahrzeug der VW AG herauszugeben und zu übereigenen,
  • sondern sich auch für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung auf den von der VW AG zu erstattenden Kaufpreis anrechnen zu lassen.

Dieselgate – LG Augsburg entscheidet: VW AG muss, ohne Nutzungsentschädigung verlangen zu können, vom Abgasskandal

…. betroffenes Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den kompletten Kaufpreis zuzüglich Zinsen erstatten.

Das Landgericht (LG) Augsburg hat mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.11.2018 – 21 O 4310/16 –  die VW AG

  • im Fall eines abgasmanipulierten sechs Jahre alten Golf Diesel

verurteilt,

  • das Fahrzeug zurückzunehmen und
  • dem Käufer als Schadensersatz den vollen an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu erstatten,
    • ohne dass der Käufer für die Zeit der Nutzung des Autos eine Entschädigung zahlen muss.

Nach dieser Entscheidung

  • hat die VW AG, die sich das diesbezügliche Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss, durch den Einbau einer unzulässigen Software, die zur Manipulation der Abgaswerte führte, die Käufer dieser Fahrzeuge nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt

und

  • würde es der Wertung dieses „massenhaft sittenwidrigen Verhaltens“ widersprechen, wenn Käufer der manipulierten Fahrzeuge für die Dauer der Fahrzeugnutzung eine Entschädigung an die VW AG zahlen müssten (Quelle: Legal Tribune Online vom 23.11.2018).